Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40 - Sondernummer.
(1) Für jede Kindergartendirektion wird ein Direktionsrat errichtet, der vom Inspektor des Inspektorats der entsprechenden Volksgruppe ernannt wird. Jeder Direktionsrat setzt sich zusammen aus:
(2) Der Direktionsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
(3) Der Direktionsrat wählt unter den Kindergärtnerinnen einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Direktor bei Abwesenheit vertritt.3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.