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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 101)
Errichtung der Familienberatungsstellen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 1979, Nr. 47.

Art. 3 (Bedienstete)

(1) Jede Beratungsstelle muß über eine Arbeitsgruppe mit folgender Zusammensetzung verfügen:

  1. zwei Familienberater, von denen einer das Doktorat in Psychologie oder Pädagogik und einer das Diplom eines Sozialassistenten besitzen muß,
  2. ein Arzt, der nach Möglichkeit Facharzt für Geburtshilfe und Gynäkologie sein soll,
  3. eine Hebamme.

(2) Außerdem kann jede Beratungsstelle Fachkräfte in Genetik, Urologie, Dermatologie, Soziologie, Pädiatrie, Neuropsychiatrie und solche anderer Fachrichtungen sowie Fachleute auf den Gebieten der Rechtswissenschaften, des Arbeitsrechts, der Pädagogik und der Morallehre zur Mitarbeit heranziehen.

(3) Sollte der Arzt gemäß Absatz 1 Buchstabe b) nicht Facharzt für Geburtshilfe oder Gynäkologie sein, muß die Beratungsstelle über mindestens einen auf diesem Fachgebiet spezialisierten freien Mitarbeiter verfügen.

(4) Die in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Bediensteten sowie der unter dem Buchstaben b) angeführte Arzt und die in Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte Hebamme üben ihre Tätigkeit entweder als freie Mitarbeiter aus - dies nach Abschluß eines Vertrages - oder als Beauftragte, wobei für Aufträge die von den einzelnen Verwaltungen festgelegten näheren Bestimmungen gelten. Die Gemeinden und Gemeindekonsortien ziehen dazu hauptsächlich die Gemeindehebammen heran.

(5) Für die Tätigkeit der von den Gemeinden oder Gemeindekonsortien errichteten Familienberatungsstellen werden die Bediensteten lauf Absatz 1 Buchstabe a) auf Grund der für die genannten Verwaltungen geltenden Bestimmungen aufgenommen.

(6) Für den Betrieb der Familienberatungsstellen des Landes wird der Sonderstellenplan der Familienberatungsdienste errichtet; sein Aufbau geht aus der Beilage zu diesem Gesetz hervor. Für die Aufnahme in die höhere Laufbahn des genannten Sonderstellenplanes ist der Besitz des Doktorats in Psychologie oder Pädagogik erforderlich. Für die Aufnahme in die gehobene Laufbahn des genannten Sonderstellenplanes ist der Besitz des Diploms eines Sozialassistenten erforderlich.

(7) Sollten sich keine Fachkräfte finden, die - obwohl sie im Besitz des Doktorats in Psychologie oder Pädagogik sind - bereit sind, ein mit der Einhaltung des vollen Stundenplanes verbundenes abhängiges Arbeitsverhältnis einzugehen, können das Land, die Gemeinden und die Gemeindekonsortien Aufträge auf der Grundlage von Werkverträgen erteilen, die durch eigene Abmachungen geregelt sind.

(8) Sollte es nicht möglich sein, Fachkräften die im Besitz des Diploms eines Sozialassistenten sind, ausfindig zu machen, können das Land, die Gemeinden und die Gemeindekonsortien Personen, die für diesen Zweck als geeignet erachtet werden, auf Grund privatrechtlich geregelter Verträge beauftragen; Voraussetzung ist, daß diese Personen zumindest eine Sekundarschule 2. Grades abgeschlossen haben.

(9) Was die in den Absätzen vier, sechs, sieben und acht erwähnten Bediensteten angeht, so hat der Landesausschuß nach wie vor die Möglichkeit, im Sinne von Artikel 25 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, Aufträge zu erteilen, und zwar auf der Grundlage sowohl von Dienst- als auch von Werkverträgen.

(10) Der Beratungsdienst zieht hauptsächlich Bedienstete der Einrichtungen des staatlichen Gesundheitsdienstes heran.

(11) Die Abwicklung der Verwaltungsdienste in den Beratungsstellen wird von Beamten jener Verwaltungen besorgt, welche die Beratungsstellen führen.

(12) Die auf dem Gebiet der Gesundheits- und Sozialfürsorge tätigen Bediensteten arbeiten nach den Methoden der Gruppenarbeit, treffen gemeinsam Entscheidungen, sind gemeinsam dafür verantwortlich und stehen mit anderen Personen, die im jeweiligen Gebiet im öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind, in Verbindung. Die Verantwortung für die Koordinierung der Gruppenarbeit wird einer in der Beratungsstelle tätigen Person, die von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe vorgeschlagen wird, übertragen.

(13) Der Arbeitsgruppe können als freie Mitarbeiter auch Personen zur Seite gestellt werden, die im Sozialwesen, im Gesundheitswesen oder in grundlegenden Fragen über die Familie Erfahrung haben. Diese Personen sind freiwillige Mitarbeiter, die den Familien, die sich in Schwierigkeiten befinden, mit Rat und Tat zur Seite stehen; sie helfen diesen beim Befolgen der in den Beratungsstellen erhaltenen Ratschläge und halten die Beziehungen zu anderen sozialen Einrichtungen im Dienste der Familie aufrecht.

(14) Den genannten Mitarbeitern ist auf jeden Fall die Rückvergütung der eventuell getragenen Spesen gewährleistet.

(15) Alle Personen, die - unter welchem Rechtstitel auch immer - im Bereich des Beratungsdienstes tätig sind, haben das Berufs- und Amtsgeheimnis zu wahren.

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