(1) Auch für das historische Archiv der Provinz Bozen gelten die Vorschriften des Staates über den Archivschutz. Der Landeshauptmann ist dem Staat gegenüber für die Anwendung dieser Vorschriften durch die Provinz verantwortlich. Die zuständigen Staatsorgane können nach vorheriger Mitteilung deren Beachtung überprüfen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 9 werden für den Schutz und die Überwachung der Archive anderer öffentlicher Körperschaften und von Privaten in der Provinz Bozen die Vorschriften des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. September 1963, Nr. 1409angewandt.