In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

b') Landesgesetz vom 4. Jänner 2000, Nr. 11)
Neuordnung der administrativen, technischen und berufsbezogenen Führungsstruktur der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.

Art. 1 (Allgemeine Grundsätze)

(1) Der Aufbau und die Tätigkeit der Verwaltung der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten fußen auf folgenden Grundsätzen:

  1. Klarheit und Transparenz der Tätigkeit der Dienststellen mit dem Ziele einer größeren Bürgernähe,
  2. klare Verteilung und Definition der Befugnisse zwischen den verschiedenen Führungsebenen der Verwaltung,
  3. Flexibilität der Führungsstruktur im Dienste neuer Bedürfnisse der Allgemeinheit,
  4. Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie Vereinfachung und Öffentlichkeit der Verfahren.

(2) Die Führung des Personals des Landesgesundheitsdienstes hat sich an folgenden Leitlinien zu orientieren:

  1. die aktive Einbeziehung aller Bediensteten in die Arbeitserledigung und die Übertragung direkter Verantwortung durch eine angemessene Bevollmächtigung,
  2. die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten,
  3. die Mobilität der Bediensteten,
  4. die Information der Mitarbeiter.

Art. 2 (Gliederung der Verwaltungsstruktur)

(1) Die vom Verwaltungsdirektor geleitete Verwaltungsstruktur der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten gliedert sich in Abteilungen und Ämter.

(2) Der Verwaltungsdirektor koordiniert die Tätigkeit und die Aufgabenbereiche der Abteilungen, ist diesen gegenüber weisungsberechtigt und entscheidet in Fällen von Kompetenzstreitigkeiten.

(3) In besonderen Fällen kann der Generaldirektor die Zuständigkeit einer oder mehrerer Abteilungen dem Verwaltungsdirektor übertragen.

Art. 3 (Die Abteilung)

(1) Die Abteilungen sind operative Dienststellen der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten. Ihre Anzahl, Benennung und Aufgaben sowie die entsprechenden Funktionen werden mit Verfügung des Generaldirektors festgelegt.

(2)2)

2)

Art. 3 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 4 (Aufgaben und Funktionen des Abteilungsdirektors) 3)

(1) Der Abteilungsdirektor trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich der Abteilung. Er bestimmt mit den Amtsdirektoren im Rahmen der festgelegten Ziele, Programme und Schwerpunktvorhaben der Abteilung die Ziele der Tätigkeit der entsprechenden Ämter, plant, koordiniert und überprüft ihre Durchführung und trifft nötigenfalls anstelle des Amtsdirektors die erforderlichen Maßnahmen. Er sorgt für einen angemessenen Informationsfluß innerhalb der Abteilung.

(2) Der Abteilungsdirektor verfügt, nach Anhören der Bediensteten und der betroffenen Amtsdirektoren, die Zuweisung und Mobilität von Bediensteten zwischen den Ämtern der Abteilung.

(3) Der Abteilungsdirektor nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die in den Kompetenzbereich der Abteilung fallen und nicht ausdrücklich anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind.

(4) Der Abteilungsdirektor kann Verwaltungsbefugnisse, die in seine Zuständigkeit fallen, dem für den Sachbereich zuständigen Amtsdirektor übertragen.

(5)4)

3)

Die Überschrift des Art. 4 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

4)

Art. 4 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 5 (Amt)

(1) Die Ämter stellen die operativen Dienststellen innerhalb der Abteilungen, der Generaldirektion und der Verwaltungsdirektion dar. Ihre Anzahl, Benennung und Aufgaben werden mit Verfügung des Generaldirektors festgelegt.

Art. 6 (Aufgaben und Funktionen des Amtsdirektors)

(1) Der Amtsdirektor sorgt für die reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte und für die Durchführung der Maßnahmen, die in die eigene Zuständigkeit sowie in jene seiner Vorgesetzten fallen.

(2) Der Amtsdirektor übernimmt selbst die Ermittlung und die anderen Aufgaben in Zusammenhang mit den einzelnen Verwaltungsverfahren oder überträgt sie einem Bediensteten des Amtes. Er ist für jedes Verfahren direkt verantwortlich, solange er die Übertragung nicht vornimmt.

(3) Der Amtsdirektor ist dem Abteilungsdirektor bei der Erstellung von Arbeitsprogrammen sowie bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse behilflich.

(4) Der Amtsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte der dem Amt zugewiesenen Bediensteten und überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten.

(5) Der Amtsdirektor nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die ihm zugeteilt oder eventuell übertragen werden.

Art. 7 (Auswahl und Ernennung der Abteilungsdirektoren) 5)

(1) Die Abteilungsdirektoren werden vom Generaldirektor auf Zeit ernannt und bleiben fünf Jahre lang im Amt.

(2) Zu Abteilungsdirektoren können vom Generaldirektor im Rahmen des Höchstanteiles von 30% auch Personen ernannt werden, die nicht der Verwaltung des Sonderbetriebes angehören, jedoch eine mindestens vierjährige anerkannte Erfahrung und Fachkompetenz haben, ein Laureatsdiplom besitzen und die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Dienst erfüllen.

(3) Der Generaldirektor veranlaßt die Durchführung eines eigenen Auswahlverfahrens, falls er für die Erteilung des Direktionsauftrages keine Ernennung im Sinne von Absatz 2 vorzunehmen gedenkt.

(4) Um die Teilnahme am Auswahlverfahren für Abteilungsdirektoren können sich Stammrollenbedienstete bewerben, die das betreffende Laureatsdiplom besitzen und ein Dienstalter als Amtsdirektor bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten oder anderen Körperschaften von mindestens zwei Jahren aufweisen.

(5) In der Bekanntmachung für das Auswahlverfahren, welches im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden die zu besetzende Abteilung oder die Abteilung des Verwaltungsleiters der Krankenhauseinrichtung, der Termin für die Einreichung der Gesuche seitens der Interessenten, die spezifischen Abschlußzeugnisse, die eventuell vorgeschriebene Berufsbefähigung und die Abwicklung des Prüfungsverfahrens festgelegt.

(6) Die Kommission wird vom Generaldirektor ernannt und besteht aus dem Verwaltungsdirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit als deren Vorsitzenden und aus zwei Sachverständigen in den vorgesehenen Prüfungsbereichen, welche mindestens die Funktion des Abteilungsdirektors innehaben müssen.

(7) Die Kommission erstellt nach einem Kolloquium und der Überprüfung der beruflichen Laufbahn der Bewerber das Verzeichnis der Geeigneten mit dem Hinweis auf die besonderen Fähigkeiten der Bewerber, welches dem Generaldirektor übermittelt wird.

5)

Die Überschrift des Art. 7 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 4 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 8 (Auswahl und Ernennung des Amtsdirektors)

(1) Der Amtsdirektor wird vom Generaldirektor, nach Anhören des Abteilungsdirektors, auf Zeit ernannt und bleibt fünf Jahre lang im Amt.

(2) Um die Teilnahme am Auswahlverfahren für Amtsdirektoren können sich die Bediensteten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit oder anderer öffentlicher Körperschaften und Anstalten bewerben, die ein effektives Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Funktionsebene, für deren Zugang ein Laureatsdiplom verlangt wird, oder in der ersten Leitungsebene des Staates haben. Weiterhin sind zum Auswahlverfahren Personen zugelassen, die nicht der öffentlichen Verwaltung angehören, jedoch das Laureatsdiplom besitzen und eine mindestens vierjährige anerkannte Erfahrung und Fachkompetenz haben.

(3) Innerhalb der Frist für die Einreichung des Gesuches kann der Verwaltungsdirektor für die Zulassung zum Auswahlverfahren auch einen Bediensteten vorschlagen, der eine besondere Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben aufweist und die Dienstaltersvoraussetzungen laut Absatz 2 erfüllt oder ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren in der sechsten oder in einer höheren Funktionsebene hat.

(4) In der Bekanntmachung für das Auswahlverfahren, welches im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden das zu besetzende Amt, der Termin für die Einreichung der Gesuche seitens der Interessenten, die spezifischen Abschlußzeugnisse, die eventuell vorgeschriebene Berufsbefähigung und die Abwicklung des Prüfungsverfahrens festgelegt.

(5) Die Kommission wird vom Generaldirektor ernannt und besteht aus dem Verwaltungsdirektor als deren Vorsitzenden und zwei Sachverständigen in den vorgesehenen Prüfungsbereichen, welche mindestens die Funktion des Amtsdirektors innehaben müssen.

(6) Die Kommission erstellt nach einem Kolloquium und der Überprüfung der beruflichen Laufbahn der Bewerber das Verzeichnis der Geeigneten mit dem Hinweis auf die besonderen Fähigkeiten der Bewerber, welches dem Generaldirektor übermittelt wird.

Art. 8/bis (Liste der Führungskräfteanwärter für das Verwaltungs-, technische und berufsbezogene Personal des Sanitätsbetriebs)

(1) Es wird eine Liste der Führungskräfteanwärter für den Gesundheitsdienst des Landes errichtet. Darin werden sämtliche Personen eingetragen, die den Eignungsnachweis für die Übernahme von Führungsaufträgen im Rahmen des Sanitätsbetriebs des Landes nach dem Zeitpunkt der Betriebsgründung erbracht haben.

(2) Die Liste der Führungskräfteanwärter besteht aus zwei Abschnitten:

  1. Im Abschnitt A sind jene Personen eingetragen, die den Eignungsnachweis für die Ernennung zum Abteilungsdirektor oder als Verwaltungsleiter eines Krankenhauses im Rahmen des Sanitätsbetriebs des Landes nach dem Zeitpunkt der Betriebsgründung erbracht haben.Weiters werden in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter auch jene Bediensteten eingetragen, die Planstelleninhaber sind, ein Laureatsdiplom besitzen und mindestens vier Jahre in der Funktion eines Amtsdirektors beim Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen Dienst geleistet haben; für zwei aufeinander folgende Jahre dieses Dienstes muss die Prüfstelle laut Artikel 16 auf ausdrücklichen Vorschlag des zuständigen Abteilungsdirektors oder Verwaltungsleiters eines Krankenhauses die Beurteilung "ausgezeichnet" erteilt haben, und zwar dafür, dass der Bedienstete sich in der Erfüllung der Führungsaufgaben und in der Erreichung der Zielvorgaben besonders hervorgetan hat. In Erstanwendung werden in beiden Fällen nicht mehr als fünf Bewerber im Jahr und in den folgenden Jahren nicht mehr als zwei Bewerber pro Jahr in das Verzeichnis eingetragen, wobei die Dauer des Dienstes in leitender Funktion berücksichtigt wird. 6)
  2. Im Abschnitt B sind jene Personen eingetragen, die den Eignungsnachweis für die Ernennung zum Amtsdirektor im Rahmen des Sanitätsbetriebs des Landes nach dem Zeitpunkt der Betriebsgründung erbracht haben.

(3) Die Auswahl der Amtsdirektoren kann auch auf der Grundlage des Abschnitts A der Liste erfolgen.6)

6)

Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 32 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9. Der Buchstabe a) des Absatzes 2 wurde später so ergänzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4

Art. 9 (Unvereinbarkeit)

(1) Bedienstete, die ein politisches Mandat als Bürgermeister, als Assessor einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, als Präsident einer Bezirksgemeinschaft oder eines gemeindeeigenen Betriebes ausüben, müssen auf dieses innerhalb von 60 Tagen ab Erteilung des Direktionsauftrages verzichten.

(2) Falls eine Führungskraft ein politisches Mandat nach der Erteilung des Direktionsauftrages annimmt, werden ihre Aufgaben für die Dauer eines Jahres von ihrem Stellvertreter wahrgenommen, welchem auch die entsprechende Funktionszulage zusteht. Wird das Mandat nicht innerhalb eines Jahres zurückgelegt, erklärt der Generaldirektor den Verfall der Ernennung.

(3) Absatz 2 gilt auch im Falle der Versetzung in den Wartestand oder der Abordnung zu einer anderen Körperschaft oder Anstalt.

Art. 10 (Zeitweilige Vertretung von Führungskräften)

(1) Für jeden Abteilungs- und Amtsdirektor ernennt der Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit mit eigener Maßnahme einen Stellvertreter, der den Funktionsinhaber bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und, falls die Direktion unbesetzt ist, die Leitung der Führungsstruktur bis zu deren ordnungsgemäßer Besetzung übernimmt.

(2) In der Regel wird mit der Vertretung des Abteilungsdirektors ein der Abteilung zugeordneter Amtsdirektor und mit der Vertretung des Amtsdirektors ein anderer Amtsdirektor der Abteilung oder ein dem Amt zugeteilter Bediensteter, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, betraut.

(3) Dem Stellvertreter steht die Zulage zu, und zwar ab dem Tag der Kündigung des Funktionsinhabers, des Widerrufes des Führungsauftrages oder des Verzichtes auf denselben sowie ab dem sechsundvierzigsten Tag der Dienstabwesenheit des Funktionsinhabers. Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft wird die Zulage auch dem Funktionsinhaber entrichtet, und zwar gemäß den Bedingungen, die für die Entrichtung des Gehaltes vorgesehen sind.

(4) In besonders dringlichen Fällen ist der Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit befugt, vorübergehend einem Abteilungsdirektor oder dem Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung die Leitung einer anderen Abteilung oder eines Amtes oder einem Amtsdirektor die Leitung eines anderen Amtes der Abteilung zu übertragen.

(5) Ist eine Direktion unbesetzt oder deren Inhaber abwesend oder verhindert, so werden die entsprechenden Aufgaben, falls kein Stellvertreter ernannt wurde, vom unmittelbar Vorgesetzten wahrgenommen.

Art. 11 (Jährliche Bewertung der Abteilungs- und Amtsdirektoren)

(1) Der Abteilungs- oder Amtsdirektor haftet direkt für das Arbeitsergebnis der ihm unterstellten Verwaltungseinheit und ist für die Durchführung der vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit und von den entsprechenden Vorgesetzten festgelegten Programme, Vorhaben und Richtlinien verantwortlich; er haftet auch für den korrekten Einsatz der Mittel.

(2) Der Vorgesetzte bringt dem Abteilungsdirektor beziehungsweise dem Amtsdirektor am Ende eines jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Erfüllung der zu Jahresbeginn festgelegten Zielvorhaben zur Kenntnis; außerdem kann er ihm jederzeit die unbefriedigende Bewältigung der Führungsaufgaben vorhalten.

(3) Im Falle einer negativen Bewertung kann der betreffende Direktor innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine entsprechende Rechtfertigung vorbringen.

(4) Hält der vorgesetzte Direktor die Rechtfertigung für unzureichend, so leitet er die Unterlagen an die Prüfstelle weiter. Die Prüfstelle gibt dazu eine begründete Stellungnahme ab. Falls der Generaldirektor die negative Bewertung bestätigt, widerruft er die Ernennung nach Anhörung des Verwaltungsdirektors.

Art. 12 (Erneuerung und Widerruf der Ernennung des Abteilungsdirektors)

(1) Die Abteilungsdirektoren können wiederernannt werden.

(2) Mindestens drei Monate vor Ablauf des Auftrages des Abteilungsdirektors ist vom Verwaltungsdirektor eine Gesamtbeurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben vorzunehmen und dem betreffenden Abteilungsdirektor eine Kopie des Berichtes auszuhändigen.

(3) Ist die Gesamtbeurteilung negativ, kann der betreffende Abteilungsdirektor innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine entsprechende Rechtfertigung vorbringen.

(4) Die negative Gesamtbeurteilung und die vom Abteilungsdirektor eingebrachte Rechtfertigung werden vom Verwaltungsdirektor an die Prüfstelle weitergeleitet. Die Prüfstelle gibt dazu eine begründete Stellungnahme ab. Die Gesamtbeurteilung ist gleichzeitig mit der eventuell vom Abteilungsdirektor eingebrachten Rechtfertigung und der Stellungnahme der Prüfstelle dem Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit zu unterbreiten. Dieser beschließt die Erneuerung oder, falls er sich der negativen Bewertung des Verwaltungsdirektors anschließt, die Auflösung des Auftrages.

(5) Die Abteilungsdirektoren, welche nicht der Verwaltung angehören und deren Auftrag nicht bestätigt wird, können nicht in den Landesstellenplan des Landesgesundheitsdienstes eingetragen werden.

Art. 13 (Erneuerung und Widerruf der Ernennung der Amtsdirektoren)

(1) Die Amtsdirektoren können wiederernannt werden.

(2) Mindestens drei Monate vor Ablauf des Auftrages des Amtsdirektors ist vom vorgesetzten Abteilungsdirektor eine Gesamtbeurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben vorzunehmen und dem betroffenen Amtsdirektor eine Kopie des Berichtes auszuhändigen.

(3) Ist die Gesamtbeurteilung negativ, kann der Amtsdirektor innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine entsprechende Rechtfertigung vorbringen.

(4) Die negative Gesamtbeurteilung und die vom Amtsdirektor eingebrachte Rechtfertigung werden vom Vorgesetzten an die Prüfstelle weitergeleitet. Die Prüfstelle gibt dazu eine begründete Stellungnahme ab. Die Gesamtbeurteilung ist gleichzeitig mit der eventuell vom Amtsdirektor eingebrachten Rechtfertigung und der Stellungnahme der Prüfstelle dem Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit zu unterbreiten. Dieser beschließt die Erneuerung der Ernennung oder, falls er sich der negativen Bewertung des Abteilungsdirektors anschließt, die Auflösung des Auftrages.

(5) Die Amtsdirektoren, welche nicht der Verwaltung angehören, werden in den Landesstellenplan des Landesgesundheitsdienstes eingetragen.

Art. 14 (Dienstrechtliche Stellung und Besoldung der bereits im Dienst befindlichen Führungskräfte)  delibera sentenza

(1) Den Amts- und Abteilungsdirektoren, die bereits in die sechste, siebte, achte oder neunte Funktionsebene eingestuft sind, kann bis zu einer Neuregelung in den Kollektivverträgen eine Zulage zugewiesen werden, die gemäß von der Landesregierung zu genehmigenden Kriterien, unter Berücksichtigung der bekleideten Funktion und der Anzahl der zugewiesenen Bediensteten, festzulegen ist.

(2) Den von außen berufenen Amts- und Abteilungsdirektoren stehen das Anfangsgehalt der achten oder der neunten Funktionsebene, falls eine Berufsbefähigung vorgeschrieben ist, und, bis zu einer Neuregelung in den Kollektivverträgen, eine Zulage im Sinne vom Absatz 1 zu.

(3) Bei der Erstanwendung und mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, werden die als Abteilungsdirektor beauftragten Bediensteten in die Funktionsebene eingestuft, die jener der Führungskräfte-Abteilungsdirektoren entspricht, die ihren Dienst im Sonderbetrieb Sanitätseinheit dem sie angehören, leisten.7)

massimeBeschluss Nr. 1172 vom 10.04.2000 - Festlegung des Betrages der Zulage laut Absatz 1 Artikel 14 des L.G. 1/2000 (abgeändert mit Beschluß Nr. 2389 vom 3. Juli 2000)
7)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 46 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 15 (Funktionszulage)

(1) Den Abteilungs- und Amtsdirektoren und ihren Stellvertretern steht für die Dauer der Ausübung ihrer Führungsaufgaben zusätzlich zur angereiften Besoldung eine monatliche Funktionszulage zu, die auch in einem beschränkten Ausmaß entrichtet werden kann und deren Höhe im Kollektivvertrag bestimmt wird, wobei die Homogenisierung mit dem Landespersonal erfolgen wird.

Art. 16 (Erhebung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Verwaltung)

(1) Der Generaldirektion obliegt die Überprüfung der Leistungsfähigkeit, Effizienz und Produktivität des Sanitätsbetriebes.

(2) Die Generaldirektion hat aufgrund der vom Land vorgegebenen Kriterien, allenfalls unter Beiziehung externer Fachleute, die Arbeitsbelastungen und den Personalbedarf innerhalb der einzelnen Organisationseinheiten zu erheben; diese sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zusammenzuarbeiten. Aufgrund der entsprechenden Ergebnisse verfügt der Generaldirektor die Zuweisung oder Versetzung von Bediensteten.

(3) Beim Generaldirektor ist eine Prüfstelle errichtet. Diese hat die Aufgabe, anhand einer Kosten-Nutzen-Ergebnis-Bewertung die Erreichung der Ziele zu erheben sowie darüber zu wachen, daß die öffentlichen Mittel korrekt und wirtschaftlich eingesetzt werden und die Verwaltungstätigkeit des Sanitätsbetriebes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und den Grundsätzen der Unparteilichkeit und Zweckmäßigkeit abgewickelt wird.

(4) Die Prüfstelle ist bei der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig. Sie führt in Eigeninitiative, auf Veranlassung des Generaldirektors oder des Landesrates für Gesundheitswesen Inspektionen und Erhebungen durch, hat Zugang zu den Unterlagen und ist befugt, von den Organisationseinheiten auch mündlich Auskünfte zu verlangen; sie berichtet dem Generaldirektor und dem Landesrat für Gesundheitswesen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und über eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten. Die Prüfstelle kann aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors auch auf Sachverständige außerhalb der Verwaltung zurückgreifen.

(5) Die Prüfstelle setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, und zwar aus einem vom Landesrat für Gesundheitswesen ernannten Vertreter, einem von der Generaldirektion entsandten Vertreter und einem externen Sachverständigen. Die Besetzung ändert sich, je nachdem, ob es sich um die Bewertung des Verwaltungs- oder des Sanitätsbereichs handelt.

(6) Abgesehen von den Überprüfungen durch die Prüfstelle, kann der Landesrat für Gesundheitswesen jederzeit Besichtigungen und Überprüfungen in den Sanitätsbetrieben durchführen.

(7) Die allgemeinen Kriterien und die Modalitäten der Bewertung werden von der Landesregierung festgelegt.8)

8)

Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7, und später geändert durch Art. 60 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 17 (Übergangsregelung bezüglich Unvereinbarkeit)

(1) Gegenüber den Führungskräften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein politisches Mandat ausüben, das gemäß Artikel 9 mit dem Führungsauftrag unvereinbar ist, findet Absatz 2 des genannten Artikels bis zum Verfall des laufenden Mandats keine Anwendung.

Art. 18 (Bestätigung der Ernennung des Abteilungs- und des Amtsdirektors)

(1) Das Personal, welches auch von außen berufen oder abkommandiert wurde und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mindestens sechzig aufeinanderfolgenden Tagen die Funktion eines Abteilungs- oder Amtsdirektors innehat, wird nach positivem Gutachten des Vorgesetzten für weitere fünf Jahre bestätigt.

(2) Die weiteren Bestätigungen des Personals laut Absatz 1 können auch in Ermangelung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages erfolgen.

Art. 19 (Dienstrechtliche Stellung und Besoldung der bereits im Dienst befindlichen Führungskräfte und Optionsrecht)

(1) Das Personal, welches bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines Auftrages als Abteilungsdirektor oder eines Amtes und im neunten, zehnten oder elften Funktionsrang eingestuft ist, kann für den Übergang in den achten, bzw. in den neunten Funktionsrang mit einem fünfjährigen erneuerbaren Auftrag innerhalb von drei Monaten nach Festlegung des Ausmaßes der Funktionszulage, welche im Bereichsabkommen erfolgt, optieren.

(2) Das Personal laut Absatz 1 wird in Erstanwendung dieses Gesetzes in der Ernennung zum Abteilungs- oder zum Amtsdirektor für weitere fünf Jahre bestätigt.

Art. 20 (Vorsorgebehandlung)

(1) Die Berechnung der Beiträge führen die zuständigen Verwaltungen auf der Basis der Besoldung durch, welche dem Bediensteten, der infolge der Ernennung zum Generaldirektor oder zum Verwaltungsdirektor beim Sonderbetrieb Sanitätseinheit in den Wartestand ohne Bezüge versetzt ist, theoretisch zusteht. Mitberechnet wird dabei die Funktionszulage, die für die Organisationseinheit vorgesehen war, welcher der Bedienstete zum Zeitpunkt der Beauftragung zum Generaldirektor oder Verwaltungsdirektor vorstand.

(2) Diese Bestimmung wird auch für die laufenden Wartestände mit Wirkung ab dem Datum der Versetzung in den Wartestand angewandt.

Art. 21 (Auswahl und Ernennung der Abteilungsdirektoren und des Verwaltungsleiters der Krankenhauseinrichtung und der Amtsdirektoren)

(1) Um die Teilnahme am Auswahlverfahren für Abteilungsdirektoren gemäß Artikel 7 können sich für eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Stammrollenbedienstete des Sonderbetriebes Sanitätseinheit bewerben, die ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der siebten oder in einer höheren Funktionsebene aufweisen.

(2) Am Auswahlverfahren für Amtsdirektoren gemäß Artikel 8 können sich für eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Stammrollenbedienstete des Sonderbetriebes Sanitätseinheit bewerben, die ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren in der siebten oder in einer höheren Funktionsebene aufweisen.9)

9)

Art. 21 wurde geändert durch Art. 60 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 21/bis (Erste Anwendung der Liste der Führungskräfteanwärter für das Verwaltungs-, technische und berufsbezogene Personal des Sanitätsbetriebs)

(1) Bei der Errichtung und erstmaligen Anwendung der Liste der Führungskräfteanwärter des Sanitätsbetriebs laut Artikel 8/bis werden auch jene Personen von Rechts wegen in die Liste eingetragen, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Sanitätsbetriebe von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck Inhaber eines Leitungsauftrags im Rahmen der genannten Betriebe waren, mit Ausnahme der Führungskräfte, die geschäftsführend eine Organisationseinheit leiten und nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die definitive Besetzung der Stelle haben. In diese Liste werden auch jene Personen von Rechts wegen eingetragen, welche im Verzeichnis der Führungskräfteanwärter der Landesverwaltung, beschränkt auf die Abteilung Gesundheitswesen, aufscheinen. In den Abschnitt A der Liste werden von Rechts wegen die Inhaber von Leitungsaufträgen als Abteilungsdirektor oder Verwaltungsleiter eines Krankenhauses eingetragen. In den Abschnitt B der Liste werden von Rechts wegen die Inhaber von Leitungsaufträgen als Amtsdirektor eingetragen.

(2) Für die Beauftragung mit Leitungsaufträgen kann kein Auswahlverfahren laut den Artikeln 7 und 8 durchgeführt oder die Ernennung laut Artikel 7 Absatz 2 vorgenommen werden, wenn in den Abschnitten der Liste laut Artikel 8/bis Absatz 1 Personen eingetragen sind, die bereits bei den Sanitätsbetrieben von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck zum Zeitpunkt der Auflösung Dienst geleistet haben und denen noch kein Leitungsauftrag, der gleichwertig zu jenem ist, den sie zum Zeitpunkt der Auflösung innehatten, übertragen wurde. Vorab muss überprüft werden, ob die Personen tauglich sind und ob sie die eventuell erforderliche Berufsbefähigung besitzen. In allen anderen Fällen wird der Leitungsauftrag einem Anwärter übertragen, der in den entsprechenden Abschnitt der Liste eingetragen ist. Es kann auch ein Auswahl- oder Ernennungsverfahren laut den Artikeln 7 und 8 durchgeführt werden.10)

10)

Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 32 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 22 11)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet es als Landesgesetz zu befolgen, und für seine Befolgung zu sorgen.

11)

Omissis.

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