(1) Bauarbeiten und Ankäufe des Landesbetriebes sind grundsätzlich in Regie durchzuführen.22)
(2) Für die Ausführung der Bauarbeiten kann der Direktor Bauleiter ernennen, die unter dem Forstpersonal auszuwählen sind, das im Stellenplan der technischen Dienste in der VI, VII oder VIII Funktionsebene eingestuft ist und beim Landesbetrieb Dienst leistet.
(3) Der Direktor nimmt festbesoldete Arbeiter und Taglöhner auf, schließt die diesbezüglichen Arbeitsverträge ab, beschließt die Höhe der Entlohnung sowie die Entlassung der Arbeiter; dabei sind die Bestimmungen über die Arbeitsvermittlung zu berücksichtigen sowie die Bestimmungen über die Besoldung, wie sie im entsprechenden auf Staatsebene geltenden Tarifvertrag für Forst- und Wasserbauarbeiter, die für Bauarbeiten in Regie eingesetzt werden, und in den entsprechenden örtlich geltenden Ergänzungsverträgen festgesetzt ist.
(4) Der Direktor kann außerdem - mit Bewilligung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates - Aufträge für fachliche und wissenschaftliche Beratung bei Erhebungen und Eingriffen im Bereich der Tätigkeiten des Landesbetriebes vergeben.