(1) Der Aufbau des Sanitätsbetriebs muss die maximale Effizienz und Leistungsfähigkeit des Dienstes, die Wirtschaftlichkeit der Führung sowie die Wahrung der Patientenrechte gewährleisten. Der Sanitätsbetrieb erstellt mit einer Maßnahme des Generaldirektors die "Sanitätsbetriebscharta" und errichtet ein Büro für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern mit Außenstellen in jedem Gesundheitsbezirk, ein Büro für die Beziehungen zum Personal und zu den Gewerkschaften sowie die gemischte Schlichtungskommission auf der Grundlage der Richtlinien der Landesregierung.
(2) Der Sanitätsbetrieb ist in einen Gesundheitssektor und einen Verwaltungssektor gegliedert.
(3) Der Gesundheitssektor gliedert sich, im Rahmen eines jeden Gesundheitsbezirks, in einen territorialen Zuständigkeitsbereich sowie in ein Krankenhaus oder mehrere Krankenhäuser.
(4) Um die Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste zu verbessern, errichtet der Sanitätsbetrieb Departments, welche das grundlegende operative Führungsmodell des Sanitätsbetriebs bilden und deren Organisationsstruktur durch Richtlinien der Landesregierung geregelt wird.
(5) Jedem territorialen Zuständigkeitsbereich und jedem Krankenhaus steht, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12/bis Absätze 3 und 4, ein ärztlicher Direktor vor. Der ärztliche Direktor des territorialen Zuständigkeitsbereiches muss die Voraussetzungen für die Ernennung zum Direktor für das Fachgebiet "Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung" erfüllen. In den Gesundheitsbezirken kann der Direktor des territorialen Zuständigkeitsbereiches auch aufgrund seiner beruflichen und administrativen Erfahrung unter den ärztlichen Direktoren einer operativen Einheit des Zuständigkeitsbereiches bestimmt werden. Der ärztliche Direktor eines Krankenhauses muss die Zugangsvoraussetzungen zur Position eines Direktors für das Fachgebiet "Ärztliche Krankenhausleitung" erfüllen. Der Generaldirektor erteilt im Einvernehmen mit dem Direktor des Gesundheitsbezirks einem der ärztlichen Direktoren, die im Gesundheitsbezirk tätig sind, den Auftrag zur Koordination des jeweiligen Gesundheitsbezirks, wobei der Beauftragte seine Funktion als ärztlicher Direktor des territorialen Zuständigkeitsbereiches bzw. des Krankenhauses beibehält. In Gesundheitsbezirken mit mehr als 150.000 Einwohnern kann der genannte Auftrag als Vollzeitbeschäftigung einem sanitären Leiter mit Direktionsauftrag erteilt werden. Gegenüber den genannten koordinierenden ärztlichen Direktoren übt der Sanitätsdirektor, dem diese funktional unterstellt sind, Ausrichtungs-, Koordinations- und unterstützende Funktionen aus, indem er die Zusammenarbeit und Integration des jeweiligen territorialen Zuständigkeitsbereiches mit dem Krankenhaus oder den Krankenhäusern fördert.36)
(6) Der Verwaltungssektor wird durch das Landesgesetz vom 4. Januar 2000, Nr. 1, in geltender Fassung, geregelt. Der Generaldirektor erteilt im Einvernehmen mit dem Direktor des Gesundheitsbezirks einer der Führungskräfte im Verwaltungsbereich, die im Gesundheitsbezirk tätig sind, den Auftrag zur Koordination. In Gesundheitsbezirken mit mehr als 150.000 Einwohnern kann der genannte Auftrag als Vollzeitbeschäftigung erteilt werden. Gegenüber den oben genannten koordinierenden Führungskräften im Verwaltungsbereich übt der Verwaltungsdirektor, dem diese funktional unterstellt sind, Ausrichtungs-, Koordinations- und unterstützende Funktionen aus.
(7) Der Landesgesundheitsplan legt die fachärztlichen Dienste für den Sanitätsbetrieb fest.
(8) Das Kollegium der Direktoren der Gesundheitsbezirke hat gegenüber dem Generaldirektor beratende Funktionen und unterbreitet Vorschläge in den Bereichen Planung und Evaluierung der Aktivitäten im sozio-sanitären Bereich.37)
(9) In allen Fällen von betrieblicher Bedeutung, die zwischen der Generaldirektion und den Gesundheitsbezirken vereinbart werden, unterstehen die koordinierenden ärztlichen Direktoren, die koordinierenden Pflegedienstleiter und die koordinierenden Führungskräfte im Verwaltungsbereich in den Gesundheitsbezirken jeweils für die Bereiche, die in ihre Zuständigkeit fallen, bei der konkreten Umsetzung der im Gesundheits- und Verwaltungsbereich von der strategischen Direktion getroffenen Entscheidungen direkt dem Sanitätsdirektor, dem Pflegedirektor und dem Verwaltungsdirektor des Sanitätsbetriebs. Derselbe Grundsatz gilt für die Abteilungsdirektoren und – falls nicht vorhanden – für die Amtsdirektoren der Gesundheitsbezirke, die direkt den Abteilungsdirektoren des Sanitätsbetriebs unterstellt sind, dies in Abweichung von den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels, von Artikel 12/bis Absatz 4 sowie von Artikel 12/quater Absatz 3. 38)
(10) Die Betriebsabteilung Informatik ist ein betriebsweiter Dienst. Die Amtsdirektoren der Abteilung Informatik mit ihrem gesamten Personal, sowie Stabstellen und Personal der Abteilungsdirektion sind hierarchisch und funktionell dem Abteilungsdirektor unterstellt. 39)