In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 17. Februar 1966, Nr. 31)
Bestimmungen für die Überweisung von periodisch fälligen Zahlungen aus Haushaltsmitteln, die für diesen Zweck bereit gestellt wurden

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1966, Nr. 11.

Art. 5

(1) Für die Anweisungen, welche zwei Monate nach der Ausstellung nicht zugestellt worden sind, wird deren Gutschrift auf dem Konto verlangt. Die Unterstützungen, auf welche sich obgenannte Anweisungen beziehen, können neuerdings zur Zahlung vorgeschlagen werden.