Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Oktober 1987, Nr. 47.
Der Titel wurde geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.
(1) Die Beihilfen im Sinne dieses Gesetzes können gewerblichen Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Gaststätten sowie Anstalten, Körperschaften, Freiberuflern und anderen Privatpersonen in Katastrophengebieten gewährt werden, die mit Beschluß der Landesregierung abgegrenzt werden. 3)
(2) Der Beschluß der Landesregierung, mit dem die Katastrophengebiete abgegrenzt werden, wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.