(1) Die ins Ausland Ausgewanderten, die vor ihrer Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, und deren nicht getrennte Ehegatten, die die Absicht haben, ihren Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, sind für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes den im Lande ansässigen Personen gleichgestellt.
(2) Zum Zwecke dieses Gesetzes wird das im Ausland aus abhängiger oder dieser gleichgestellter Arbeit erzielte Einkommen in dem Ausmaß berücksichtigt, das laut entsprechendem Kollektivvertrag im Land erzielt werden könnte. Die im Ausland geleistete Arbeitszeit wird als im Lande geleistet angesehen.