In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

f) Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 131)
Förderung der Jugendarbeit in der Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Juni 1983, Nr. 30.

I. ABSCHNITT
Grundsätze der Jugendarbeit

Art. 1 (Zweck)

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den jungen Menschen in der Provinz Bozen durch die Jugendarbeit eine umfassende kulturelle und soziale Bildung zu sichern.

(2) Die Jugendarbeit trägt in selbständiger Weise dazu bei, neben der Familie, der Schule und der Berufsausbildung dem jungen Menschen in der Gesellschaft das Recht auf Erziehung und auf eigene kulturelle Bildung zu gewährleisten.

Art. 2 (Wesen und Ziele der Jugendarbeit)

(1) Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Bereich des gesamten Erziehungs- und Bildungswesens, und sie wendet sich an die jungen Menschen bis zum 25. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.

(2) Ziel der Jugendarbeit ist es, die seelische, geistige, religiöse, kulturelle, soziale und körperliche Entwicklung des jungen Menschen so zu fördern, daß er seine Persönlichkeit unter Achtung der Würde des Menschen frei entfalten kann.

(3) Durch die Jugendarbeit soll der junge Mensch befähigt werden, seine persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen zu erkennen, seine Rechte und Interessen unter Achtung der Rechte anderer wahrzunehmen, seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen sowie bei deren Gestaltung mitzuwirken

Art. 3 (Merkmale der Jugendarbeit)

(1) Kennzeichnend für die Jugendarbeit ist, daß ihr Angebot freiwillig aktiv beansprucht wird, daß Institutionen und Organisationen darin vielfältig sind, daß die Methoden und Organisationsformen flexibel gehandhabt werden, daß sie auf die Interessen, Bedürfnisse, Lebensbedingungen und Lebenssituationen der jungen Menschen ausgerichtet ist und schließlich, daß die jungen Menschen mitbestimmen und mitgestalten können.

(2) Wesentliches Merkmal der Jugendarbeit ist der Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter neben haupt- und nebenamtlich beschäftigten Fachkräften.

Art. 4 (Tätigkeitsbereich der Jugendarbeit)

(1) Die Jugendarbeit befaßt sich vornehmlich mit

  1. der kulturellen Bildung, die den jungen Menschen befähigt, am kulturellen Erbe und Leben der Gesellschaft aktiv teilzunehmen und ihn ermutigt, nach persönlichen Ausdrucksweisen und -mitteln zu suchen,
  2. der sozialen Bildung, die sich bemüht, im jungen Menschen soziale Verhaltensweisen, Gemeinschaftsfähigkeit und Partnerschaft zu entwickeln und einzuüben sowie die eigene Verwirklichung in sozialer Verantwortung zu fördern,
  3. der politischen Bildung, die den jungen Menschen zu demokratischem Verhalten und zu schöpferischem Engagement in der Gesellschaft befähigt,
  4. der religiösen Bildung, die dazu anregt, sich mit Lebens- und Existenzfragen auseinanderzusetzen, das Bewußtsein für ethisch-religiöse Fragen zu stärken, und die dazu befähigt, eine eigene ethisch-religiöse Haltung zu entwickeln,
  5. Bildungs- und Erholungsinitiativen auf internationaler Ebene, die geeignet sind, den Willen und die Fähigkeit des jungen Menschen zu internationaler Verstärkung und Zusammenarbeit zwischen Einzelnen, Gruppen und Völkern zu fördern,
  6. Jugendberatung, deren Aufgabe es ist, in Problemsituationen durch Information und Gespräch "Erste Hilfe" zu leisten. In dieser Hinsicht ist die Jugendberatung Bestandteil der Jugendarbeit und kann nicht als eigenständiger Bereich angesehen werden.
  7. dem Schutze des ökologischen Gleichgewichts und der Gesundheit im Sinne einer gesunden und ausgeglichenen Beziehung zwischen Mensch und Umwelt,
  8. pädagogisch ausgerichteten Programmen für Spiel, Erholung, Ferien und körperliche Ertüchtigung,
  9. h/bis) Initiativen, die geeignet sind, dem Ausgrenzungsprozeß bei Jugendlichen entgegenzuwirken,
  10. h/ter) der Ausbildung, Fortbildung und Beratung von Jugendlichen, die Mitglieder von Versammlungen, Komitees, Arbeitsgruppen und anderen Organen in den Bereichen Schule, Arbeit und Familie sind,
  11. h/quater) Informationen und Beratung, auch unter Hinzuziehung von Sachverständigen, über Militär- und Zivildienst.
  12. jeder weiteren Tätigkeit, mit der die in Artikel 2 Absatz 2 und 3 genannten Ziele erreicht werden können. 2)
2)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.

II. ABSCHNITT
Förderungsmaßnahmen

Art. 5 (Zuständigkeit des Landes im Bereich der Jugendarbeit)  delibera sentenza

(1) Nach den in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 genannten Grundsätzen und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips fördert das Land im Sinne von Artikel 8/4 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, die ständige Entwicklung der Jugendarbeit; zu diesem Zweck bietet es verschiedene Möglichkeiten an, die auf die konkreten Bedürfnisse des ganzen Gebietes der Provinz abgestimmt sind:

  1. die Schaffung, den Ausbau, die Einrichtung und die Ausstattung von zweckentsprechenden Strukturen für die Jugendarbeit wie: Vereinssitze, Jugendzentren, Jugendtreffpunkte, Jugendhäuser, Zeltplätze, Jugendherbergen, Spiel- und Erholungsanlagen, Informations- und Beratungszentren und andere Einrichtungen der Jugendarbeit,
  2. die Verstärkung des Angebots von Aktivitäten und Programmen im Sinne von Artikel 4,
  3. die qualitative Verbesserung der Jugendarbeit durch die Aus- und Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter,
  4. die finanzielle Unterstützung der Institutionen und Organisationen der Jugendarbeit durch Zuschüsse zur Bezahlung der pädagogischen Fachkräfte, die haupt- oder nebenamtlich Dienst leisten,
  5. die Verstärkung der Jugendarbeit durch wissenschaftliche Untersuchungen und Vorhaben,
  6. die Gewährung von Beiträgen an Organisationen, öffentliche und private Körperschaften sowie an Komitees, Jugendgruppen und natürliche Personen im Sinne der Artikel 9 und 10. 3)

(2) Zur Durchführung des vorhergehenden Absatzes kann das Land Dienstleistungen, Veranstaltungen und Programme direkt anbieten sowie Einrichtungen zur Verfügung stellen und sonstige Maßnahmen ergreifen, die es für nötig hält.4)

(3)5)

massimeBeschluss vom 11. März 2013, Nr. 378 - Maßnahmenkatalog zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit
3)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.
4)
Gemäß Art. 10 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1, kann die Landesregierung Mitglied von Jugendorganisationen und von Vereinen werden, die sich mit Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes befassen.
5)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 2 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.

Art. 6 (Voraussetzungen für die Verbesserung von Einrichtungen für die Jugendarbeit)

(1) Das Land fördert Einrichtungen für die Jugendarbeit im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a) sowie Artikel 7 und 8, sofern

  1. diese Einrichtungen eine den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechende Zielsetzung haben,
  2. der Inhaber eine Gewähr dafür bieten kann, daß die Führung der Einrichtung auf Dauer gewährleistet ist,
  3. diese Einrichtungen ausschließlich oder vorwiegend für die Jugendarbeit genutzt werden.

(2) Bei Neu-, Um- oder Ausbau von Schulbauten und von Kultur- und Vereinshäusern sind - sofern nötig und soweit möglich - Räume für die Jugendarbeit vorzusehen, die funktionell unabhängig sind.6)

(3) (4)7)

6)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 3 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.
7)
Aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.

Art. 7 (Förderung von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten)

(1) Jugendzentren im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen der Jugendarbeit, die dazu bestimmt sind, den jungen Besuchern ein vielseitiges Programm anzubieten und die Durchführung solcher Programme zu ermöglichen. Die Jugendzentren haben den Freizeit-, Bildungs- und Kommunikationsbedürfnissen der jungen Menschen entgegenzukommen und sie zu eigenen Initiativen anzuregen. Sie müssen jungen Menschen allgemein zugänglich sein und grundsätzlich von hauptamtlich tätigen pädagogischen Fachkräften geleitet werden. Jugendzentren sind eine Infrastruktur für die Jugendarbeit in Gemeinden mit Mittelpunktfunktion; sie haben deshalb auch den besonderen Bedürfnissen der Pendler Rechnung zu tragen.

(2) Jugendtreffpunkte sind Einrichtungen, deren spezifische Aufgabe es ist, die Jugendarbeit auf lokaler Ebene zu begünstigen und zu fördern. Sie bieten den jungen Besuchern vielseitige Möglichkeiten zur Betätigung an, sind in baulicher und organisatorischer Hinsicht eigenständig und müssen allen jungen Menschen des Einzugsgebietes zugänglich sein.

(3) Jugendzentren und -treffpunkte, deren Aufbau im Sinne dieses Gesetzes gefördert wurde, werden von Organisationen geführt, die über die in Artikel 9 genannten Eigenschaften verfügen. Die finanzierenden Körperschaften sind befugt, einen Vertreter mit beratender Stimme für das Leitungsgremium der Organisation namhaft zu machen. Die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums der Organisation setzt sich in der Regel aus Jugendlichen im Alter von mindestens 18 und höchstens 30 Jahren zusammen. In der Geschäftsordnung der Einrichtung müssen die Mitverantwortung und Mitbestimmung der jungen Menschen festgehalten werden.8)

(4) Jede Sprachgruppe hat das Recht, eigene Jugendzentren und -treffpunkte einzurichten, damit ihre ethnische Identität gefördert und gesichert ist.

8)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.

Art. 8 (Zeltplätze)

(1) Das Land kann im Sinne der einschlägigen Bestimmungen die Schaffung und Ausstattung von Zeltplätzen für junge Menschen fördern.

Art. 9 (Beiträge zugunsten der Träger der Jugendarbeit)

(1) Träger der Jugendarbeit im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Vereinigungen, denen vorwiegend junge Menschen bis zum 30. Lebensjahr angehören,
  2. Vereinigungen, Stiftungen und andere private Organisationen, die kontinuierlich Kinder und Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes pädagogisch betreuen.

(2) Das Land kann den in Absatz 1 genannten Organisationen Beiträge für Investitionen und laufende Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 gewähren, sofern sie:

  1. ihren Sitz in Südtirol haben oder dort über eine Struktur verfügen und tätig sind,
  2. in Satzung, Zielsetzung und Tätigkeit die Grundsätze der Jugendarbeit im Sinne dieses Gesetzes befolgen und Dauerhaftigkeit gewährleisten,
  3. keine Gewinnabsicht haben.

(2/bis) Die Finanzierungen laut Absatz 2 können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden.9)

(3) Öffentliche und private Körperschaften können Beiträge im Sinne dieses Gesetzes nur dann beanspruchen, wenn sie dem Zweck laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) dienen.

(4) Es können Beiträge vergeben werden:

  1. für den Kauf sowie die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Einrichtungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a),
  2. für die Instandhaltung der Strukturen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) sowie für den Ankauf und die Instandhaltung von Einrichtung, Ausstattung und anderen Gütern, die zur Erreichung der Ziele im Sinne dieses Gesetzes nötig sind,
  3. für die Führung und Verwaltung der Einrichtung sowie den Ankauf von didaktischen, kulturellen und bildenden Hilfsmitteln,
  4. zur Deckung der Ausgaben für Löhne, Gehälter und Vergütungen für das Personal, für Spesenrückvergütungen und Versicherungen für ehrenamtliche Mitarbeiter und für Vergütungen für Mitglieder der Organe der Vereinigung und für Mitglieder von Arbeits- und Projektgruppen,
  5. für Tätigkeiten und Initiativen, die in den von Artikel 4 genannten Bereichen zur Erreichung der Ziele im Sinne dieses Gesetzes beitragen.

(5) Die Landesregierung kann die Auszahlung der für die Ziele laut Absatz 4 Buchstabe a) zugewiesenen finanziellen Mittel vom Abschluß einer Vereinbarung mit der Organisation oder der Körperschaft, die Eigentümerin der Einrichtung ist, abhängig machen. Diese soll die Zweckbestimmung und Benützung der betreffenden Struktur regeln. Die Dauer der Zweckbindung darf nicht unter neun und nicht über 30 Jahren effektiver Nutzung der Strukturen für die in dieser Vereinbarung angeführten Ziele liegen. Die Fälligkeit wird unter den Vertragspartnern vereinbart.

(6) Eine Änderung der Zweckbestimmung und Nutzung oder eine Veräußerung von Strukturen, die im Sinne von Absatz 5 zweckgebunden sind, kann vor Ablauf der Zweckbindung nur mit Ermächtigung der Landesregierung vorgenommen werden. Die Zweckbindung wird auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch angemerkt.

(7) Die Landesregierung kann für die Zuweisung und Auszahlung der Landesbeiträge einen Nachweis darüber verlangen, daß ein Teil der Kosten von den begünstigten Organisationen mit eigenen Mitteln oder Einnahmen abgedeckt wird, die nicht aus Landesbeiträgen stammen, wobei sie die jeweils vorgegebene Zweckbestimmung und Zielsetzung im Interesse der Allgemeinheit berücksichtigt.9)

9)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1; Absatz 2/bis wurde später eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 10 (Förderung von Jugendinitiativen und Gruppen der Jugend)

(1) Jugendinitiativen und Gruppen der Jugend, die nicht unter die in Artikel 9 genannten Organisationen und Institutionen fallen, können vom Amt für Jugendarbeit organisatorisch, methodisch und fachlich betreut werden

(2) Jugendinitiativen und Gruppen der Jugend gemäß Artikel 5 Buchstabe f) können ferner im Laufe eines Haushaltsjahres über das Amt für Jugendarbeit beim Land um finanzielle Beihilfen für die Durchführung der Tätigkeit und der Programme ansuchen, sofern

  1. die Tätigkeit und das Programm der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen,
  2. sie eine Person nennen, welche die Verantwortung für die Vorhaben übernimmt,
  3. sie mit ihrer Tätigkeit eine größere Zahl von jungen Menschen ansprechen und das Programm demnach nicht auf die organisierende Gruppe beschränkt bleibt.

(3) Beiträge gemäß den Absätzen 1 und 2 können auch natürliche Personen bekommen, wenn das von ihnen vorgelegte Programm der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht und sich an eine größere Gruppe von Kindern oder Jugendlichen richtet.10)

10)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.

Art. 11 (Jahrespläne)   delibera sentenza

(1) Auf Vorschlag der zuständigen Landesräte und nach Einholen eines entsprechenden Gutachtens des in Artikel 14 angeführten Beirates genehmigt der Landesausschuß die Jahrespläne für die Finanzierung der Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit. Die Gliederung der Jahrespläne richtet sich nach Artikel 5.

(2) Im Anschluß an die Genehmigung der Jahrespläne legt der Landesausschuß die Richtlinien für die Wahl des Vertragspartners oder die Verfahrensweise für die Ausgaben in eigener Regie fest. In den erwähnten Plänen sind auch Ausgaben und Maßnahmen vorzusehen, die direkt vom Land vorgenommen werden.

(3) Die Jahrespläne richten sich nach dem Bestand und dem Bedarf der Jugendarbeit, nach den Maßnahmen und Plänen der Gemeinden und der Organisationen und Einrichtungen für die Jugendarbeit, nach der Siedlungs- und der sozialen Struktur sowie nach dem Grundsatz, gebietsmäßige Unterschiede zu überwinden.

massimeBeschluss vom 30. Juni 2015, Nr. 784 - Förderung der Jugendarbeit in Südtirol für die deutschen Sprachgruppe - Investitionsmaßnahmen

Art. 12 (Beiträge: Gesuche, Vorschüsse, Auszahlungen)

(1) Die Beitragsgesuche müssen bis zu dem von der Landesregierung jährlich festgesetzten Termin bei der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung eingereicht werden. Gesuche, die nach dem oben genannten Termin eingereicht werden, können nur für die von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) vorgesehenen Zwecke berücksichtigt werden, außer es handelt sich um Ankäufe, Arbeiten und Dienstleistungen, die die Kontinuität der Tätigkeiten sicherstellen, um Ausgaben für nicht periodische Tätigkeiten oder um Ausgaben, die bis zum oben genannten Termin nicht geplant waren.

(2) Den einzelnen Gesuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. für die Zwecke im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a):
    1. Beschreibung der Zweckbestimmung und Benützung der Einrichtung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sowie Darstellung der Gründe, die den Kauf und die Arbeiten rechtfertigen,
    2. Vor- oder Ausführungsprojekt,
    3. Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan,
  2. für die Zwecke im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b):
    1. Darstellung der Gründe, die die Ankäufe und Arbeiten rechtfertigen,
    2. Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan,
  3. für die Zwecke im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben c), d) und e):
    1. Jahresprogramm,
    2. Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan,
    3. Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr.

(3) Das jeweils zuständige Landesamt für Jugendarbeit ist befugt, eventuell zusätzliche Unterlagen anzufordern, die es für die Bearbeitung der Gesuche für nötig erachtet.

(4) Die Beiträge im Sinne von Artikel 11 werden mit Dekret des zuständigen Landesrates gewährt, der die Zweckbindung der Ausgaben und die Auszahlungsmodalitäten bestimmt.

(5) Auf die im Sinne dieses Gesetzes zugewiesenen Beiträge können Vorschüsse bis zu 80 Prozent der einzelnen Beiträge gewährt werden. Die Auszahlung der Vorschüsse erfolgt auf entsprechenden Antrag mittels Dekret des zuständigen Landesrates in einmaliger Zahlung oder in mehreren Raten.

(6) Um die Kontinuität der Tätigkeit sowie die Führung der Strukturen zu gewährleisten, ist der zuständige Landesrat ermächtigt, bis zur Genehmigung der Jahrespläne auf entsprechenden begründeten Antrag mit eigenem Dekret Vorschüsse in Höhe von 50 Prozent der im vorhergehenden Finanzjahr gewährten ordentlichen Beiträge zu gewähren. Für diesen Zweck können auch Ausgabenzweckbindungen im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, vorgenommen werden, der durch Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. April 1981, Nr. 9, ersetzt und durch Artikel 12 des Landesgesetzes vom 4. November 1982, Nr. 32, ergänzt wurde.

(7) Organisationen, denen die Vorschüsse laut Absatz 6 zugewiesen wurden, können einen zweiten Vorschuß in Anspruch nehmen, und zwar auf den Beitrag, der ihnen aufgrund des Jahresplanes, auf den sich der Finanzierungsantrag bezieht, endgültig zugewiesen wird. Dieser zweite Vorschuß, der mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen wird, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen dem bereits gewährten Vorschuß und 80 Prozent des im Jahresplan festgesetzten Beitrages. Dieser zweite Vorschuß kann in einmaliger Zahlung oder in mehreren Raten ausgezahlt werden.

(8) Bis zu dem bei Gewährung des Beitrages vereinbarten Termin, und auf jeden Fall bis zum 31. März des auf das der Auszahlung der Vorschüsse folgenden Jahres, muß der zuständigen Landesabteilung die Rechnungslegung hinsichtlich der Vorschüsse vorgelegt werden. Die als Vorschuß zugewiesenen, aber vom Begünstigten nicht in Anspruch genommenen Beträge müssen ebenfalls bis zum 31. März an das Schatzamt der Provinz zurücküberwiesen werden. Sollten triftige und nachweisbare Gründe vorhanden sein, ist die Landesregierung befugt, auf Antrag der Begünstigten Organisation oder Körperschaft den oben genannten Termin um höchstens ein Jahr zu verschieben.

(9) Auf Antrag der Begünstigten ordnet der Direktor des zuständigen Landesamtes die Auszahlung der zugewiesenen Beiträge an. Jedem Antrag sind die Unterlagen beizulegen, die die Ausgaben bis zur Höhe des gewährten Beitrages belegen. Mit Ermächtigung der Landesregierung können im Zusammenhang mit Beiträgen im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) auch Belege für Ausgaben anerkannt werden, die vor dem Jahr der Beitragsvergabe getätigt worden sind, vorausgesetzt, diese beziehen sich auf die geförderte Struktur oder Baulichkeit.

(10) Unbeschadet der Strafsanktionen dürfen die beigelegten Rechnungsbelege nicht zur Inanspruchnahme anderer finanzieller Begünstigungen seitens öffentlicher Körperschaften herangezogen werden, sofern nicht eine Häufung im Rahmen der Höchstausgabe erlaubt ist; bei Nichtbefolgung dieser Bestimmung wird die Beitragsvergabe widerrufen.

(11) Die Auszahlung der Beiträge kann einmalig oder in mehreren Raten erfolgen.11)

11)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.

Art. 13 (Die Landesjugendbeiräte: Aufgaben und Befugnisse, Zusammensetzung und Amtsdauer)

(1) Beim Landesausschuß ist je ein Landesjugendbeirat für die deutsche, für die italienische und für die ladinische Sprachgruppe errichtet. Diese Beiräte sind fachlich beratende Organe des Landesausschusses, und sie haben

  1. über alle Fragen in Zusammenhang mit der Jugend und der Jugendarbeit zu beraten,
  2. Gutachten über die Jahrespläne laut Artikel 11 abzugeben und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten,
  3. bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die die jungen Menschen im besonderen betreffen, zu beraten,
  4. Untersuchungen durchzuführen und Vorschläge zu machen, die nach Ansicht des Jugendbeirates für die Jugend wichtig sind.

(2) Jeder Landesjugendbeirat besteht aus:

  1. mindestens drei und höchstens sieben Experten, die von Trägern der Jugendarbeit laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgeschlagen werden,
  2. bis zu drei Experten, die von Jugendzentren im Sinne von Artikel 7 vorgeschlagen werden,
  3. höchstens drei Experten, die von Gemeinden vorgeschlagen werden,
  4. einem Vertreter des Landesschulrates, der unter den Lehrern gewählt wird, die Mitglieder des Landesschulrates sind.

(3) Der Direktor des zuständigen Landesamtes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Schriftführer ist ein Bediensteter der jeweiligen Landesabteilung, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.

(4) Jeder Landesjugendbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Die Landesjugendbeiräte werden von der Landesregierung ernannt und bleiben drei Jahre lang im Amt.

(6) Jeder Landesjugendbeirat kann sich in Untergruppen gliedern, kann Arbeitsgruppen bilden und, falls nötig, Fachleute beiziehen. Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben laut Absatz 1 gehen zu Lasten des Landes. Den Mitgliedern der Beiräte stehen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Vergütungen zu.

(7) Die drei Landesjugendbeiräte treffen sich mindestens einmal im Jahr zur Beratung und zur Besprechung gemeinsamer Probleme; den Vorsitz führen dabei abwechselnd die Vorsitzenden der einzelnen Jugendbeiräte. Schriftführer ist jeweils ein Bediensteter des entsprechenden Amtes für Jugendarbeit.12)

12)
Art. 13 wurde geändert durch Art. 8 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.

Art. 14 (Jahresbericht und Erhebungen)

(1) Die zuständigen Landesräte legen dem Landtag jährlich im Rahmen der Haushaltsdebatte einen Bericht über die Initiativen und Maßnahmen vor, die im Sinne dieses Gesetzes gefördert wurden.

(2) Die Landesregierung führt in der Regel alle drei Jahre über die Ämter für Jugendarbeit eine Untersuchung über die Lebensbedingungen und die Interessen der Jugendlichen in Südtirol durch.13)

13)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.

Art. 15-1814)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

14)
Omissis.
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