(1)Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus mindestens fünf und höchstens sieben Fachleuten im Bibliotheksbereich zusammen, von denen ein Mitglied der ladinischen Sprachgruppe und alle anderen der deutschen Sprachgruppe angehören. Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für deutsche Kultur und des Landesrates/der Landesrätin für ladinische Kultur ernannt. Jeweils ein Mitglied wird aus einem Dreiervorschlag des Südtiroler Kulturinstituts, des Ladinischen Kulturinstituts und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ernannt. Jeweils ein Mitglied wird als Vertreter/Vertreterin des Landesarchivs und des Landesamtes für Bibliotheken und Lesen ernannt.
(2) In seiner ersten Sitzung wählt der wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende.
(3) Der Direktor/Die Direktorin der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. Das Protokoll führt ein Beamter/eine Beamtin, der bzw. die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.
(4) Der wissenschaftliche Beirat ist beratendes Organ in Fragen, die die fachlich-wissenschaftliche Arbeit, die Entwicklung der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ und ihre Rolle in der Bibliothekenlandschaft betreffen.
(5) Der wissenschaftliche Beirat hat insbesondere die Aufgabe, das Jahresprogramm zu begutachten sowie Vorschläge auszuarbeiten für die strategische Ausrichtung der Landesbibliothek, für die Bibliotheksordnung und für die Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken vor Ort sowie im In- und Ausland.
(6) Für die Beratungstätigkeit werden Sitzungsgelder gezahlt. 3)