In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 99 (Vorlage der Gesuche)

(1) Die Gesuche um Zuweisung von Mietwohnungen müssen in den Monaten September und Oktober eines jeden Jahres beim Wohnbauinstitut oder bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eingereicht oder erneuert werden.

(2) Die bei der Gemeinde eingereichten Gesuche müssen innerhalb 20. November dem Wohnbauinstitut übermittelt werden.

(3) Aus triftigen Gründen kann die Landesregierung andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen festsetzen.164)

164)
Art. 99 wurde ersetzt durch Art. 36 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.