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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 21 (Widerrechtliche Berufsausübung)

(1) Die widerrechtliche Ausübung des von Artikel 2 vorgesehenen Berufs unterliegt einer Geldbuße von Euro 276 bis Euro 2.744.20)21)

(2) Wer ständig den Beruf im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Landesgebiet ausübt und in das Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der autonomen Provinz Trient eingetragen oder dort zeitweise aufgenommen ist, wird mit einer Geldbuße von Euro 68 bis Euro 690 bestraft.21)

(3) Wer eine Alpinschule ohne die vorgeschriebene Bewilligung errichtet oder betreibt, wird mit einer Geldbuße von Euro 2.059 bis Euro 6.168 Euro bestraft.21)

(4) Die Bergführer und Bergführeranwärter, die von ihren Kunden höhere Tarife als die genehmigten verlangen, werden mit einer Geldbuße von Euro 207 bis Euro 621 bestraft und unterliegen einem entsprechenden Disziplinarverfahren.21)

(5)Wer die Bezeichnung Bergführer/Bergführerin, Bergführeranwärter/Bergführeranwärterin, Alpinschule oder ähnliche Begriffe benützt, ohne die entsprechende Befähigung bzw. Bewilligung zu haben, wird mit einer Geldbuße von 1.375 Euro bis 4.113 Euro bestraft. Diese Geldbuße wird auch über jene verhängt, welche die Bezeichnungen laut Artikel 17/ter Absatz 2 verwenden, ohne im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 eingetragen zu sein. 22)

(6) Bergführer und Bergführeranwärter, Wanderleiter/Wanderleiterinnen sowie Alpinschulen, die die Bestimmungen über die Pflichtversicherung gemäß Artikel 18 nicht einhalten, werden mit einer Geldbuße von Euro 690 bis Euro 2.059 bestraft. Das Vergehen bringt außerdem die Anwendung der Dienststrafe der Suspendierung aus dem Verzeichnis oder der Bewilligung mit sich, und wird von den zuständigen Organen für eine Zeitdauer von nicht weniger als einem Monat und nicht mehr als einem Jahr verfügt.21)23)

(6/bis)24)

(7) Für die Ermittlung der Übertretungen gemäß Absätzen 1 bis 6 sind, auf Ersuchen des Landeshauptmanns, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Organe der Ortspolizei und Forstwache sowie die in Artikel 19 Absatz 1 angeführten Bediensteten zuständig.

20)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 26 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3.
21)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 31 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
22)
Art. 21 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
23)
Art. 21 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 7 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21.
24)
Art. 21 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 8 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, und später aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.