(1)Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen bestimmen für die Auszahlungsmaßnahmen, welche Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, die Fristen für die Erfüllung der Pflichten, die Maßnahmen, welche auf die Nichteinhaltung dieser Fristen folgen, und die Fälle, in denen der Widerruf der Begünstigung verfügt werden kann.
(2) Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen mit laufenden oder Investitionsausgaben müssen vorsehen, dass dieselben vom Begünstigten bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit die Begünstigung. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf die Begünstigung automatisch als widerrufen gilt.
(3) Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres abrechnen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.
(4) Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend die Realisierung von Bauten oder die Tätigung von Investitionsausgaben, die sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte den Baubeginn mitteilt und einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres eine Spesenabrechnung vorlegen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2, vorbehaltlich der Möglichkeit des Begünstigten, in Folge des Widerrufs der Begünstigung einen Antrag auf erneute Gewährung einer wirtschaftlichen Vergünstigung zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.
(5) Wenn die Landesregierung Beiträge oder andere bereits gewährte Begünstigungen widerruft, werden die zurückzuerstattenden Beträge, sofern nicht anders festgelegt, um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen erhöht.
(6) Bis zur Anpassung der genannten Kriterien an die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten letztere für die Maßnahmen zur Vergabe von wirtschaftlichen Vergünstigungen. 10)