(1) Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan vorgesehen sein. Ausgenommen ist nur das Saisonpersonal, welches im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist.
(2) Der Stellenplan darf die mittels Verordnung der Landesregierung festgelegten Parameter nicht überschreiten. 20)