In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 24 (Durchführungsverordnung)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden das Verfahren zur Vorlegung der Gesuche, die Rechte und Pflichten der Bergführer und Anwärter, sofern diese nicht mit diesem Gesetz geregelt sind, die Merkmale des amtlichen Abzeichens und des Erkennungsausweises festgelegt.

(2) Ebenfalls mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Erteilung der Ermächtigung zur Führung einer Alpinschule festgelegt, sofern sie nicht in diesem Gesetz enthalten sind.