In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 16. Februar 1982, Nr. 51)
Errichtung der Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann

1)
Kundgemacht im A. BI. vom 23. Februar 1982, Nr. 9.

Art. 1 (Ziele)

(1)Die Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ setzt sich zum Ziel, Veröffentlichungen und dokumentarisches Material jeder Art und jeglichen Formats, auch in digitaler Form, zu sammeln, zu erschließen und bereitzustellen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, sich mit Wissenschaft, Literatur und Kunst und mit der Vielfalt der Kultur und anderer Sachgebiete zu befassen, und um die Forschung durch laufende Erweiterung ihrer Bestände zu fördern. Im Einzelnen übt die Bibliothek folgende Tätigkeiten aus:

  1. sie sammelt Schrifttum auf den Gebieten der Wissenschaften, der Kunst und der Literatur, einschließlich Zeitschriften und besonders relevanter Informationsblätter, sowie allgemein Periodika und Tageszeitungen,
  2. sie sammelt Schriften und Werke von Südtiroler Autoren, Bibliographien und allgemein Veröffentlichungen, die in Südtirol erschienen sind, sowie Bibliographien und Veröffentlichungen, die sich auf Südtirol beziehen und außerhalb des Landes veröffentlicht worden sind; das gesamte Material ist nach zweckmäßigen Katalogisierungssystemen zu erschließen und den daran interessierten Benützern bereitzustellen,
  3. sie erfüllt im Rahmen des Südtiroler Bibliothekswesens die Aufgaben einer allgemeinen Studienbibliothek und entlehnt als solche - in den Grenzen des Möglichen und auf Wunsch der Benützer - das Schrifttum und die Medien unmittelbar, auf dem Postwege oder im Rahmen des Südtiroler Leihverkehrs oder stellt sie zum Nachschlagen bereit; bei Bedarf können Schrifttum und Medien den Benützern über Fernleihe aus anderen Bibliotheken im In- und Ausland vermittelt werden,
  4. sie führt Initiativen und Projekte durch, die der Bekanntmachung ihres Bücher- und Medienbestandes dienen, auch in Form von Forschungsvorhaben, von Veranstaltungen und von Kooperationen mit Einrichtungen innerhalb und außerhalb Südtirols,
  5. sie fördert zusammen mit dem Landesamt für Bibliotheken und Lesen die Ausbildung des Personals der Bibliotheken des Südtiroler Bibliothekswesens.

(2) Zur Erreichung der genannten Ziele und zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ befugt, mit anderen Körperschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten, allfällige Koordinierungsmaßnahmen zu unterstützen und mit den genannten Einrichtungen Abkommen und Vereinbarungen zu treffen sowie ihnen als Mitglied beizutreten. 2)

2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.

Art. 2 (Der wissenschaftliche Beirat)

(1)Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus mindestens fünf und höchstens sieben Fachleuten im Bibliotheksbereich zusammen, von denen ein Mitglied der ladinischen Sprachgruppe und alle anderen der deutschen Sprachgruppe angehören. Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für deutsche Kultur und des Landesrates/der Landesrätin für ladinische Kultur ernannt. Jeweils ein Mitglied wird aus einem Dreiervorschlag des Südtiroler Kulturinstituts, des Ladinischen Kulturinstituts und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ernannt. Jeweils ein Mitglied wird als Vertreter/Vertreterin des Landesarchivs und des Landesamtes für Bibliotheken und Lesen ernannt.

(2) In seiner ersten Sitzung wählt der wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende.

(3) Der Direktor/Die Direktorin der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. Das Protokoll führt ein Beamter/eine Beamtin, der bzw. die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.

(4) Der wissenschaftliche Beirat ist beratendes Organ in Fragen, die die fachlich-wissenschaftliche Arbeit, die Entwicklung der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ und ihre Rolle in der Bibliothekenlandschaft betreffen.

(5) Der wissenschaftliche Beirat hat insbesondere die Aufgabe, das Jahresprogramm zu begutachten sowie Vorschläge auszuarbeiten für die strategische Ausrichtung der Landesbibliothek, für die Bibliotheksordnung und für die Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken vor Ort sowie im In- und Ausland.

(6) Für die Beratungstätigkeit werden Sitzungsgelder gezahlt. 3)

3)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.

Art. 3 (Aufgaben des Direktors/der Direktorin der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann”)

(1)Die Aufgaben des Direktor/der Direktorin der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ umfassen die fachlich-wissenschaftliche und die verwaltungsmäßige Leitung der Landesbibliothek. 4)

4)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.

Art. 4 (Finanzierungsmittel)

(1)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bibliotheksbetriebs wird der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ funktionale Autonomie zuerkannt.

(2) Die Einnahmen der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“, wozu auch Beiträge anderer öffentlicher und privater Körperschaften, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen zählen, fließen in eigens dafür vorgesehene Einnahmekapitel des Landeshaushaltes ein.

(3) Die Einhebung von Gebühren erfolgt über einen einhebungsberechtigten Beamten im Sinne der Artikel 39, 40 und 41 des Landesgesetzes 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.

(4) Die für den Betrieb und die Führung der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ erforderlichen finanziellen Mittel werden in eigens dafür vorgesehenen Ausgabenkapiteln des Landeshaushalts zu Gunsten der zuständigen Abteilung bereitgestellt. 5)

5)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.

Art. 5  6)

6)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.

Art. 6 (Personal)

(1)Das Plansoll der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls des Landespersonals bestimmt. 7)

(2)Die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals entspricht jener des Landespersonals.8)

(3)Für nicht verwaltungsmäßige Tätigkeiten kann die Landesbibliothek auch externe Mitarbeit in Anspruch nehmen.9)

(4) Das Personal der Landesbibliothek wird, unabhängig davon, ob es im Stellenplan eingestuft ist oder nicht, bei der Pensionskasse für Bedienstete von örtlichen Körperschaften (CPDEL) und beim staatlichen Fürsorgeinstitut für Bedienstete der örtlichen Körperschaften (INADEL) eingeschrieben.

7)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.
8)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.
9)
Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.

Art. 7 (Übergangsbestimmungen)

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird das Personal, das bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits mit vollem Stundenplan und mit Jahresgehalt vom "Südtiroler Kulturinstitut" für die "Dr.-Friedrich-Teßmann-Bibliothek" beauftragt war, mit Beschluß des Verwaltungsrates der Landesbibliothek als deren Personal eingegliedert; die Eingliederung erfolgt in die Besoldungsstufen, die jeweils dem tatsächlichen Aufgabenbereich, dem Dienstrang und der Ausbildung entsprechen, die während des unbefristeten Auftrages gegeben war und die für die Einstufung in die jeweilige Funktionsebene erforderlich ist.

(2) Diese Einstufung erfolgt - auf Ansuchen der Betroffenen - innerhalb von 6 Monaten nach der Genehmigung des Stellenplanes durch den Landesausschuß; Voraussetzung ist, daß zum Zeitpunkt der Aufnahme das Dienstverhältnis mit dem "Südtiroler Kulturinstitut" in jeder Hinsicht aufgelöst ist.

(3) Die von diesem Personal beim "Südtiroler Kulturinstitut" für die "Dr.-Teßmann-Bibliothek" mit vollem Stundenplan geleisteten Dienstjahre werden nur im Hinblick auf den Aufstieg in den Besoldungsstufen anerkannt; was frühere Dienste bei öffentlichen oder privaten Körperschaften angeht, werden die für das Landespersonal geltenden Bestimmungen angewandt.

(4) Stellen, die im Stellenplan vorgesehen und nicht im Sinne der vorhergehenden Absätze besetzt worden sind, können bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes auch durch Berufung von Personen besetzt werden, die beim Staat oder bei anderen öffentlichen Körperschaften im Stellenplan eingestuft sind und für diese Stellen als besonders geeignet angesehen werden; Voraussetzung ist, daß diese Personen die jeweilige Ausbildung haben, die für die entsprechenden Funktionsebenen vorgesehen ist, in die sie eingestuft werden sollen, weiters alle anderen Voraussetzungen, wobei von der oberen Altersgrenze abgesehen wird, und schließlich daß sie bei öffentlichen oder privaten Körperschaften mit Aufgaben Dienst geleistet haben, die denen gleich oder ähnlich sind, die für die Funktionsebene vorgesehen sind, in die sie eingestuft werden sollen. Auch in diesem Falle werden die Dienstzeiten, die beim Staat und bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistet wurden, nur in Hinblick auf den Aufstieg in den Besoldungsstufen anerkannt.

(5) Die Anwendung dieses Artikels ist an die Schenkungsurkunde des "Südtiroler Kulturinstitutes" zugunsten der Landesbibliothek gebunden; die Schenkung muß alle Bücher und Veröffentlichungen umfassen sowie alle anderen im Katalog verzeichneten und zum Nachschlagen und Entleihen bereitgestellten Sachen, die der Bibliothek vom "Südtiroler Kulturinstitut"zur Verfügung gestellt worden sind; dies gilt auch für die entsprechende Ausstattung und Einrichtung.

(6) Der Verwaltungsrat ist dafür zuständig, die Verhandlungen über die Eigentumübertragung mit der Körperschaft abzuschließen, die Eigentümerin der im vorhergehenden Absatz genannten Sachen ist.10)

10)
Siehe auch D.LH. vom 10. April 2014, Nr. 13.

Art. 8  11)

11)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.

Art. 9-10.   12)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

12)
Die Art. 9 und 10 wurden aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.

SATZUNG
Landesbibliothek "Dr. Friedrich Teßmann"  13)

13)
Aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 25. November 2015, Nr. 30.
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