(1) Der Erlös aus dem Verkauf von Flächen für die Niederlassung von Produktionsbetrieben ist für den Ankauf und die Ausstattung von neuen Flächen, die dieselbe Bestimmung haben, sowie für den Ankauf von Betriebsanlagen gemäß Artikel 35/quater und 35/sexies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, zweckbestimmt.
(2) Die Eintragung der Einnahmen gemäß Absatz 1 und der entsprechenden Ausgaben in den Haushalt kann mit dem Verfahren gemäß Artikel 23 und 24 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erfolgen.49)