(1) Hat ein Lehrgangsteilnehmer die für einen Teil einer bestimmten Ausbildungsphase vorgesehenen Lernziele nicht erreicht, darf er, falls die Voraussetzungen gegeben sind, im selben Triennium die zur Erreichung der genannten Lernziele zweckdienlichen Tätigkeiten nachholen.
(2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer die vorgesehenen Lernziele einer gesamten Ausbildungsphase nicht erreicht, darf er denselben Ausbildungsabschnitt noch einmal wiederholen. Die erneute negative Beurteilung führt zum sofortigen Ausschluss aus dem Lehrgang.