In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit der Reise- und Fremdenverkehrsbüros, sowie die Organisation und die Vermittlung von Reisen, welche von Vereinen ohne Gewinnabsicht gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2001, Nr. 135, ausgeübt werden.

Art. 2 (Begriffsbestimmung und Leistungen)

(1) Reisebüros sind Unternehmen, die, gegebenenfalls auch gemeinsam, einzelne oder koordinierte Teile von Reisen und Aufenthalten gegen ein pauschales Entgelt oder gegen eine Provision veranstalten, organisieren, anbieten und verkaufen oder solche Dienstleistungen nur vermitteln oder beide Tätigkeiten ausüben.

(2) Abgesehen von den in Absatz 1 genannten Leistungen dürfen Reisebüros, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, auch folgende Leistungen erbringen:

  • a)  Organisation von Ausflügen für Einzelpersonen oder Gruppen sowie von Stadtbesichtigungen mit beliebigem Beförderungsmittel,
  • b)  Reservierung und Verkauf von Karten für in- und ausländische Eisenbahn-, Bus-, Mietwagen-, Schiffs-, Flug- und andere Transportunternehmen,
  • c)  Empfang der Kunden in Häfen, an Flughäfen, Bahnhöfen und anderen Sammelplätzen für Gruppenreisen, auf jeden Fall aber Betreuung der Kunden,
  • d)  Reservierung von Dienstleistungen bei Beherbergungs- und Restaurationsbetrieben oder Verkauf von Gutscheinen (Vouchers) für solche Dienstleistungen, wobei die Gutscheine auch von anderen in- und ausländischen Unternehmen stammen können,
  • e)  Information über touristische Veranstaltungen sowie Werbung dafür,
  • f)  Unterstützung bei der Besorgung von Reisepass und Visum,
  • g)  Versand, Abholung und Aufbewahrung von Gepäck im Auftrag und im Interesse der Kunden,
  • h)  Vormerkung von Mietwagen und anderen Transportmitteln,
  • i)  Ausstellung von Polizzen zur Unfall-, Reiserücktritts-, Reisegepäck- oder anderen Versicherungen der Reisenden im Auftrag und auf Rechnung von Versicherungsunternehmen,
  • j)  Verteilung und Verkauf von touristisch zweckdienlichen Veröffentlichungen wie Reiseführer, Karten und Bildbände,
  • k)  Vormerkung und Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Ausstellungen, Messen und andere Veranstaltungen,
  • l)  Organisation von Dienstleistungen für Kongresse und Tätigkeiten im Rahmen von Messeveranstaltungen,
  • m)  jede andere mit dem Fremdenverkehr zusammenhängende Leistung.

Art. 3 (Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Reisebüros)  delibera sentenza

(1) Für die Erbringung der in Artikel 2 genannten Dienstleistungen und für die Eröffnung von Reisebüros muss vom Landesrat für Fremdenverkehr eine Bewilligung eingeholt werden.

(2) Der entsprechende Antrag, welcher sämtliche Daten des Antragstellers, die Angabe der gewählten Bezeichnung und die Adresse beinhalten muss, ist bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen einzureichen. Darin muss der Antragsteller erklären:

  • a)  die persönlichen Voraussetzungen laut Artikel 11 des königlichen Dekretes vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, zu besitzen,
  • b)  im Sinne des Zivilgesetzbuches geschäftsfähig zu sein und die nötige Zuverlässigkeit zu gewährleisten,
  • c)  über unabhängige und leicht zugängliche Räume, in denen ausschließlich die Reisebürotätigkeit ausgeübt wird, zu verfügen,
  • d)  über geeignete Einrichtungen für die Tätigkeit des Unternehmens zu verfügen.

(3) Im Antrag muss der Antragsteller außerdem eigenverantwortliche Erklärungen über die nachstehenden Umstände abgeben:

  • a)  die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz,
  • b)  die Befähigung zum technischen Leiter,
  • c)  die Verpflichtung, vorwiegend für das Reisebüro Dienst zu leisten,
  • d)  allfällige Eintragungen im Strafregister und anhängige Strafverfahren,
  • e)  allfällige Konkursverfahren,
  • f)  die Eintragungen in das Firmenregister.

(4) Wird das Reisebüro nicht vom Antragsteller geleitet, muss der Antrag auch sämtliche Daten der Person, die die Leitung übernimmt, beinhalten. Diese muss außerdem erklären, die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d) zu besitzen.

(5) Dem Ansuchen ist ein Lageplan der Geschäftslokale beizulegen.

(6) Der Antrag gilt als angenommen, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb von 60 Tagen ab Einreichedatum der abschlägige Bescheid zugestellt wird; diese Frist wird eventuell um den Zeitraum verlängert, der für die Berichtigung oder Vervollständigung der Unterlagen eingeräumt wurde.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 376 del 10.11.2005 - Agenzia di viaggi e turismo - autorizzazione all'apertura - competenza provinciale - elenco nazionale delle agenzie
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 189 del 14.05.2003 - Agenzie di viaggio - distinte sanzioni previste per lo stesso comportamento - applicazione della sanzione più grave da motivare

Art. 4 (Eröffnung von Filialen)

(1) Für die Eröffnung von Filialen muss der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb eines Reisebüros die Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen vornehmen. Diese muss die Adresse, die Beschreibung der Einrichtung beinhalten und ein Lageplan der Lokale muss beiliegen. Handelt es sich um ein saisonal tätiges Büro, ist dies anzuführen. Jegliche Änderung ist der zuständigen Landesabteilung mitzuteilen.

(2) Innerhalb von 30 Tagen kann der Landesrat für Fremdenverkehr mit begründetem Bescheid die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn die Räume nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Art. 5 (Bezeichnung)

(1) Die gewählte Bezeichnung darf weder gleich lauten noch ähnlich sein wie die Bezeichnungen der in Italien tätigen Reisebüros und auch keine irreführenden und nicht geeigneten Bezeichnungen enthalten. Filialen haben die gleiche Bezeichnung wie der Hauptsitz zu führen.

(2) Als Bezeichnung für Reisebüros dürfen keine Namen von Gemeinden oder Fraktionen derselben, Bezirksgemeinschaften, Provinzen und Regionen Europas verwendet werden.

(3) Die Bezeichnung eines Reisebüros, das öffentlichen Verkauf abwickelt, muss durch gut sichtbare Aufschriften, welche die Benennung und die Tätigkeit beschreiben, erfolgen.

Art. 6 (Ausstellung der Bewilligung)

(1) Die Bewilligung wird auf unbegrenzte Zeit erteilt.

(2) Für die Änderung der ursprünglichen Bedingungen, aufgrund derer die Bewilligung erteilt wurde, gilt dasselbe Verfahren wie für die Eröffnung neuer Reisebüros.

(3) Es können auch die Eröffnung und der Betrieb von saisonal tätigen Büros bewilligt werden.

(4) Die Reisebüros müssen die Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit gut sichtbar aushängen.

(5) Was die Ausstellung der Bewilligung für natürliche oder juridische Personen aus einem Land betrifft, das nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, gilt Artikel 58 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1977, Nr. 616.

Art. 7 (Rechtsnachfolge)

(1) Wird das Reisebüro durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so ist der Rechtsnachfolger ermächtigt, das Reisebüro bis zur Erledigung des Antrages auf Betriebsbewilligung provisorisch zu führen, sofern er beim Einreichen des Antrages nachweist, dass er die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen besitzt.

(2) Wird das Reisebüro durch ein Rechtsgeschäft von Todes wegen übertragen, so können die Erben, der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Betrieb bis zur endgültigen Übertragung mit der bestehenden Bewilligung weiterführen; sie müssen aber, wenn sie selbst die Voraussetzungen laut Artikel 9 nicht haben, innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr einen Leiter ernennen. Verstreicht diese Frist erfolglos, erklärt der Landesrat für Fremdenverkehr die Bewilligung für verfallen. Die Weiterführung des Betriebes ist der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen zu melden.

Art. 8 (Widerruf der Bewilligung)

(1) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausstellungsdatum aufgenommen wird. Die Bewilligung wird ebenfalls widerrufen, wenn der Inhaber alle oder einen Teil der vorgeschriebenen Voraussetzungen verloren hat oder wenn sich Umstände ergeben oder herausstellen, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.

Art. 9 (Berufliche Voraussetzungen des Reisebüroinhabers oder -leiters)

(1) Übernimmt der Reisebüroinhaber die Leitung selbst, muss er nachweisen, dass er angemessene berufliche Kenntnisse hat; diese betreffen die Verwaltung und Organisation von Reisebüros, Tourismustechnik, Tourismusgesetzgebung und Tourismusgeographie sowie die Beherrschung der deutschen und der italienischen und wenigstens einer weiteren Sprache. Dieser Nachweis kann durch eine Eignungsprüfung, die vor der im Artikel 10 genannten Kommission abzulegen ist, oder mittels des Reifezeugnisses mit touristischer Ausrichtung, eines Laureatdiplomes mit fachspezifischer touristischer Ausrichtung oder eines Laureatdiplomes in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaft, und jeweils einer einjährigen beruflichen Praxis in kaufmännischer Funktion bei einem Reisebüro, einem Tourismusverein oder -verband, belegt werden.

(2) Arbeitet der Inhaber der Bewilligung nicht ständig und ausschließlich im Reisebüro und ist er nicht im Besitz der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen, so muss die technische Leitung einem Reisebüroleiter, der ein vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter des Unternehmens ist, übertragen werden.

(3) Der Inhaber oder Reisebüroleiter kann zusätzlich auch die Leitung von Filialen übernehmen.

(4) Der Reisebüroinhaber muss, auf Anforderung der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen, Unterlagen beibringen, mit denen das Rechtsverhältnis mit dem Reisebüroleiter und die damit zusammenhängenden Pflichten belegt werden.

(5) Jeder Wechsel in der Leitung des Reisebüros ist der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen zu melden. Legt der Reisebüroleiter seine Arbeit im Reisebüro nieder, muss er innerhalb von sechs Monaten ersetzt werden. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis er ersetzt ist. Bis zur Ernennung des neuen Reisebüroleiters ist der Inhaber auch für die fachliche Leitung verantwortlich.

Art. 10 (Prüfungskommission und Eignungsprüfung)

(1) Zu dem in Artikel 9 genannten Zweck ernennt die Landesregierung eine Kommission; sie besteht aus

  • a)  dem Direktor des für Reisebüros zuständigen Landesamtes als Vorsitzendem oder einem von ihm ernannten Vertreter,
  • b)  drei einschlägigen Fachleuten, von denen einer/eine von der in Südtirol repräsentativsten Organisation der Reisebüros namhaft gemacht wird,
  • c)  einem Experten für die jeweils geprüfte Sprache oder einem von ihm ernannten Ersatzmitglied.

(2) Für die Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und c) und eines Mitgliedes gemäß Buchstabe b) erforderlich.

(3) Die Kommission bleibt fünf Jahre im Amt.

(4) Den anspruchsberechtigten Kommissionsmitgliedern werden, soweit sie zustehen, die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, ausbezahlt.

(5) Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer mindestens eine dreijährige Oberschule abgeschlossen hat oder ein Reifezeugnis besitzt und wenigstens ein Jahr lang in kaufmännischer Funktion bei einem Reisebüro, einem Tourismusverein oder einem Tourismusverband Dienst geleistet hat.

(6) Die Landesregierung bestimmt die Prüfungsfächer, während der Direktor der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen die Kriterien und Verfahren für die Durchführung der Prüfungen festlegt.

(7) Die Beherrschung der gewählten Sprachen kann auch mit dem Reifezeugnis einer Oberschule, in der fünf Jahre lang die angegebene Sprache gelehrt wurde, oder dem Laureat in Sprachen, dem Reifezeugnis eines Sprachengymnasiums oder mit auf internationaler Ebene anerkannten Bestätigungen für die Zulassung von Ausländern zu den Universitäten des Landes, in dem die gewählte Sprache Landessprache ist, nachgewiesen werden. Die Beherrschung der deutschen und der italienischen Sprache kann auch mit dem auf den Abschluss der Sekundarschule zweiten Grades bezogenen Zweisprachigkeitsnachweis belegt werden, der im Sinne von Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellt wurde.

Art. 11 (Voraussetzungen für die Befähigung zum Reisebüroleiter)

(1) Die Voraussetzungen für die Erlangung der Befähigung zum Reisebüroleiter haben oder hat,

  • a)  wer die Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erfüllt, oder die Eignungsprüfung in einer anderen Region oder in der autonomen Provinz Trient bestanden hat oder die Eintragung im Verzeichnis der Reisebüroleiter der Herkunftsregion nachweisen kann; Voraussetzung ist, dass er aus dem Herkunftsverzeichnis gestrichen wird, sobald er die Arbeit in Südtirol aufnimmt,
  • b)  wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits befugt war, als Reisebüroleiter zu arbeiten,
  • c)  italienische Staatsbürger und EU-Bürger, die im Besitz der Voraussetzungen und entsprechenden Unterlagen gemäß Legislativdekret vom 23. November 1991, Nr. 392, sind,
  • d)  Nicht-EU-Bürger, deren Befähigung zum Reisebüroleiter aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips der in diesem Abschnitt vorgesehenen Befähigung gleichgestellt werden kann.

Art. 12 (Versicherungen)

(1) Vor der Eröffnung müssen die Reisebüros nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Haftpflichtversicherung gegen Risiken, die Personen durch die Teilnahme an Reisen und Aufenthalten entstehen, sowie als Garantie für die Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden in Höhe von mindestens 1.550.000,00 Euro abschließen. Diesen Betrag kann die Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, erhöhen. Eine Abschrift der Versicherungspolizze ist von der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen vor Aushändigung der Bewilligung einzuholen.

Art. 13 (Pflichten bei der Führung des Betriebes)

(1) Es muss ein regelmäßiger Betrieb des Reisebüros gewährleistet sein. Jedes Reisebüro, welches direkten Verkauf an das Publikum abwickelt, muss an den Geschäftstagen eine Mindestöffnungszeit von vier Stunden gewährleisten und diese zur Kundeninformation durch Aushang bekannt machen.

(2) Beabsichtigt der Inhaber, das Reisebüro zeitweilig, und zwar länger als einen Monat, zu schließen, muss er dies der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen mit Angabe der Begründung und der Dauer melden.

(3) Das Reisebüro darf nicht länger als sechs Monate geschlossen bleiben; aus nachgewiesenen triftigen Gründen kann diese Frist ein einziges Mal um sechs Monate verlängert werden. Die Schließung des Büros für eine Zeitdauer von mehr als einem Jahr bewirkt den Verfall der Bewilligung.

Art. 14 (Verzeichnis der Reisebüros)

(1) Alle Reisebüros, für die im Sinne dieses Gesetzes die Bewilligung eingeholt wurde, und ihre Filialen werden in ein Verzeichnis eingetragen, das bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen angelegt und geführt wird und jährlich im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.

(2) Die Ausstellung von Betriebsbewilligungen für neu zu eröffnende Reisebüros ist dem zuständigen Ministerium zu melden.

Art. 15 (Erstellung der Reiseprogramme)

(1) Reisebüros und Unternehmen laut Artikel 18, die Programme für Reisen, auch Kreuzfahrten und Exkursionen, mit oder ohne Leistungen in Zusammenhang mit dem Aufenthalt, erstellen und diese Programme offiziell in einer Broschüre abdrucken, müssen folgendes ausdrücklich und ausführlich angeben:

  • a)  den Reiseunternehmer oder -veranstalter,
  • b)  die Reisetage,
  • c)  die gesamte Dauer der Reise und die Zahl der Übernachtungen,
  • d)  die Teilnahmegebühren mit Angabe des Gesamtpreises für alle gebotenen Leistungen und der eventuell erforderlichen Anzahlung bei der Buchung sowie der Fristen für die Zahlung des Restbetrages,
  • e)  die Leistungsqualität und -quantität in Bezug auf das Hotel oder die andere Unterkunft, auf die Zahl der Mahlzeiten, auf die Beförderung und auf das Angebot von Begleitern und Führern sowie auf alles andere, was im Preis enthalten ist; im einzelnen müssen bei den Beförderungsmitteln die Art und die Merkmale angegeben werden, beim Beherbergungsbetrieb oder der anderen Unterkunft hingegen der Standort und die Kategorie,
  • f)  die Frist für die Buchung und jene für den Rücktritt von der Buchung,
  • g)  die Bedingungen für die Rückzahlung von bereits gezahlten Beträgen, sei es wegen Rücktritts des Kunden, sei es wegen Stornierung der Reise von Seiten des Reisebüros oder im Falle höherer Gewalt oder anderer vorher festgelegter Umstände,
  • h)  die Gültigkeitsdauer des Programms,
  • i)  die Kenndaten der Versicherungsgarantie laut Artikel 12 mit Angabe der gedeckten Risiken,
  • j)  die Mindestteilnehmerzahl, die eventuell zur Veranstaltung der Reise erforderlich ist, und den Termin für die Verständigung der Person, welche die Dienstleistungen gebucht hat, bei Annullierung der Reise,
  • k)  die Kenndaten der Betriebsbewilligung,
  • l)  die erforderlichen hygienischen und medizinischen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie allgemeine Informationen über Visa und Reisepässe, die der Teilnehmer braucht, um die im Reiseprogramm vorgesehenen touristischen Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können,
  • m)  die Erklärung, dass auf den Vertrag auf jeden Fall das Gesetz vom 27. Dezember 1977, Nr. 1084, und das Legislativdekret vom 17. März 1995, Nr. 111, anzuwenden ist, auch wenn eine anderslautende Klausel angeführt wird.

(2) Die von den Vereinen und Verbänden laut Artikel 16 erstellten Reiseprogramme müssen die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und l) enthalten. Buchstabe m) muss berücksichtigt werden, falls die Reise mehr als sieben Übernachtungen beinhaltet.

(3) Im Reisevertrag muss ausdrücklich angeführt werden, dass auf das Reiseprogramm Bezug genommen wird.

(4) Für die Feststellung, ob alle versprochenen Leistungen erbracht wurden, ist das Reiseprogramm maßgebend für das versprochene Leistungsangebot.

(5) Es ist verboten, Veröffentlichungen zu verbreiten, die nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Art. 16 (Gemeinnützige Vereine)

(1) Gemeinnützige Vereine und Verbände sowie die Trägerorganisationen von außerschulischer Jugendarbeit, die in Südtirol im Rahmen der einschlägigen Landes- oder Staatsgesetze tätig sind oder im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen wurden, können - ausschließlich im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben und unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 6 - für ihre Mitglieder und deren Familienmitglieder Gruppenreisen mit mindestens zehn Teilnehmern veranstalten, ohne dass eine Bewilligung laut Artikel 3 erforderlich wäre. Ausgeschlossen bleibt die gewerbliche, ständige und gewinnorientierte Ausübung dieser Tätigkeit.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck müssen die dort angeführten Vereine oder Verbände folgende Bedingungen erfüllen:

  • a)  sie dürfen bei der Erbringung der Leistungen keinerlei Gewinnabsicht verfolgen, was auch aus der Vereinssatzung hervorgehen muss,
  • b)  die Leistungen dürfen ausschließlich von den Mitgliedern und deren Familienmitglieder in Anspruch genommen werden,
  • c)  die in der Satzung verankerte institutionelle Tätigkeit gemäß Absatz 1 muss auf jeden Fall Vorrang vor den in Artikel 2 genannten Leistungen haben.

(3) In Bezug auf die Gruppenreisen und Aufenthalte gemäß diesem Artikel gilt die Vereinsmitgliedschaft nur dann, wenn der Nachweis der Mitgliedschaft erbracht werden kann.

(4) Für die nicht ständige, nicht gewerbliche und nicht gewinnorientierte Durchführung von Gruppenreisen seitens sonstiger Veranstalter, bzw. für die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern der obgenannten Vereine und Verbände an Vereinsreisen, gilt der Höchstpreis von 300,00 Euro. Diesen Betrag kann die Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, erhöhen.

(5) Ebenso keine Bewilligung brauchen öffentliche Körperschaften und Vereinigungen, die Sanitäts- bzw. Sozialleistungen erbringen. Ein Verzeichnis dieser Organisationen wird mit Beschluss der Landesregierung genehmigt.

(6) Gemeinnützige Vereine gemäß den Absätzen 1 und 5, die Berufsverbände, sowie die Tourismusvereine und -verbände, die Kurverwaltung und das Verkehrsamt, welche in Südtirol tätig sind, können ohne Bewilligung und auch für Nicht-Mitglieder in Zusammenarbeit mit Reisebüros Reisen bekanntmachen und für diese Einschreibungen vornehmen; die Zusammenarbeit mit den Reisebüros ist bei der Bekanntmachung anzuzeigen und im Reisevertrag jedes Teilnehmers anzuführen.

Art. 17 (Kartenverkaufsstellen)

(1) Dieses Gesetz betrifft nicht Büros, in denen ausschließlich Fahrkarten der Staatsbahn oder der in Südtirol verkehrenden Lokalbahnen verkauft werden, sowie Verkaufsstellen, in denen Fahrkarten der öffentlichen Buslinien, der Fluglinien oder der Schiffs-, Fluss- und Seefahrtslinien verkauft werden.

Art. 18 (Befreiung von der Bewilligungspflicht)

(1) Unternehmen, die öffentliche Kraftfahrzeugdienste außerhalb des Linienverkehrs versehen, können ohne Bewilligung eigenständig und direkt Ausflüge und Fahrten mit höchstens einer Übernachtung organisieren. Bewerbungen und Einschreibungen für diese Ausflüge können bei Kostenerstattung auch über die Tourismusorganisation im Ort oder Gebiet wahrgenommen werden. Dies gilt auch für die Reisebüros. Weiters unterliegen diese Unternehmen den Bestimmungen von Artikel 12 sowie von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a), b),c), d), e) und i).

(2) Die Südtirol Marketing Gesellschaft, die Tourismusvereine, die Tourismusverbände und die Kurverwaltungen und Verkehrsämter dürfen die Reservierung von Aufenthalten, auch mit typischen Zusatzleistungen, ohne Bewilligung laut Artikel 3 vornehmen, unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 12, sofern sich diese nur auf ihr Einzugsgebiet erstreckt.

(3) Alpinschulen sowie Bergführer und Skiführer dürfen ausschließlich ihren Kunden direkt die Unterkunft, die Beförderung und weitere Leistungen besorgen, die für Besteigungen und Wanderungen in Europa erforderlich sind; dabei sind Artikel 12 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a), b),c), d), e), f), g) und i) zu beachten. Für Ausflüge in alle anderen Länder müssen die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 6 eingehalten werden.

Art. 19 (Aufsicht und Kontrolle)

(1) Die Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Zusammenhang mit den Reisebüros und mit den in den Artikeln 16 und 18 genannten Tätigkeiten sowie die Ermittlung der Übertretungen der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden von der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen durch dazu beauftragtes Personal wahrgenommen oder, auf Ersuchen, den Staatsorganen anvertraut.

Art. 20 (Verwaltungsstrafen)  delibera sentenza

(1) Wer ohne die vorgeschriebene Bewilligung die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausübt und die entsprechenden Dienstleistungen erbringt, muss eine Geldbuße von mindestens 1.500,00 Euro und höchstens 9.500,00 Euro zahlen.

(2) Wer gegen Artikel 12 verstößt, muss eine Geldbuße von mindestens 1.000,00 Euro und höchstens 4.000,00 Euro zahlen.

(3) Wer gegen Artikel 15 verstößt, wird beim ersten Mal gemahnt und muss bei Wiederholung eine Geldbuße von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro zahlen. Bei weiteren Übertretungen kann die Bewilligung ausgesetzt und dann widerrufen werden.

(4) Wer gegen Artikel 13 verstößt, wird beim ersten Mal gemahnt und muss bei Wiederholung eine Geldbuße von 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro zahlen. Wird die Tätigkeit nach der verlängerten Schließung nicht wieder aufgenommen, kann die Bewilligung widerrufen werden.

(5) Wer als Inhaber oder Reisebüroleiter nicht tatsächlich vorwiegend im Reisebüro arbeitet, wird beim ersten Mal gemahnt und muss, bei Wiederholung, eine Geldbuße von mindestens 1.000,00 Euro und höchstens 4.000,00 Euro zahlen.

(6) Auf die erstmalige Übertretung der Bestimmungen laut Artikel 16 und 18 folgt eine Mahnung, bei Rückfall wird eine Geldbuße von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro verhängt.

(7) Rückfälligkeit liegt vor, wenn dieselbe Übertretung im selben Jahr zweimal begangen wird, auch wenn die Zahlung der betreffenden Geldbuße vorgenommen wurde. Bei Rückfall wird der Bußgeldbetrag verdoppelt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 189 del 14.05.2003 - Agenzie di viaggio - distinte sanzioni previste per lo stesso comportamento - applicazione della sanzione più grave da motivare

Art. 21 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, ist aufgehoben.

(2) Die behördlichen Erlaubnisse, die im Sinne von Artikel 5 des königlichen Gesetzesdekrets vom 23. November 1936, Nr. 2523, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen nach Artikel 3 dieses Gesetzes. Reisebüros mit der genannten behördlichen Erlaubnis werden von Amts wegen in das Verzeichnis laut Artikel 14 eingetragen.

(3) Wer den Nachweis erbringt, im Besitze der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Reisebüroleiters im Sinne des königlichen Gesetzesdekrets vom 23. November 1936, Nr. 2523, zu sein, ist nicht verpflichtet, zur Übernahme der Leitung eines Reisebüros die Prüfung laut Artikel 10 dieses Gesetzes abzulegen. Damit die Befreiung gilt, muss jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen um Anerkennung der Befähigung zum Reisebüroleiter laut Artikel 11 angesucht werden.

(4) Inhaber von Reisebüros, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Südtirol arbeiten, aber die Voraussetzungen zur Ernennung zum Reisebüroleiter laut Artikel 11 nicht haben, oder Personen, welche bereits vier Jahre bei gemeinnützigen Vereinen sich mit der Organisation von Reisen befasst haben, können die Eignung erlangen, indem sie eine eigene Prüfung bestehen; diese Prüfung ist in Form eines Prüfungsgesprächs über die Fächer laut Artikel 9 Absatz 1 vor der Kommission laut Artikel 10 abzulegen. Zu diesem Zweck müssen die Inhaber innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen einen entsprechenden Antrag einreichen.

(5) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird die in Artikel 9 Absatz 5 vorgesehene Frist für die Ersetzung des Reisebüroleiters so lange ausgesetzt, bis die erste Session der Prüfung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Reisebüroleiters im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen ist.

(6) Einrichtungen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Organisation von Reisen befassen ohne die Bewilligung gemäß Artikel 3 zu besitzen, haben ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre Zeit, sich den dort vorgesehenen Bestimmungen anzupassen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.