(1) Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Buchhaltung sind so anzuwenden, daß diese ab 1. Jänner 1982 geführt werden kann.
(2) Bei Abschluß des Haushaltsjahres 1981 werden die Einnahmen- und Ausgabenrückstände sowie der Kassenstand der Forst- und Domänenverwaltung laut Landesgesetz vom 13. September 1973, Nr. 47, in den Haushalt des Landesbetriebes aufgenommen.