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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 64 (Ausschüttungen zu Lasten des Landes)

(1) Die Zahlungen bezüglich der Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes zugunsten von Anstalten, von denen in diesem Abschnitt die Rede ist, sowie von öffentlichen Körperschaften und deren Konsortien, die auf ordentlichem Weg vom Land finanziert werden, werden von Zeit zu Zeit je nach Kassenbedarf verfügt.