In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 18

(1) Das Zelten und Lagern auf dem mit Hinweisschildern laut Anlage B gekennzeichneten Domanialgrund ist verboten, sofern nicht eine - vom Direktor unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes ausgestellte - Bewilligung dafür vorliegt.

(2) Wer eine dieser Bestimmungen nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 51 bestraft.29)

29)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4. Der Betrag wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe h) des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.