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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 9/bis (Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes)

(1) Die Schutzgebiete (SG) laut Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten3) und die besonderen Schutzgebiete (BSG) laut Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, welche als solche erklärt oder vorgeschlagen sind, bilden Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes.

(2) Die Zonen laut Absatz 1 sind Teil eines der vier Arten von Wildbezirk, welche in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) aufgelistet sind.

(3) In den Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes ist jedwede Jagd auf Zugvögel sowie mit Hülsen aus Plastik verboten. Handelt es sich hierbei um Feuchtgebiete, ist in diesen Gebieten die Verwendung von Bleischroten, mit Ausnahme von vernickelten, verboten. Der für die Jagd zuständige Landesrat kann auf Vorschlag der Wildbeobachtungsstelle des Landes das Jagdverbot auch auf andere in Artikel 4 Absatz 1 genannte Wildarten ausdehnen sowie weitere Einschränkungen oder Verbote bezüglich der Jagdmittel und -zeiten verfügen.

(4) Falls die Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes Teil eines Wildschutz- oder Schongebietes sind, kommen die für diese Schutzgebiete festgelegten oder in den entsprechenden Planungsinstrumenten vorgesehenen einschränkenderen Bestimmungen zur Anwendung.35)

3)
Art. 2 Absatz 20 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnungen „EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979“ und „EG-Richtlinie 79/409 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979“ durch die Bezeichnung „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ ersetzt.
35)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.