(1) In der Meldung beziehungsweise im Antrag laut den Artikeln 21 und 22 muß der Betroffene erklären, daß die gesetzlichen Voraussetzungen und Erfordernisse gegeben sind. Im Falle unwahrer Erklärungen oder falscher Bestätigungen ist es nicht zulässig, die Tätigkeit und die entsprechenden Auswirkungen dem Gesetz nachträglich anzupassen oder gemäß den genannten Artikeln zu sanieren, und der Erklärende wird im Sinne von Artikel 21 des Gesetzes Nr. 241/1990mit der von Artikel 483 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Sanktion belegt, es sei denn, der Sachverhalt erfüllt einen schwerwiegenderen Straftatbestand.
(2) Die Sanktionen, die derzeit für den Fall vorgesehen sind, daß die Tätigkeiten ohne den Zustimmungsakt der Verwaltung oder abweichend davon vorgenommen werden, finden auch auf jene Anwendung, die Tätigkeiten gemäß den Artikeln 21 und 22 ohne die erforderlichen Voraussetzungen oder sonstwie im Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen aufnehmen.