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In vigore al: 08/03/2016

b) LANDESGESETZ vom 18. August 1988, Nr. 331)
Landesgesundheitsplan 1988 - 1991

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. August 1988, Nr. 39.

Art. 22 (Unterbringung von Personen in den Seniorenwohnheimen)   delibera sentenza

(1)Die Ausgaben im Bereich der ärztlichen Behandlung, der Krankenpflege, der Rehabilitation und der pharmazeutischen Versorgung werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Sie werden, falls nicht direkt vom Sanitätsbertrieb gewährleistet, den Einrichtungen aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien rückvergütet. Die Ausgaben für die Leitung und Koordination des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktion der Pflegedienstleitung ausüben können. 16)

(2) 17)

(3)  Die Landesregierung legt die technisch-baulichen Eigenschaften der stationären Einrichtungen für Senioren sowie die Standards des Personals derselben fest.

(4)  Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren die im Voraus genehmigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungen, Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Sanitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.18) 19)

massimeBeschluss Nr. 247 vom 28.01.2008 - Genehmigung des landesweiten Bettenplans im Bereich der Rehabilitation
16)
Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 35 Absatz 4 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 7. 
17)
Art. 22 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe f), des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
18)
Art. 22 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
19)
Art. 22 Absatz 4 wurde in der italienischen Fassung geändert durch Art. 35 Absatz 5 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 7.