(1) Die Tutoren sind Ärzte für Allgemeinmedizin, die seit mindestens 10 Jahren mit dem gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sind, sowie vertragsgebundene Kinderärzte freier Wahl, was den Bereich der pädiatrischen Ausbildung betrifft. Diese müssen seit mindestens 10 Jahren mit dem gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sein, eine Patientenanzahl aufweisen, welche mindestens die Hälfte der zugelassenen Höchstzahl beträgt, und in einer gemäß Artikel 16 akkreditierten Struktur ihre Tätigkeit ausüben. Ärzte, die eine Lehrtätigkeit oder die Funktion als Tutor oder Koordinator ausüben, werden in ein eigens erstelltes Landesverzeichnis eingetragen.
(2) In den akkreditierten Strukturen gemäß Artikel 16 wird die Funktion des Tutors für den praktischen Unterricht von leitenden Ärzten des Landesgesundheitsdienstes oder von Personen in einer gleichwertigen Position ausgeübt, falls es sich um Universitätsdozenten mit Betreuungsauftrag handelt, und zwar nach Absprache mit dem Verantwortlichen der Abteilung.
(3) Die ärztlichen Tutoren nehmen während der entsprechenden Ausbildungsphase die Bewertung des Ausbildungsniveaus vor.