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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 65 (Gebarungen außerhalb des Haushalts)  delibera sentenza

(1) Die für die durch Sondergesetze autorisierten Gebarungen der Fonds außerhalb des Landeshaushaltes verantwortlichen Ämter müssen jährlich der Abteilung Finanzen und Haushalt eine mit einem Erläuterungsbericht versehene Gebarungsabrechnung zur Überprüfung der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit vorlegen.

(2) Mittels Durchführungsverordnung werden die Fristen und Modalitäten der Kontrolle und der Abrechnungen der Gebarungen gemäß Absatz 1 einheitlich geregelt.

massimeBeschluss Nr. 2260 vom 20.06.2005 - Modalitäten zur Führung des Sonderfonds „Familiengeld des Landes“