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In vigore al: 08/03/2016

m) Landesgesetz vom 15. November 2002, Nr. 141)
Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Dezember 2002, Nr. 50.

I. TITEL
Grundausbildung, Fachausbildung und ständige Weiterbildung

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge Land genannt, fördert und führt direkt oder in Zusammenarbeit mit Körperschaften und öffentlichen oder privaten Einrichtungen Initiativen im Gesundheitsbereich zur Grundausbildung, Fachausbildung und ständigen Weiterbildung durch.

Art. 2 (Festlegung des Bedarfs)

(1) Die Landesregierung legt, nach Anhören des Landeskomitees für die Planung im Gesundheitswesen, folgenden Bedarf fest:

  1. den mehrjährigen und jährlichen Ausbildungsbedarf an Gesundheitsberufen und Spezialisierungen,
  2. an Ärzten für Allgemeinmedizin,
  3. an Fachärzten mit Bezug auf die Fachrichtungen.

(2) Der Bedarf laut den Buchstaben b) und c) wird nach Anhören der Ärzte- und Zahnärztekammer festgelegt.

II. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der ständigen Weiterbildung und Vergabe von Beiträgen

Art. 3 (Dreijähriger Weiterbildungsplan)

(1) Die Initiativen im Bereich der ständigen Weiterbildung werden von der Landesregierung, nach Anhören der Kommission für die ständige Weiterbildung, durch die Genehmigung eines dreijährigen Planes festgelegt.

Art. 4 (Beiträge, Studienbeihilfen und Taschengeld)    delibera sentenza

(1) Zur Förderung der Grundausbildung, der Fachausbildung und der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich kann die Landesregierung

  1. Beiträge an Körperschaften und öffentliche und private Einrichtungen gewähren, die im Sinne von Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, akkreditiert sind, und zwar für die Durchführung von Initiativen der Grundausbildung, der Fachausbildung und der ständigen Weiterbildung,
  2. Studienbeihilfen jenen gewähren, die Schulen oder Kurse im Bereich der Grundausbildung, der Fachausbildung und der ständigen Weiterbildung besuchen,
  3. Taschengeld jenen gewähren, die Praktika im Sinne des Buchstaben b) ableisten.

(2) Die Landesregierung kann außerdem wissenschaftliche Arbeiten zu Gesundheitsthemen nach Maßgabe des Artikels 41 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, finanzieren.

massimeBeschluss Nr. 2366 vom 14.07.2003 - Kriterien für die Gewährung des Taschengeldes an jene, die Schulen oder Kurse im Bereich der Grundausbildung besuchen, für welche ein Praktikum vorgesehen ist, im Sinne des L.G. 15.11.2002, Nr. 14, Art. 4, Absatz c)
massimeBeschluss vom 16. Juni 2003, Nr. 2004 - Genehmigung der Kriterien zwecks Zuweisung von Förderungsbeiträgen im Bereich der Komplementärmedizin (abgeändert mit Beschluss Nr. 2668 vom 12.08.2003 und Beschluss Nr. 59 vom 16.01.2012)

II. TITEL
Sonderausbildung in Allgemeinmedizin

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 (Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin)

(1) Für die Ausübung der Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin ist der Nachweis über die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zu erbringen, unbeschadet der Gültigkeit der Bescheinigungen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 1986, Nr. 20, und des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14.

Art. 6 (Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und Dauer der Ausbildung)   delibera sentenza

(1) Das Diplom gemäß Artikel 5 wird nach Abschluss der dreijährigen Sonderausbildung in Allgemeinmedizin verliehen. Zu dieser Ausbildung werden jene Anwärter zugelassen, welche im Besitz des Doktorats in Medizin und Chirurgie und der Befähigung zur Ausübung des Arztberufes sind.

(2) Die Ärzte, die in den Lehrgang aufgenommen werden, müssen den Nachweis erbringen, dass sie imstande sind, dem Unterricht sowohl in italienischer als auch in deutscher Sprache zu folgen und somit beide Sprachen beherrschen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt nach den Modalitäten laut Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.

(3) Der Lehrgang wird mit der Verleihung des Diploms über die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat abgeschlossen.

massimeBeschluss vom 29. September 2015, Nr. 1104 - Durchführung der Sprachprüfungen für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und zur Facharztausbildung von Seiten der Dienststelle für Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen

II. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der Teilnehmer

Art. 7 (Vollzeitlehrgang)

(1) Der Lehrgang ist ein Vollzeitlehrgang. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den praktischen und theoretischen Unterricht zu besuchen.

Art. 8 (Verbot von anderen Tätigkeiten)

(1) Für die Dauer des Vollzeitlehrganges ist dem Arzt jede freiberufliche Tätigkeit sowie jedes vertragsgebundene oder befristete Arbeitsverhältnis mit dem gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst sowie mit Körperschaften und öffentlichen oder privaten Einrichtungen untersagt. Ausgenommen ist die zeitweilige Vertretung von mit dem Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Ärzten der Allgemeinmedizin. Der Arzt kann außerdem in die Verzeichnisse für den Bereitschaftsdienst während der Nacht, an Feiertagen und als Touristenarzt eingetragen werden, darf aber nur dann eingesetzt werden, wenn keine bereits in den genannten Verzeichnissen eingetragenen Ärzte zur Verfügung stehen.

Art. 9 (Rechtsstatus der Teilnehmer)

(1) Durch die Teilnahme am Lehrgang entsteht kein Abhängigkeitsverhältnis oder vertragsgebundenes Arbeitsverhältnis weder mit dem Gesundheitsdienst noch mit den Ärzten, die die Funktion des Tutors ausüben.

Art. 10 (Wartestand)

(1) Teilnehmer am Lehrgang gemäß Artikel 6, welche in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, werden in den unbezahlten Wartestand gemäß den geltenden Bestimmungen des Arbeitsvertrages versetzt, sofern die Diensterfordernisse dies zulassen. Die Zeit des Wartestandes ist für die Laufbahnentwicklung, die Abfertigung und die Ruhestandbehandlung gültig.

Art. 11 (Vorübergehende Verhinderungen)

(1) Vorübergehende Verhinderungen infolge von Militärdienst, Mutterschaft oder Krankheit, welche die Dauer von vierzig aufeinanderfolgenden Arbeitstagen überschreiten, führen zu einer zeitweiligen Aussetzung der Ausbildung, wobei deren Gesamtdauer nicht durch diese Aussetzungen verkürzt werden darf. Die Bestimmungen zum Schutz der Mutterschaft gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, sowie jene über den Militärdienst gemäß Gesetz vom 24. Dezember 1986, Nr. 958, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.

Art. 12 (Abwesenheiten)

(1) Abwesenheiten aus persönlichen Gründen müssen, außer in Fällen von höherer Gewalt, vorher ermächtigt werden. Sie bedingen keine Unterbrechung der Ausbildung und müssen auch nicht nachgeholt werden, sofern sie das Gesamtausmaß von 90 Tagen während der dreijährigen Ausbildung nicht überschreiten und dadurch die Erreichung der Lernziele nicht in Frage gestellt ist. Die Auszahlung des Stipendiums wird dadurch nicht ausgesetzt.

III. ABSCHNITT
Wettbewerbe

Art. 13 (Wettbewerbsausschreibung)

(1) Die Wettbewerbsausschreibung für die Zulassung zur dreijährigen Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wird von der Landesregierung genehmigt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 2)

2)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.

Art. 14 (Zulassungsprüfungen und Rangordnung)

(1) Die Modalitäten für die Zulassungsprüfung und die Erstellung der Rangordnung werden in der Wettbewerbsausschreibung festgelegt. 3) 

3)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.

Art. 15 (Prüfungskommission)

(1) Die Landesregierung ernennt die für die Zulassung zum Lehrgang zuständige Prüfungskommission, bestehend aus:

  1. dem Präsidenten/der Präsidentin der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen oder einer von diesem/dieser ermächtigten Person als Vorsitzendem/Vorsitzender,
  2. einem Krankenhausprimar/einer Krankenhausprimarin der inneren Medizin,
  3. einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin,
  4. 4)

(2)5)

(3)Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen vorgeschlagen.6) 7)

4)
Der Buchstabe d) des Art. 15 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Juli 2015, Nr. 20.
5)
Art. 15 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Juli 2015, Nr. 20.
6)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.
7)
Art. 15 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Juli 2015, Nr. 20.

IV. ABSCHNITT
Ausbildungslehrgang

Art. 16 (Zuständigkeiten der Landesregierung)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt nach Anhören der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen Folgendes fest:

  1. das Programm, die Gliederung und die Ziele der Ausbildung;
  2. die Unterrichts- und Lernmethoden;
  3. die Programme für die theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte;
  4. die Ernennung der Koordinatoren für die praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte, die von dem in der Durchführungsverordnung vorgesehenen wissenschaftlichen Beirat vorgeschlagen werden, sowie auch die Höhe des ihnen zustehenden Entgelts;
  5. die Kriterien für die Akkreditierung der Ausbildungsstrukturen;
  6. die Auswahl der Krankenhausstrukturen, Ambulatorien, territorialen Einrichtungen und Departements, die aufgrund des Vorschlags des wissenschaftlichen Beirats laut Buchstabe d) für die Ausbildung akkreditiert werden.
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 734 - Änderung des Beschlusses Nr. 2547 vom 28.07.2003, betreffend die Genehmigung des Ausbildungsprogramms der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14 „Bestimmungen über die Grundausbildung, Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“
massimeBeschluss Nr. 123 vom 19.01.2004 - Genehmigung der Kriterien für die Akkreditierung der Strukturen für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14

Art. 17 (Ausbildungslehrgang)

(1) Die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Der Unterricht, insbesondere der theoretische, erfolgt soweit als möglich zu gleichen Teilen in italienischer und in deutscher Sprache.

(2) Die Ausbildung umfasst mindestens 4.800 Stunden, von denen zwei Drittel der praktischen Ausbildung gewidmet sind, die in den laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f) akkreditierten Strukturen stattfindet. 8)

(3) Ärzte/Ärztinnen, welche mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in der Provinz Bozen absolviert haben, sind verpflichtet, nach erfolgter Sonderausbildung ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben, wobei Zeitraum und Modalitäten in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden. 9)

(4) Der Arzt/Die Ärztin für Allgemeinmedizin, der/die es ablehnen sollte, seine/ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben oder der seine/die ihre Ausbildung vor Abschluss derselben abbricht oder der/die die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder wegen zweimaliger negativer Bewertung desselben Ausbildungsabschnittes gemäß Artikel 19 nicht abschließt, ist verpflichtet, die während der Ausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zuwendung zurückzuzahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt. 9)

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Bedingungen sind in den Ausschreibungen der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin anzuführen. Außerdem muss der Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin bei der Einschreibung eine Erklärung über die ausdrückliche Annahme der Bedingungen laut den Absätzen 3 und 4 vorlegen. 9)

8)
Art. 17 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.
9)
Art. 17 Absätze 3, 4 und 5 wurden hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.

Art. 18 (Tutorat)

(1) Die Tutoren sind Ärzte für Allgemeinmedizin, die seit mindestens 10 Jahren mit dem gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sind, sowie vertragsgebundene Kinderärzte freier Wahl, was den Bereich der pädiatrischen Ausbildung betrifft. Diese müssen seit mindestens 10 Jahren mit dem gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sein, eine Patientenanzahl aufweisen, welche mindestens die Hälfte der zugelassenen Höchstzahl beträgt, und in einer gemäß Artikel 16 akkreditierten Struktur ihre Tätigkeit ausüben. Ärzte, die eine Lehrtätigkeit oder die Funktion als Tutor oder Koordinator ausüben, werden in ein eigens erstelltes Landesverzeichnis eingetragen.

(2) In den akkreditierten Strukturen gemäß Artikel 16 wird die Funktion des Tutors für den praktischen Unterricht von leitenden Ärzten des Landesgesundheitsdienstes oder von Personen in einer gleichwertigen Position ausgeübt, falls es sich um Universitätsdozenten mit Betreuungsauftrag handelt, und zwar nach Absprache mit dem Verantwortlichen der Abteilung.

(3) Die ärztlichen Tutoren nehmen während der entsprechenden Ausbildungsphase die Bewertung des Ausbildungsniveaus vor.

Art. 19 (Bewertungen)

(1) Hat ein Lehrgangsteilnehmer die für einen Teil einer bestimmten Ausbildungsphase vorgesehenen Lernziele nicht erreicht, darf er, falls die Voraussetzungen gegeben sind, im selben Triennium die zur Erreichung der genannten Lernziele zweckdienlichen Tätigkeiten nachholen.

(2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer die vorgesehenen Lernziele einer gesamten Ausbildungsphase nicht erreicht, darf er denselben Ausbildungsabschnitt noch einmal wiederholen. Die erneute negative Beurteilung führt zum sofortigen Ausschluss aus dem Lehrgang.

Art. 20 (Abschlussprüfung)

(1) Zur Abschlussprüfung sind die Kandidaten zugelassen, welche alle Ausbildungsphasen der dreijährigen Ausbildung mit einem positiven Urteil abgeschlossen haben.

Art. 21 (Endbewertung)

(1)Die Landesregierung ernennt die für die Endbewertung zuständige Kommission, die sich zusammensetzt aus:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen als Vorsitzende oder Vorsitzendem oder einer von ihr bzw. ihm ermächtigten Person,
  2. einer Direktorin oder einem Direktor einer komplexen Struktur aus dem Bereich Chirurgie,
  3. einer Ärztin oder einem Arzt für Allgemeinmedizin,
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gesundheitsministeriums,
  5. einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor für Innere Medizin oder für eine gleichwertige Fachrichtung, die bzw. der vom Gesundheitsministerium durch Auslosung aus einem eigenen vom Ministerium für Unterricht, Universitäten und Forschung erstellten Verzeichnis namhaft gemacht wird,
  6. einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor aus dem Bereich der Allgemeinmedizin.

(2)  Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden auf Vorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen ernannt.10)

10)
Art. 21 wurde zuerst ersetzt durch Art. 13 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9, und dann durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

III. TITEL
Bestimmungen im Bereich der Facharztausbildung

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 (Förderungsmaßnahmen)  delibera sentenza

(1) Zum Zwecke der Facharztausbildung kann das Land folgende Förderungsmaßnahmen anwenden:

  1. Vereinbarungen zur Facharztausbildung;
  2. finanzielle Zuwendungen zur Facharztausbildung;
  3. finanzielle Zuwendungen zur Absolvierung von Facharztausbildungszeiten.

(2) Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Förderungsmaßnahmen können von der ordentlichen Programmierung in der Facharztausbildung abweichen und an den Spezialisierungsschulen oder Universitätskliniken zusätzliche Stellen vorsehen.

massimeBeschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1820 - Abänderung des eigenen Beschlusses vom 10.11.2008, Nr. 4203 betreffend die Genehmigung der Verpflichtserklärung gemäß Artikel 3 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 7. Jänner 2008, Nr. 4 in geltender Fassung

II. ABSCHNITT
Vereinbarungen zur Facharztausbildung

Art. 23 (Vereinbarungen)

(1)Das Land kann mit italienischen Universitäten sowie mit Universitäten und anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vereinbarungen zur Errichtung von Stellen zur Facharztausbildung abschließen.11)

(2) Diese Vereinbarungen können die Verpflichtung von Seiten des Landes vorsehen, der Universität oder der von der Vereinbarung vorgesehenen Einrichtung einen Betrag auszuzahlen, und zwar nach den Modalitäten, die in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden.

(3) Die Vereinbarungen werden, nach vorherigem Beschluss der Landesregierung, vom zuständigen Landesrat abgeschlossen.

11)
Art. 23 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 24 (Auswahlverfahren)

(1) Der Zugang zu den Facharztausbildungsstellen laut obgenannten Vereinbarungen erfolgt aufgrund der Auswahlverfahren, welche von den geltenden Rechtsvorschriften, ergänzt durch die Bestimmungen laut Absatz 2, geregelt sind.

(2) Die Vereinbarungen sehen Auswahlmodalitäten vor, gemäß welcher außer dem Besitz der von den geltenden Rechtsvorschriften allgemein vorgesehenen Voraussetzungen auch die angemessene Beherrschung der deutschen und italienischen Sprache festgestellt wird.

Art. 25 (Tätigkeit nach erfolgter Facharztausbildung)  delibera sentenza

(1) Fachärzte, welche ihre Facharztausbildung in einer von den obgenannten Vereinbarungen vorgesehenen Stelle absolviert haben, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben, wobei Zeitraum und Modalitäten in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden.

(2) Der Facharzt, welcher es ablehnen sollte, seine Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben oder welcher vorzeitig vom Arbeitsverhältnis oder von der Tätigkeit zurücktritt oder seine Ausbildung vor Abschluss derselben abbricht, ist verpflichtet, die während der Ausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zuwendung zurückzuzahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

(3) Die Vereinbarungen laut diesem Abschnitt sehen vor, dass die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bedingungen sowohl in den Ausschreibungen der Auswahlverfahren als auch in den Verträgen, die mit jedem Auszubildenden abgeschlossen werden, anzuführen sind. Die Vereinbarungen sehen außerdem vor, dass der Facharztanwärter, bei Beginn der Ausbildung, eine Erklärung über die ausdrückliche Annahme der Bedingungen laut den Absätzen 1 und 2 vorlegen muss.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 35 del 03.02.2003 - Sanitari - assegno o contributo di specializzazione - inadempimento dell'interessato - determinazione di restituzione di parte del beneficio - occorre motivazione specifica

III. ABSCHNITT
Finanzielle Zuwendungen zur Facharztausbildung

Art. 26 (Finanzielle Zuwendungen)  delibera sentenza

(1)Das Land kann zur Facharztausbildung an Universitäten oder anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union finanzielle Zuwendungen gewähren.12)

(2) Das Ausmaß der finanziellen Zuwendungen wird durch die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmt.

(3) Die Auswahlverfahren für die Gewährung der finanziellen Zuwendungen werden von der Landesregierung ausgeschrieben.

massimeBeschluss vom 30. Mai 2011, Nr. 892 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von finanziellen Zuwendungen zur Absolvierung von Fachausbildungszeiten gemäß Landesgesetz vom 15. November 2002, Nr. 14 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1089 vom 22.07.2013)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 35 del 03.02.2003 - Sanitari - assegno o contributo di specializzazione - inadempimento dell'interessato - determinazione di restituzione di parte del beneficio - occorre motivazione specifica
12)
Art. 26 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 27 (Auswahlverfahren)

(1) Die Gewährung der finanziellen Zuwendungen erfolgt durch Auswahlverfahren, an welchen Kandidaten teilnehmen können, die im Besitz folgender Voraussetzungen sind:

  1. Doktorat in Medizin und Chirurgie;
  2. Befähigung zur Ausübung des Arztberufes;
  3. angemessene Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache. Die Überprüfung erfolgt nach den Modalitäten gemäß der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.

(2) Die Gewährung der finanziellen Zuwendungen erfolgt aufgrund einer entsprechenden Rangordnung, welche gemäß den Kriterien laut der im Absatz 1 vorgesehenen Verordnung, unter Berücksichtigung der Hochschuldiplome und Fachausbildungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Publikationen sowie der Ausbildung und Berufspraxis, erstellt wird.

Art. 28 (Tätigkeit nach erfolgter Facharztausbildung)

(1) Auf die Ärzte, welche eine finanzielle Zuwendung laut vorliegendem Abschnitt erhalten haben, werden die Bestimmungen des Artikels 25 angewandt.

IV. ABSCHNITT
Zuwendungen für die Ausbildung

Art. 29 (Beiträge)  delibera sentenza

(1) Das Land kann Zuwendungen gewähren

  1. um Facharzt-Ausbildungszeiten oder Praktika zu absolvieren, auch im Rahmen des Studiums spezifischer Themenbereiche oder der Aneignung besonderer Techniken, und zwar jenen, welche das Medizin-Studium abgeschlossen haben,
  2. für wissenschaftliche Arbeiten über Sachbereiche des Gesundheitswesens.

(2) Die Voraussetzungen und Modalitäten zur Vergabe der Zuwendungen laut diesem Abschnitt sowie das Ausmaß derselben werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt. Diese kann die Inanspruchnahme auf bestimmte Kategorien von Personen beschränken.

massimeBeschluss vom 16. Juni 2003, Nr. 2004 - Genehmigung der Kriterien zwecks Zuweisung von Förderungsbeiträgen im Bereich der Komplementärmedizin (abgeändert mit Beschluss Nr. 2668 vom 12.08.2003 und Beschluss Nr. 59 vom 16.01.2012)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 35 del 03.02.2003 - Sanitari - assegno o contributo di specializzazione - inadempimento dell'interessato - determinazione di restituzione di parte del beneficio - occorre motivazione specifica
massimeBeschluss Nr. 1645 vom 15.05.2000 - Bestimmungen und Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für wissenschaftliche Arbeiten über Sachbereiche des Gesundheitswesens

V. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Art. 30 (Ausbildungsstellen)

(1) Zur Ausübung von fachärztlichen Ausbildungstätigkeiten, können die Körperschaften des Landesgesundheitsdienstes auch außerhalb des Stellenplanes entsprechende Stellen, die von der Landesregierung festgelegt werden, einrichten.

(2)Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das Land, auch außerhalb der im Abschnitt II dieses Titels erwähnten Vereinbarungen, mit italienischen Universitäten sowie mit Universitäten und anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Vereinbarungen abschließen.13)

(3) Die Durchführungsverordnung kann die Gewährung einer bestimmten Zusatzentschädigung zu Gunsten jener vorsehen, welche eine Ausbildungsstelle innehaben.

13)
Art. 30 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 31 (Andere Fachausbildungen)

(1) Die Bestimmungen laut vorhergehenden Abschnitten I, II, III und IV dieses Titels gelten auch für Fachausbildungen im Gesundheitsbereich, die für andere Berufsbilder vorgesehen sind, für welche das Laureatsdiplom erforderlich ist.

Art. 32 (Wartestand)

(1) Bediensteten des Landesgesundheitsdienstes, die Förderungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 22 und 26 in Anspruch nehmen, kann Wartestand gewährt werden, sofern die dienstlichen Erfordernisse es zulassen und die Ausbildung in jenem Fach absolviert wird, in welchem der Bedienstete eine Stelle innehat.

(2) Diesen Bediensteten stehen auch die von den einschlägigen Gesetzen und Kollektivverträgen vorgesehenen Begünstigungen zu.

Art. 33 (Durchführungsverordnung)

(1) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird Folgendes festgelegt:

  1. die Kriterien für die Feststellung der Sprachkenntnisse derjenigen, die die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Zuwendungen beantragen. In Bezug auf die Facharzt-Ausbildungsstellen im Rahmen der Vereinbarungen laut Abschnitt II dieses Titels sind die genannten Kriterien insofern anwendbar, als sie von den einzelnen Vereinbarungen aufgenommen werden;
  2. die Regeln der Grundausbildung, der Fachausbildung und der ständigen Weiterbildung;
  3. die Regelung und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirates gemäß Artikel 16;
  4. die Auszahlung der Beträge an die Universitäten oder anderen öffentlichen Einrichtungen für die Errichtung von Stellen für die Facharztausbildung;
  5. der Zeitraum und die Modalitäten der Verpflichtung der Fachärzte, ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben, sowie die Regelung der Rückzahlung der erhaltenen Zuwendungen in den Fällen laut Artikel 25 Absatz 2;
  6. die Kriterien für die Gewährung der Zuwendungen für die Facharztausbildung und das entsprechende Ausmaß;
  7. die Voraussetzungen und die Modalitäten der Zuweisung der Zuwendungen für die Ausbildung sowie das Ausmaß derselben;
  8. die Gewährung einer speziellen Zulage zugunsten jener, die Ausbildungsstellen innehaben.

IV. TITEL
Andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich

I. ABSCHNITT
Änderungen zum Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, betreffend "Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes"

Art. 34-50 14)

14)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

II. ABSCHNITT
Änderungen von anderen Rechtsvorschriften des Landes

Art. 51 15)

15)
Ersetzt den Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 30. Oktober 1973, Nr. 77.

Art. 52 16)

16)
Ändert den Art. 5 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46.

Art. 53 17)

17)
Ändert den Art. 1 Absatz 1/bis des L.G. vom 21. Juni 1983, Nr. 18.

Art. 54 18)

18)
Ersetzt den Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 28. Juni 1983, Nr. 19.

Art. 55 19)

19)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 11. Mai 1988, Nr. 16.

Art. 56 20)

20)
Ersetzt den Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 22. November 1988, Nr. 51.

Art. 57 21)

21)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1.

Art. 58 22)

22)
Ergänzt das L.G. vom 26. August 1993, Nr. 14.

Art. 59 23)

23)
Ersetzt den Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 2. Mai 1995, Nr. 10.

Art. 60 24)

24)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 4. Jänner 2000, Nr. 1.

Art. 61 (Aufhebungen)

(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Landesgesetz vom 30. Juli 1977, Nr. 28, in geltender Fassung;
  2. Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 1, in geltender Fassung;
  3. Artikel 1, 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung;
  4. Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 9 und Artikel 48 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung;
  5. Landesgesetz vom 2. Juli 1992, Nr. 23.

(2) Die Durchführungsverordnungen zu den in Absatz 1 genannten Gesetzen bleiben, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar sind, bis zur Verabschiedung der Durchfürhrungsverordnung zu diesem Gesetz in Kraft.

Art. 62 25)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

25)
Omissis.
indice
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ActionActionm) Landesgesetz vom 15. November 2002, Nr. 14
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4 —
ActionActionC Lehrgänge im Sozialbereich
ActionActionD Anerkennung von Befähigungsnachweisen
ActionActionE Förderung der Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis