Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.
(1) Die Amtsdirektoren können wiederernannt werden.
(2) Mindestens drei Monate vor Ablauf des Auftrages des Amtsdirektors ist vom vorgesetzten Abteilungsdirektor eine Gesamtbeurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben vorzunehmen und dem betroffenen Amtsdirektor eine Kopie des Berichtes auszuhändigen.
(3) Ist die Gesamtbeurteilung negativ, kann der Amtsdirektor innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine entsprechende Rechtfertigung vorbringen.
(4) Die negative Gesamtbeurteilung und die vom Amtsdirektor eingebrachte Rechtfertigung werden vom Vorgesetzten an die Prüfstelle weitergeleitet. Die Prüfstelle gibt dazu eine begründete Stellungnahme ab. Die Gesamtbeurteilung ist gleichzeitig mit der eventuell vom Amtsdirektor eingebrachten Rechtfertigung und der Stellungnahme der Prüfstelle dem Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit zu unterbreiten. Dieser beschließt die Erneuerung der Ernennung oder, falls er sich der negativen Bewertung des Abteilungsdirektors anschließt, die Auflösung des Auftrages.
(5) Die Amtsdirektoren, welche nicht der Verwaltung angehören, werden in den Landesstellenplan des Landesgesundheitsdienstes eingetragen.