(1) Die Schülerversammlungen dienen der Besprechung klassen- oder schulinterner Probleme und bieten Gelegenheit zur demokratischen Auseinandersetzung mit schulischen und sozialen Anliegen im Sinne einer erweiterten kulturellen und bürgerlichen Bildung der Schüler und Schülerinnen.17)
(2) Den Schülern der Oberschulen steht das Recht zu, sich in den Räumen der Schule zu versammeln.
(3) Die Schülerversammlungen können auf Klassen- oder auf Schulebene stattfinden. Je nach Schülerzahl und Verfügbarkeit der Räume kann sich die Schulversammlung nach Parallelklassen, Außenstellen oder Außensektionen gliedern.
(4) Für Schulversammlungen können im Laufe eines Schuljahres insgesamt zwölf Unterrichtsstunden verwendet werden. Für Schülerversammlungen auf Klassenebene können im Laufe eines Schuljahres insgesamt sechzehn Unterrichtstunden verwendet werden. Für die Behandlung von besonders wichtigen Themenbereichen kann der Schulrat für jedes Schuljahr zusätzliche Schulversammlungen genehmigen. Weitere Versammlungen können außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wenn dafür Räume verfügbar sind.18)
(5) An den Klassen- und an den Schulversammlungen können, außer dem Direktor oder seinem Vertreter, auch die Lehrer der Klasse bzw. der Schule teilnehmen.