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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 40 (Zusammensetzung und Bestellung der örtlichen Höfekommission)   delibera sentenza

(1) Die örtliche Höfekommission setzt sich zusammen aus

  1. dem/der Vorsitzenden, der/die vom Bezirksausschuss des am stärksten vertretenen Bauernverbandes vorgeschlagen wird,
  2. zwei Mitgliedern, die vom Ortsausschuss des auf Gemeinde- oder Fraktionsebene am stärksten vertretenen Bauernverbandes vorgeschlagen werden.

Eines der drei Mitglieder muss eine Frau sein.

(2) Die örtlichen Höfekommissionen werden von der Landesregierung bestellt, bleiben fünf Jahre im Amt und können wiederbestätigt werden. Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und für jedes Mitglied muss ein Ersatzmitglied ernannt werden. Sollte die Beschlussfähigkeit der örtlichen Höfekommission nicht mehr gegeben sein, so bestellt die Landesregierung innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt dieses Ereignisses eine neue örtliche Höfekommission. Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder der örtlichen Höfekommission müssen innerhalb von 30 Tagen ab der erfolgten Aufforderung durch den Landesrat/die Landesrätin für Landwirtschaft eingebracht werden. Sollten die Vorschläge innerhalb genannter Frist nicht eingebracht werden, ernennt die Landesregierung einen außerordentlichen Kommissar/eine außerordentliche Kommissarin, welcher/welche die Aufgaben der örtlichen Höfekommission wahrnimmt. Der außerordentliche Kommissar/die außerordentliche Kommissarin beziehungsweise die neu bestellte örtliche Höfekommission bleiben bis zum Ende der Amtsperiode der ersetzten örtlichen Höfekommission im Amt.

(3)Dem/der Vorsitzenden der Kommission und dem außerordentlichen Kommissar/der außerordentlichen Kommissarin kann eine monatliche Vergütung für die vorbereitende Tätigkeit außerhalb der Sitzungen und die Rückvergütung der in Ausübung ihrer institutionellen Tätigkeiten bestrittenen Spesen gewährt werden. Die Festsetzung des Ausmaßes der Vergütung sowie der Art und Höhe der erstattbaren Spesen erfolgt mit Beschluss der Landesregierung. 27) 

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 334 del 05.07.2004 - Maso chiuso - delibera commissione locale - esecutività dopo 30 giorni - reclamo alla Commissione provinciale - interruzione del termine
27)
Art. 40 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.