(1) Das Land kann Zuwendungen gewähren
(2) Die Voraussetzungen und Modalitäten zur Vergabe der Zuwendungen laut diesem Abschnitt sowie das Ausmaß derselben werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt. Diese kann die Inanspruchnahme auf bestimmte Kategorien von Personen beschränken.