(1) Die Eigentumsrechte zum Bau von Anlagen oder Zufahrtsstraßen, die Durchfahrtsrechte auf der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Straßen, die Rechte hinsichtlich von Freileitungen und unterirdischen Leitungen sowie jedes andere Recht, das zur Verwirklichung oder Instandhaltung der Anlagen, ihrer Nebenanlagen und Infrastrukturen gemäß vorhergehendem Artikel notwendig ist, können Gegenstand von Enteignungen oder Besetzungen im Dringlichkeitswege im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 und seiner Abänderungen sein.
(2) Die Anträge auf Enteignungen oder Besetzungen im Dringlichkeitswege können von der RAS, von den interessierten Gemeinden oder deren Konsortien auch über Antrag Dritter eingebracht werden.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren können nur dann eingeleitet werden, wenn die Begründung der entsprechenden Rechte im Vertragswege nicht möglich war, wobei jedoch für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung die Bewertungsrichtlinien gemäß den Artikeln 12 und 13 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 aufrecht bleiben.