In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 5 (Bezeichnung)

(1) Die gewählte Bezeichnung darf weder gleich lauten noch ähnlich sein wie die Bezeichnungen der in Italien tätigen Reisebüros und auch keine irreführenden und nicht geeigneten Bezeichnungen enthalten. Filialen haben die gleiche Bezeichnung wie der Hauptsitz zu führen.

(2) Als Bezeichnung für Reisebüros dürfen keine Namen von Gemeinden oder Fraktionen derselben, Bezirksgemeinschaften, Provinzen und Regionen Europas verwendet werden.

(3) Die Bezeichnung eines Reisebüros, das öffentlichen Verkauf abwickelt, muss durch gut sichtbare Aufschriften, welche die Benennung und die Tätigkeit beschreiben, erfolgen.