(1) Nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung kann das Wohnbauinstitut eigene Wohnungen mit Wohnungen anderer Eigentümer tauschen. Ebenso kann das Wohnbauinstitut ermächtigt werden, Wohnungen an andere öffentliche Körperschaften zu vermieten, wenn diese ihrerseits Wohnungen, über die sie verfügen, an das Wohnbauinstitut vermieten. Die geschuldeten Mietzinse werden aufgrund eines Gutachtens des Schätzamtes festgelegt.29)