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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 38 (Geschlossener Hof - Persönliches Gut - Familienunternehmen)

(1) Die Liegenschaften, die samt ihrem Zubehör den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen sind, werden als persönliche Güter laut Artikel 179 des Zivilgesetzbuches behandelt.

(2) Werden Teile von einem geschlossenen Hof abgetrennt oder wird der geschlossene Hof aufgelöst, sind die Güter, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Mai 1975, Nr. 151, über die Reform des Familienrechts, erworben worden sind, im Sinne von Artikel 84 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, auch auf den Namen des Ehegatten/der Ehegattin einzutragen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind und der Erwerb des Hofes während der Ehe erfolgt ist.

(3) Wird der geschlossene Hof als Familienunternehmen geführt, finden unter Wahrung der Grundsätze über die Regelung der geschlossenen Höfe die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung.