(1) Unbeschadet der in den Gesetzen über Unfallverhütung, Arbeitshygiene, Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz verankerten Verantwortlichkeiten und Pflichten haben die Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe, in Betrieben Aufklärung über Sicherheitsvorschriften zu betreiben und die Arbeitgeber über die technischen und organisatorischen Lösungsvorschläge in Arbeitsstätten, an Maschinen und Anlagen mit dem Zweck zu informieren, diese Vorschriften wirksam zum Schutz der Arbeitnehmer anzuwenden.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsfachkräfte sowohl bezüglich der jeweiligen Qualifikationsstufe als auch bezüglich des Umfangs, der Art und des Schwierigkeitsgrades der Unfallverhütung in den Betrieben im einzelnen festgelegt.