In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 105 (Mieterverzeichnis)

(1) Das Wohnbauinstitut hat die Pflicht, ein Verzeichnis der Mieter zu führen, denen eine von der öffentlichen Hand erbaute Wohnung zugewiesen wurde. Die Mieter müssen die Angaben liefern, die zur Einhaltung der geltenden Vorschriften notwendig sind.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Angaben, die die Zugelassenen liefern müssen, und die Termine, binnen deren diese Angaben geliefert werden müssen, festgelegt.