Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1976, Nr. 24.
(1) Die Ausgabe von 5.000 Millionen Lire zu Lasten des Rechnungsjahres 1976 wird durch die um einen entsprechenden Betrag höhere Haushaltsverfügbarkeit, die aus dem Aufhören der Belastung laut Artikel 8, Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 14. Jänner 1976, Nr. 3, herrührt, gedeckt.