Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Oktober 1987, Nr. 47.
Der Titel wurde geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.
(1) Abweichend von Artikel 1 kann Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie gastgewerblichen Unternehmen im Unglücks- oder Katastrophenfall eine außerordentliche Subvention gewährt werden, die bis zu 50% der Schadenssumme betragen kann, wenn sich die betreffenden Betriebe nicht in eigens abgegrenzten Katastrophengebieten befinden. 7)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.