In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 3 (Konvention)

(1) Zwecks Verwirklichung der Zielsetzungen gemäß Artikel 2 ist das Land Südtirol befugt, eine Konvention mit der Verbraucherzentrale als gemeinnützig tätige Vereinigung abzuschließen. Die Verbraucherzentrale hat dafür ein Programm über die Tätigkeiten vorzulegen, die sie zu verrichten beabsichtigt.

(2) In der Konvention sind die Tätigkeiten der Verbraucherzentrale, die Finanzierung und die Geltungsdauer festzulegen.

(3) Nach erfolgter Feststellung der Gesamtausgaben und der voraussichtlichen Einnahmen der Verbraucherzentrale beschließt die Landesregierung den Jahresbeitrag und verpflichtet sich, die Hälfte des Jahresbeitrages zu Beginn eines jeden Semesters der Verbraucherzentrale zu überweisen.