In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 17. Februar 1966, Nr. 31)
Bestimmungen für die Überweisung von periodisch fälligen Zahlungen aus Haushaltsmitteln, die für diesen Zweck bereit gestellt wurden

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1966, Nr. 11.

Art. 1

(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, die Überweisung der Fürsorgebeiträge und anderer periodisch fälliger Zahlungen durch die Ausstellung von Postkontokorrentanweisungen durchzuführen.

Art. 2

(1) Zu diesem Zweck werden entsprechend den verschiedenen Diensten, die im Sinne der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgewickelt werden sollen, beim Amt für Postkontokorrente ein oder mehrere Kontos eröffnet.

Art. 3

(1) Auf jedes eröffnete Konto wird zu Beginn des Rechnungsjahres eine Vorschußzahlung geleistet. Im Laufe des Rechnungsjahres kann das Konto aufgrund der Einhebungen des Landesrechnungsamtes je nach Bedarf aufgestockt werden.

(2) Die Zahlungsanweisungen für die erste Einzahlung oder für Zahlungen zur Aufstockung der eröffneten Postkontokorrente werden dem für diesen Zweck unter Titel III Kategorie I des Landeshaushalts bereitgestellten Beträge angelastet. Mit der Genehmigung der im folgenden Artikel vorgesehenen Abschlußrechnung wird jedes Jahr unter Anrechnung der tatsächlichen Ausgaben für jeden einzelnen Ausgabenbereich die buchungsmäßige Verrechnung bei den für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltssätzen durchgeführt.

Art. 4

(1) Die Angabe über die dem Amte für Postkontokorrente zurückgestellten Anweisungen, welche den Berechtigten aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden sollten, sind dem zuständigen Assessor zur Erledigung der diesbezüglichen Fälle mitzuteilen.

Art. 5

(1) Für die Anweisungen, welche zwei Monate nach der Ausstellung nicht zugestellt worden sind, wird deren Gutschrift auf dem Konto verlangt. Die Unterstützungen, auf welche sich obgenannte Anweisungen beziehen, können neuerdings zur Zahlung vorgeschlagen werden.

Art. 6

(1) Am Schluß der einzelnen Rechnungsjahre genehmigt der Landesausschuß mit eigenem Beschluß die Jahresabrechnung.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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