In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 101)
Errichtung der Familienberatungsstellen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 1979, Nr. 47.

Art. 1 (Errichtung der Familienberatungsstellen)

(1) Die Autonome Provinz Bozen errichtet innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Beratungsdienst für Familien, Paare und Einzelpersonen; die Beratung soll alle Probleme umfassen, denen die Ratsuchenden gegenüberstehen, und zwar besonders solche auf dem Gebiet der Erziehung zu einer verantwortungsbewußten Vater- bzw. Mutterschaft sowie hinsichtlich der Mittel, die geeignet sind, die Vater- bzw. Mutterschaft verantwortungsbewußt zu gestalten.

(2) Die genannte Einrichtung hat die ethische Einstellung des Bürgers zu respektieren und seine geistige und körperliche Unversehrtheit zu wahren.

(3) Auf den Zugang zum Dienst und die Bezahlung der Sozialhilfeleistungen wird Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, angewandt. Auf den Zugang zu den gesundheitlichen Leistungen und eine allfällige Beteiligung an den Kosten für Arzneimittel sowie für Diagnosen oder fachärztliche Leistungen werden die im Bereich Gesundheitswesen geltenden Rechtsvorschriften angewandt.2)

(4) Die Beratungsstellen können - außer vom Landesausschuß - auch von den Gemeinden oder Gemeindekonsortien, die zu diesem Zweck einen eigenen Verwaltungsausschuß zu ernennen haben, errichtet und geführt werden.

(5) Familienberatungsstellen können auch von privaten Einrichtungen oder Vereinen, die Ziele auf den Gebieten des Sozial-, Gesundheits- und Fürsorgewesens verfolgen und ohne Gewinnabsichten arbeiten, errichtet und geführt werden; sie müssen zuvor vom Landesausschuß geeignet erklärt werden, diese Tätigkeit im Sinne der in diesem Gesetz enthaltenen Grundsätze auszuüben.

(6) Jede Beratungsstelle muß die Beratung der Ratsuchenden in ihrer Muttersprache gewährleisten.

(7) Bei der Durchführung der Reform des Gesundheitswesens ist die Tätigkeit der Familienberatungsstellen in die Strukturen der Einheiten für Sozial- und Gesundheitswesen einzubauen.

2)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 2 (Zielsetzung)

(1) Der Beratungsdienst setzt sich zum Ziel,

  1. die harmonische Entwicklung der partnerschaftlichen Beziehungen - im psychologischen, sexuellen, sozialen und gesundheitlichen Bereich - sowie der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern zu fördern,
  2. Auskünfte und Ratschläge über die Möglichkeiten der Schwangerschaftsförderung sowie auch der Schwangerschaftsverhütung zu erteilen; dabei sollen die Methoden und Lösungen aufgezeigt werden, die es dem Ratsuchenden ermöglichen, seine in freier Entscheidung getroffene Wahl in bezug auf eine verantwortungsbewußte Vater- bzw. Mutterschaft in die Tat umzusetzen,
  3. die Beziehungen zu den in seinem Einzugsgebiet vorhandenen Gesundheits- und Sozialfürsorgediensten für die Familie zu pflegen sowie diese Dienste und die Möglichkeit, sie in Anspruch zu nehmen, weiter bekannt zu machen; dadurch sollen der gesundheitliche Schutz und die soziale, wirtschaftliche und psychologische Fürsorge zugunsten der Mutter vor und während der Schwangerschaft sowie jene zugunsten des Kindes gewährleistet sein,
  4. ehewillige Paare in geeigneter Weise über eine verantwortungsbewußte Elternschaft aufzuklären sowie darüber, was sie für eine harmonische körperliche und geistige Entwicklung der Kinder tun müssen,
  5. Störungen im Bereich der Sexualbeziehungen vorzubeugen und bereits bestehende fachgerecht zu behandeln; Aufklärungsarbeit über alle Aspekte der Haut- und Geschlechtskrankheiten zu leisten,
  6. Schwangere über die ihnen auf Grund der Staats- und Landesgesetze zustehenden Rechte sowie über die Sozial-, Gesundheits- und Fürsorgedienste, die von den im jeweiligen Gebiet bestehenden Einrichtungen geboten werden, zu unterrichten,
  7. die Frau darüber zu unterrichten, was sie tun muß, damit die Bestimmungen des Arbeitsrechts zum Schutz der schwangeren Frau auf sie angewandt werden,
  8. wenn durch die Schwangerschaft oder Mutterschaft Probleme entstehen, die nicht in der üblichen Weise gelöst werden können: besondere Maßnahmen selbst zu ergreifen oder der zuständigen Lokalkörperschaft - oder den im jeweiligen Gebiet tätigen sozialen Einrichtungen - vorzuschlagen,
  9. zur Überwindung der Ursachen beizutragen, die eine Frau veranlassen könnten, eine Abtreibung vornehmen zu lassen.

(2) Die in diesem Artikel genannten Ziele können durch Beratung, Aufklärung und Information von Einzelnen, Paaren und Familien erreicht werden; zusätzlich ist die Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit über Wesen und Tätigkeit des Beratungsdienstes zu unterrichten.

Art. 3 (Bedienstete)

(1) Jede Beratungsstelle muß über eine Arbeitsgruppe mit folgender Zusammensetzung verfügen:

  1. zwei Familienberater, von denen einer das Doktorat in Psychologie oder Pädagogik und einer das Diplom eines Sozialassistenten besitzen muß,
  2. ein Arzt, der nach Möglichkeit Facharzt für Geburtshilfe und Gynäkologie sein soll,
  3. eine Hebamme.

(2) Außerdem kann jede Beratungsstelle Fachkräfte in Genetik, Urologie, Dermatologie, Soziologie, Pädiatrie, Neuropsychiatrie und solche anderer Fachrichtungen sowie Fachleute auf den Gebieten der Rechtswissenschaften, des Arbeitsrechts, der Pädagogik und der Morallehre zur Mitarbeit heranziehen.

(3) Sollte der Arzt gemäß Absatz 1 Buchstabe b) nicht Facharzt für Geburtshilfe oder Gynäkologie sein, muß die Beratungsstelle über mindestens einen auf diesem Fachgebiet spezialisierten freien Mitarbeiter verfügen.

(4) Die in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Bediensteten sowie der unter dem Buchstaben b) angeführte Arzt und die in Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte Hebamme üben ihre Tätigkeit entweder als freie Mitarbeiter aus - dies nach Abschluß eines Vertrages - oder als Beauftragte, wobei für Aufträge die von den einzelnen Verwaltungen festgelegten näheren Bestimmungen gelten. Die Gemeinden und Gemeindekonsortien ziehen dazu hauptsächlich die Gemeindehebammen heran.

(5) Für die Tätigkeit der von den Gemeinden oder Gemeindekonsortien errichteten Familienberatungsstellen werden die Bediensteten lauf Absatz 1 Buchstabe a) auf Grund der für die genannten Verwaltungen geltenden Bestimmungen aufgenommen.

(6) Für den Betrieb der Familienberatungsstellen des Landes wird der Sonderstellenplan der Familienberatungsdienste errichtet; sein Aufbau geht aus der Beilage zu diesem Gesetz hervor. Für die Aufnahme in die höhere Laufbahn des genannten Sonderstellenplanes ist der Besitz des Doktorats in Psychologie oder Pädagogik erforderlich. Für die Aufnahme in die gehobene Laufbahn des genannten Sonderstellenplanes ist der Besitz des Diploms eines Sozialassistenten erforderlich.

(7) Sollten sich keine Fachkräfte finden, die - obwohl sie im Besitz des Doktorats in Psychologie oder Pädagogik sind - bereit sind, ein mit der Einhaltung des vollen Stundenplanes verbundenes abhängiges Arbeitsverhältnis einzugehen, können das Land, die Gemeinden und die Gemeindekonsortien Aufträge auf der Grundlage von Werkverträgen erteilen, die durch eigene Abmachungen geregelt sind.

(8) Sollte es nicht möglich sein, Fachkräften die im Besitz des Diploms eines Sozialassistenten sind, ausfindig zu machen, können das Land, die Gemeinden und die Gemeindekonsortien Personen, die für diesen Zweck als geeignet erachtet werden, auf Grund privatrechtlich geregelter Verträge beauftragen; Voraussetzung ist, daß diese Personen zumindest eine Sekundarschule 2. Grades abgeschlossen haben.

(9) Was die in den Absätzen vier, sechs, sieben und acht erwähnten Bediensteten angeht, so hat der Landesausschuß nach wie vor die Möglichkeit, im Sinne von Artikel 25 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, Aufträge zu erteilen, und zwar auf der Grundlage sowohl von Dienst- als auch von Werkverträgen.

(10) Der Beratungsdienst zieht hauptsächlich Bedienstete der Einrichtungen des staatlichen Gesundheitsdienstes heran.

(11) Die Abwicklung der Verwaltungsdienste in den Beratungsstellen wird von Beamten jener Verwaltungen besorgt, welche die Beratungsstellen führen.

(12) Die auf dem Gebiet der Gesundheits- und Sozialfürsorge tätigen Bediensteten arbeiten nach den Methoden der Gruppenarbeit, treffen gemeinsam Entscheidungen, sind gemeinsam dafür verantwortlich und stehen mit anderen Personen, die im jeweiligen Gebiet im öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind, in Verbindung. Die Verantwortung für die Koordinierung der Gruppenarbeit wird einer in der Beratungsstelle tätigen Person, die von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe vorgeschlagen wird, übertragen.

(13) Der Arbeitsgruppe können als freie Mitarbeiter auch Personen zur Seite gestellt werden, die im Sozialwesen, im Gesundheitswesen oder in grundlegenden Fragen über die Familie Erfahrung haben. Diese Personen sind freiwillige Mitarbeiter, die den Familien, die sich in Schwierigkeiten befinden, mit Rat und Tat zur Seite stehen; sie helfen diesen beim Befolgen der in den Beratungsstellen erhaltenen Ratschläge und halten die Beziehungen zu anderen sozialen Einrichtungen im Dienste der Familie aufrecht.

(14) Den genannten Mitarbeitern ist auf jeden Fall die Rückvergütung der eventuell getragenen Spesen gewährleistet.

(15) Alle Personen, die - unter welchem Rechtstitel auch immer - im Bereich des Beratungsdienstes tätig sind, haben das Berufs- und Amtsgeheimnis zu wahren.

Art. 4 (Ausbildung der Berater und Supervision einzelner Fälle)

(1) Das Land hat die Ausbildung der Bediensteten der öffentlichen und privaten Beratungsstellen, und zwar besonders die Ausbildung jener Personen, die in der Sozial- und Gesundheitsfürsorge tätig sind, zu gewährleisten; zu diesem Zweck hat es dafür zu sorgen, daß die Bediensteten an Ausbildungs- und Fortbildungskursen, an Seminaren und anderen geeigneten Veranstaltungen teilnehmen können.

(2) Diese Kurse und Seminare werden unmittelbar vom Land organisiert; dieses kann sich der Ausbildungsinstitutionen für die Beratungstätigkeit öffentlicher oder privater Einrichtungen oder Universitäten bedienen. Die jeweiligen Personen, die in der Beratungsstelle tätig sind, müssen zur Inanspruchnahme dieser Dienste ermächtigt werden. Der Besuch bestimmter Ausbildungs- und Fortbildungskurse wird den einzelnen Beratern - wie in der Durchführungsverordnung näher festgelegt - sowohl während der Probezeit als auch in periodischen Abständen während des Dienstverhältnisses zur Pflicht gemacht.

(3) Die Berater können sich für die Supervision der in den Beratungsstellen behandelten Fälle an Fachkräfte wenden, und zwar vorzugsweise an Lehrkräfte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse.

(4) Das Land behält sich vor, den Besuch von Kursen, die von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen organisiert werden und die in diesem Artikel angegebenen Ziele verfolgen, dem Besuch der eigenen Kurse gleichzustellen.

Art. 5 (Finanzierung der Familienberatungsstellen)  delibera sentenza

(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 übernehmen die Träger der Sozialdienste die Finanzierung der sozialhilfemäßigen Tätigkeiten und Dienstleistungen der Familienberatungsstellen und die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten die sanitären Tätigkeiten und Dienstleistungen.

(2) Die Landesregierung legt die Tätigkeiten und Dienstleistungen fest, welche jeweils zu Lasten der Träger der Sozialdienste und der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten gehen, sowie die Modalitäten für die Bezahlung. Zu diesem Zweck schließen die Träger der Sozialdienste und die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten entsprechende Vereinbarungen mit den Familienberatungsstellen ab.

(3) Das Land kann Beiträge für Investitionsausgaben im Sinne des Artikels 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, geben.3)

massimeBeschluss Nr. 1068 vom 21.06.2010 - Genehmigung der psychologischen und gynäkologischen Betreuungspfade, welche die Familienberatungsstellen im Rahmen der Befreiungspfade, welche die Famileinberatungsstellen im Rahmen der Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe (Ticketbefreiung) erbringen dürfen und Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 3170 vom 30.12.2009)
massimeBeschluss Nr. 1572 vom 08.06.2009 - Erhöhung der Tarife der von den Familienberatungsstellen erbrachten Leitungen - Widerruf des Beschlusses Nr. 1020 vom 29.03.2004
3)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16; siehe Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1:

Art. 6 (Eignungserklärung)

(1) Um die Eignungserklärung im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 zu erlangen, müssen die Einrichtungen und Vereine an den Landesausschuß ein Gesuch richten, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:

  1. eine beglaubigte Abschrift des Gründungsaktes der Institution, des Vereins oder der Körperschaft,
  2. eine Kopie des Statuts oder der Geschäftsordnung,
  3. der Finanzierungsplan betreffend die Beratungstätigkeit,
  4. ein Verzeichnis der Bediensteten und Fachkräfte im Sinne von Ziffer 3 des folgenden Absatzes,
  5. die Angabe des für die Beratungsstelle verantwortlichen Leiters,
  6. die Anschrift der Beratungsstelle,
  7. die Angabe des Einzugsgebietes der Beratungsstelle.

Um die Eignungserklärung zu erhalten, müssen die Einrichtungen und Vereine folgendes gewährleisten:

  1. die Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben,
  2. das Fehlen von Gewinnabsichten,
  3. Verfügbarkeit der in Artikel 3 angeführten Bediensteten im Sinne der im selben Artikel vorgesehenen Bestimmungen,
  4. Vorhandensein der erforderlichen technischen, gesundheitlichen und räumlichen Voraussetzungen,
  5. Achtung vor der ethischen Überzeugung der Ratsuchenden,
  6. Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen.

(3) Das Land kann jederzeit - sowohl vor als auch nach Erteilung der Eignungserklärung - die als notwendig erachteten Ermittlungen vornehmen lassen.

(4) Sollte auch nur eine der für die Erteilung der Eignungserklärung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sein, wird die Eignungserklärung - nach Anhören der in Artikel 9 genannten Kommission - widerrufen.

Art. 7

(1) Die Gemeinden und Gemeindekonsortien können zur Gewährleistung des Dienstes auch private Beratungsstellen beanspruchen - dies auf Grund von entsprechenden Abkommen, die mit den Einrichtungen oder Vereinen, welche die privaten Beratungsstellen führen, abgeschlossen werden.

Art. 84)

4)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 9 (Beirat)5)

5)
Omissis; siehe die Artikel 3, 4 und 32 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 10 (Übergangsbestimmung)

Voraussetzung dafür, daß die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Land bereits bestehenden Beratungsstellen die Landesbeiträge gemäß Artikel 5 erlangen können, ist der Besitz der Eignungserklärung, die von den Beratungsstellen nach Artikel 6 vorher erworben werden muß.

Art. 11 (Durchführungsverordnung)

Die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz ist innerhalb von vier Monaten nach Genehmigung desselben zu erlassen.

Art. 12-136)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

6)
Omissis.

BEILAGE
Sonderstellenplan der Familienberatungsdienste7)

7)
Aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.
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