(1) Der einmalige Beitrag laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) darf nicht höher sein als 40 Prozent der Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 80 Quadratmetern, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 berechnet werden.
(1/bis) Werden die Wohnungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) von Gesellschaften oder Körperschaften realisiert, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Wohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufs, zu vermieten oder zu verkaufen, so wird der Beitrag laut Absatz 1 auf der Grundlage des Konventionalwertes der Wohnungen berechnet, der nach Artikel 7 festgesetzt wird, wobei in jedem Fall die bereits aufgrund der Artikel 87, 87-bis und 88 erhaltenen Vergünstigungen berücksichtigt werden.146)
(2) Die in Absatz 1 genannten Beiträge werden aufgrund von Bauprogrammen gewährt, die von der Landesregierung beschlossen werden.147)
(3) Werden die Wohnungen von Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften oder Körperschaften gebaut, ist eine Vereinbarung mit der Landesverwaltung abzuschließen, in der die Richtlinien für die Auszahlung des einmaligen Beitrages, für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung des Mietzinses sowie gegebenenfalls für die Festsetzung des Abtretungspreises der Wohnungen festzulegen sind; dabei sind die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten sowie angemessene finanzielle Sicherheiten für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu bieten.148)
(4) Werden die Wohnungen vom Wohnbauinstitut gebaut, werden die in Absatz 3 genannten Richtlinien mit Beschluss der Landesregierung festgesetzt.148)
(5)Die Landesregierung kann den Mietzins für die gemäß diesem Artikel gebauten Wohnungen auch in einem höheren Ausmaß als jenem, welcher im Artikel 7 Absatz 3 erster Satz vorgesehen ist, festlegen. Für diese Wohnungen ist die Gewährung des in Artikel 91 vorgesehenen Wohngeldes ausgeschlossen. 148)149)
(6) Ist in den Bauprogrammen vorgesehen, dass die Wohnungen zu einem im Bauprogramm selbst festgesetzten Zeitpunkt an die Mieter ins Eigentum abgetreten werden, kann in der Vereinbarung laut Absatz 3 auch vorgesehen werden, dass sich die zukünftigen Mieter mit einem eigenen Anteil an den Baukosten am Bau der Wohnung zu beteiligen haben.148)
(7) Werden die gemäß diesem Artikel gebauten Wohnungen im Sinne von Absatz 6 an die Mieter ins Eigentum abgetreten, können die in Abschnitt 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Förderungen für den Kauf der Wohnung nicht beansprucht werden.148)
(8) Wird vorgesehen, dass eine Wohnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe I) ins Eigentum abgetreten wird, ist eine Vereinbarung mit dem künftigen Eigentümer abzuschließen, mit welcher unter anderem der Kaufpreis, die Anzahlungen und die monatlichen Raten festgelegt werden. Die Vereinbarung muss den Richtlinien der Landesregierung, welche innerhalb von 180 Tagen zu erlassen sind, entsprechen.150)