(1) Alle in der Provinz Bozen in Durchführung des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, übernommenen oder errichteten technischen Anlagen, deren Infrastrukturen und Nebenanlagen, die zur Verteilung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen geeignet sind, werden kraft dieses Gesetzes für gemeinnützig erklärt.
(2) Zum Zwecke der Enteignung und Dringlichkeitsbesetzung gilt die Gemeinnützigkeitserklärung von einzelnen von der RAS errichteten Anlagen mit der Genehmigung des entsprechenden technischen Planes durch die Landesregierung als gegeben.
(3) Die von Gemeinden errichteten Anlagen werden über Delegierung des Landes von dem gebietsmäßig zuständigen Gemeindeausschuß für gemeinnützig erklärt.