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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 50 ( Vorgehensweise bei besonderen Zahlungen )

(1)Die Zahlung der Gehälter, Renten, Mieten, Fürsorgeleistungen und die anderen periodischen Zahlungen mit bestimmter Fälligkeit können auf Grund von Aufstellungen verfügt werden.

(2)  Für die Zahlung von Nutzungsgebühren, für laufende obligatorische Betriebsausgaben der Landesverwaltung und für Ausgaben jeglicher Art, die für besondere dienstliche Erfordernisse notwendig sind, übernimmt der Schatzmeister des Landes, auf spezifischen Antrag des Direktors der Landesabteilung Finanzen, die Verpflichtung zur fristgerechten Begleichung der Beträge, die aus den Gebührenabrechnungen oder aus anderen Dokumenten resultieren, welche die Lieferanten, auch auf elektronischem Wege, zuschicken. Nachdem das für die Flüssigmachung zuständige Amt die Korrektheit der Zahlungen festgestellt hat, stellt die Landesabteilung Finanzen in regelmäßigen Abständen eine Zahlungsanweisung zur Deckung der vom Schatzmeister dem Land angelasteten Ausgaben aus.

(3)  Die Zahlung laut Absatz 2 ist vom Schatzmeister des Landes zu den in der Aufstellung angeführten Fälligkeiten und für die dort angegebenen Raten vorzunehmen. Der Schatzmeister hat der Landesabteilung Finanzen entsprechende Mitteilungen zu machen. 67)

67)
Art. 50 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 20 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.