(1) Das Land fördert Einrichtungen für die Jugendarbeit im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a) sowie Artikel 7 und 8, sofern
(2) Bei Neu-, Um- oder Ausbau von Schulbauten und von Kultur- und Vereinshäusern sind - sofern nötig und soweit möglich - Räume für die Jugendarbeit vorzusehen, die funktionell unabhängig sind.6)
(3) (4)7)