In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 1181)
Maßnahmen zugunsten der Bevölkerung Südtirols

1)
Kundgemacht im G.Bl. vom 11. April 1972, Nr. 95.

I. ABSCHNITT
Örtliche Kommissionen zur Filmprüfung sowie Gebührenbegünstigung für deutschsprachige Filme

Art. 1

(1) Im Sinne des Gesetzes vom 21. April 1962, Nr. 161, werden, um die deutschsprachigen Filme, die in der Provinz Bozen vorgeführt werden sollen, in Originalsprache zu prüfen, innerhalb der Filmprüfkommissionen, wie sie von Artikel 2 und 3 obigen Gesetzes vorgesehen sind, drei Sektionen mit Sitz in Bozen eingerichtet.

(2) Jede Sektion besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden des Landesgerichts von Bozen oder einem von ihm namhaft gemachten Richter des Landesgerichts als Vorsitzenden,
  2. einem planmäßigen Professor einer Sekundarschule,
  3. drei Mitgliedern, und zwar einem von der Provinz Bozen namhaft gemachten Sachverständigen, einem Filmverleiher oder Filmimporteur und einem Journalisten. Diese zwei letzten Mitglieder werden aus Dreiervorschlägen ausgewählt, die von den örtlichen Berufsvertretungen, sofern solche bestehen, gemacht werden.

(3) Mindestens drei Mitglieder jeder Sektion gehören der deutschen Sprachgruppe der Provinz Bozen an.

(4) Die Mitglieder der Sektion werden mit Dekret des Ministers für Fremdenverkehr und Schauspielwesen nach Anhören des Landeshauptmanns ernannt.

(5) Als Schriftführer jeder Sektion waltet ein Beamter der leitenden Laufbahn, im Rang nicht über dem eines Ressortleiters oder eines gleichgestellten Dienstgrades, der beim Regierungskommissariat in Bozen Dienst tut.2)

2)
Siehe Art. 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1995, Nr. 203:

Art. 3

(3) Die Verwaltungsfunktionen auf dem Gebiet der Überprüfung der Filme und der Theaterstücke, die früher von dem inzwischen aufgelösten Ministerium für Fremdenverkehr und öffentliche Aufführungen wahrgenommen wurden, bleiben bis zur Errichtung einer spezifisch für die kulturellen Aktivitäten zuständigen Regierungsbehörde dem Präsidium des Ministerrates - Abteilung öffentliche Vorstellungen - zugeteilt, das sie nach Anhörung der Kommission erster Instanz und der Berufungskommission laut Gesetz vom 21. April 1962, Nr. 161, ausübt; die Überprüfung der Originalversionen der deutschen und der französischen Filme, die in Südtirol beziehungsweise in der Region Aosta vorgeführt werden sollen, wird im Auftrag des Präsidenten des Ministerrates nach Anhörung einer von der Südtiroler Landesregierung beziehungsweise von der Aostaner Regionalregierung eingesetzten Kommission vom Landeshauptmann von Südtirol beziehungsweise vom Präsidenten des Regionalausschusses von Aosta durchgeführt. Das Gutachten und die Unbedenklichkeitserklärung für die italienische Version des Films, die im Sinne des genannten Gesetzes Nr. 161/1962ausgestellt sind, gelten auch für die entsprechenden Versionen des betreffenden Films in deutscher beziehungsweise in französischer Sprache.

Art. 2

(1) Der vorhergehende Artikel gilt nicht für Filme, die schon von den laut Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 21. April 1962, Nr. 161, bestehenden Kommissionen zur öffentlichen Vorführung zugelassen worden sind.

Art. 3

(1) Die Genehmigung für die öffentliche Vorführung der im Artikel 1 bezeichneten Filme gilt im Bereich der Provinz Bozen und wird mit Dekret des Regierungskommissars in Bozen auf Ermächtigung des Ministers für Fremdenverkehr und Schauspielwesen erlassen: Sie muß mit dem Gutachten, der im selben Artikel angegebenen Sonderkommissionen ersten Grades und für Berufungen übereinstimmen.2)

2)
Siehe Art. 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1995, Nr. 203:

Art. 3

(3) Die Verwaltungsfunktionen auf dem Gebiet der Überprüfung der Filme und der Theaterstücke, die früher von dem inzwischen aufgelösten Ministerium für Fremdenverkehr und öffentliche Aufführungen wahrgenommen wurden, bleiben bis zur Errichtung einer spezifisch für die kulturellen Aktivitäten zuständigen Regierungsbehörde dem Präsidium des Ministerrates - Abteilung öffentliche Vorstellungen - zugeteilt, das sie nach Anhörung der Kommission erster Instanz und der Berufungskommission laut Gesetz vom 21. April 1962, Nr. 161, ausübt; die Überprüfung der Originalversionen der deutschen und der französischen Filme, die in Südtirol beziehungsweise in der Region Aosta vorgeführt werden sollen, wird im Auftrag des Präsidenten des Ministerrates nach Anhörung einer von der Südtiroler Landesregierung beziehungsweise von der Aostaner Regionalregierung eingesetzten Kommission vom Landeshauptmann von Südtirol beziehungsweise vom Präsidenten des Regionalausschusses von Aosta durchgeführt. Das Gutachten und die Unbedenklichkeitserklärung für die italienische Version des Films, die im Sinne des genannten Gesetzes Nr. 161/1962ausgestellt sind, gelten auch für die entsprechenden Versionen des betreffenden Films in deutscher beziehungsweise in französischer Sprache.

Art. 4

(1) Was in diesem Abschnitt nicht vorgesehen ist, unterliegt, soweit anwendbar, den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1962, Nr. 161, und seiner Durchführungsverordnung, die mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 11. November 1963, Nr. 2029genehmigt wurde.

Art. 5

(1) Die Einfuhr der nur in der Provinz Bozen vorzuführenden deutschsprachigen Filme ist zollfrei, mit Ausnahme der Verbrauchssteuer, sofern sie vorgeschrieben ist.

II. ABSCHNITT
Aufteilung der Archivalien des Bozner Staatsarchivs zwischen Staat und Provinz

Art. 6

(1) Die Archive und die Dokumente des Bozner Staatsarchivs werden zwischen dem Staat und der Provinz Bozen aufgeteilt; der Provinz wird die Obhut und Instandhaltung derjenigen des Verzeichnisses in Tabelle A übertragen, da diesen eine besondere lokalgeschichtliche Bedeutung zuerkannt wird.

Art. 7

(1) Die Übergabe der Archive und der Dokumente an die Provinz Bozen gemäß Artikel 6 erfolgt, sobald die Provinz das historische Landesarchiv errichtet hat.

Art. 8

(1) Zur Übergabe der Archive und der Dokumente gemäß beiliegendem Verzeichnis werden innerhalb von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, im Einvernehmen zwischen der staatlichen Archivverwaltung und der Provinz Bozen eigene Bestandsinventare verfaßt. Die Inventare bilden den Titel für die Übernahme des in ihnen beschriebenen Materials durch die Provinz.

Art. 9

(1) Außer dem gemäß dem vorhergehenden Artikel übergebenen Material und außer den Akten von historischer Bedeutung, die der Provinz gehören, hat das historische Archiv der Provinz Bozen die Archive und die Dokumente in Verwahrung, welche örtliche Körperschaften dort zu hinterlegen oder Private abzutreten oder dort zu hinterlegen beabsichtigen, sofern die Provinz deren historische Bedeutung anerkennt.

Art. 10

(1) Zur Ernennung des Personals für das historische Archiv von Bozen erläßt die Provinz die entsprechenden Vorschriften. Der Direktor des Archivs muß im Besitz des Diploms für Archivistik, Paläographie und Diplomatik der Schule der Staatsarchive oder von Universitäten und gleichgestellten Instituten oder eines im Ausland erworbenen und als gleichwertig anerkannten Diploms sein.

Art. 11

(1) Hinsichtlich der Zugänglichkeit und hinsichtlich der Ausscheidung von Akten müssen die Vorschriften der Provinz Bozen sich an die Richtlinien gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. September 1963, Nr. 1409 halten.

Art. 12

(1) Auch für das historische Archiv der Provinz Bozen gelten die Vorschriften des Staates über den Archivschutz. Der Landeshauptmann ist dem Staat gegenüber für die Anwendung dieser Vorschriften durch die Provinz verantwortlich. Die zuständigen Staatsorgane können nach vorheriger Mitteilung deren Beachtung überprüfen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 9 werden für den Schutz und die Überwachung der Archive anderer öffentlicher Körperschaften und von Privaten in der Provinz Bozen die Vorschriften des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. September 1963, Nr. 1409angewandt.

III. ABSCHNITT
Beziehungen zwischen ISTAT, Region und Provinzen zwecks Zählungen und statistischen Erhebungen

Art. 13  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Befugnis des Staates, Zählungen aller Art und die übrigen allgemeinen oder besonderen statistischen Erhebungen durchzuführen, vereinbaren die Region Trentino-Südtirol und die Provinzen Trient und Bozen, wenn sie eigene Sonderzählungen, statistische Untersuchungen und Erhebungen auf Sachgebieten durchführen wollen, deren Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit ihnen vom Sonderstatut zuerkannt ist, mit dem Zentralinstitut für Statistik die Art und Weise der Durchführung.3)

3)
Siehe Art. 10 des D.P.R. vom 31. Juli 1978, Nr. 1017.

Art. 14

(1) Die Vorschriften der Artikel 17, 18 und 19 des königlichen Gesetz-Dekretes Nr. 1285 vom 27. Mai 1929 werden auf die Zählungen, Untersuchungen und Erhebungen gemäß Artikel 13 ausgedehnt, wenn diese, je nachdem, mit Gesetz oder mit Dekret des Präsidenten der Region oder des Landeshauptmanns nach vorherigem Ausschußbeschluß ausgeschrieben werden.

Art. 15

(1) Das Zentralinstitut für Statistik ist verpflichtet, über die statistischen Daten in seinem Besitz auf Verlangen der Region Trentino-Südtirol und den Provinzen Trient und Bozen im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche Auskunft zu geben.

Art. 16

(1) Die Untersuchungen und Erhebungen, die das Zentralinstitut für Statistik auf regionaler Ebene durchführt, haben sich Trentino-Südtirol auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen zu beziehen.

IV. ABSCHNITT
Anerkennung privatrechtlicher juristischer Personen örtlichen Charakters

Art. 17

(1) Den Provinzen Trient und Bozen steht für die Sachgebiete ihrer Zuständigkeit die Befugnis zu, die privatrechtlichen juristischen Personen anzuerkennen, die im Provinzbereich tätig sind.

Art. 18  delibera sentenza

(1) Die Landeshauptleute von Trient und von Bozen sind ermächtigt, die juristische Anerkennung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Körperschaften vorzunehmen, die ihre Tätigkeit in Bereichen ausüben, welche nicht zu den Zuständigkeitssachgebieten dieser Provinzen gehören.

(2) Bei Ausübung dieser Befugnis halten sich die Landeshauptleute an die allgemeinen Richtlinien, die von der Staatsregierung erlassen werden können.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 438 del 20.12.2007 - Approvazione di modifiche allo statuto della Fondazione Cassa di risparmio di Bolzano - Spetta allo Stato.

Art. 19

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf kirchliche, religiöse oder Kultus-Einrichtungen keine Anwendung.

V. ABSCHNITT
Industrie-Initiativen mit Staatsbeteiligung oder mit ausländischem Kapital

Art. 20

(1) In der Provinz Bozen wird das Ministerium für die Staatsbeteiligungen die Verwirklichungen neuer Industrie-Initiativen von Unternehmen mit Staatsbeteiligung dem vorherigen Beschluß des interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung unterworfen, der im Einvernehmen mit der Provinz gefaßt wird.

(2) In derselben Provinz sind, unbeschadet der Einhaltung internationaler Verträge, neue Industrieinitiativen von ganz oder vorwiegend ausländischem Kapital dem vorherigen Beschluß des interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung unterworfen, der im Einvernehmen mit der Provinz gefaßt wird.

VI. ABSCHNITT
Übergang der Gemeindesekretäre in den Personalstand der Gemeinden

Art. 21  delibera sentenza

(1) In der Region Trentino-Südtirol sind die Gemeindesekretäre Gemeindebeamte und werden vom Gemeinderat ernannt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 418 del 22.11.2006 - Ricorso giurisdizionale avverso atto con efficacia sull'intero territorio regionale - notificazione anche ai presidenti delle Province autonome di Trento e Bolzano - presupposti dell'errore scusabile - bando di ammissione al corso di abilitazione alle funzioni di segretario comunale - atto privo di natura recettizia - nessun obbligo di indicare termine e autorità cui ricorrere nell'ordinamento provinciale

Art. 22

(1) Um zum Gemeindesekretär in der Provinz Bozen ernannt werden zu können, ist die volle Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache vorgeschrieben.

(2) Um zum Gemeindesekretär in den Gemeinden der Provinz Bozen, in denen ladinisch gesprochen wird, ernannt werden zu können, ist auch die Kenntnis des Ladinischen erforderlich.

Art. 23

(1) Mit Regionalgesetz werden die Einstufung der Gemeinden für die Zwecke der Gemeindesekretärsernennung und die Erfordernisse für Zulassung und Laufbahnentwicklung der Gemeindesekretäre in der Region festgesetzt; dabei muß den Gemeindesekretären im Dienst, sei es in den Provinzen Trient und Bozen als auch in den anderen Provinzen, die Teilnahme an den Wettbewerben für die einzelnen Dienstsitze im gesamten Staatsgebiet ermöglicht werden.

Art. 24

(1) Unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes bestimmt das Regionalgesetz im Sinne des Artikels 56 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol die allgemeinen Grundsätze über die rechtliche Stellung der Gemeindesekretäre, wobei es, auch gegenüber den Gemeinden, die von den schon in die staatlichen Stellenpläne eingestuften Sekretären erworbenen Rechte und Dienststellungen zu wahren hat.

(2) Im Rahmen der obengenannten Grundsätze üben die Gemeinden ihre Verordnungsgewalt aus.

Art. 25

(1) Die Gemeindesekretäre in Sekretärs-Planstellen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Provinzen Trient und Bozen Dienst leisten, behalten ihre Planstelle und werden im Rahmen der betreffenden Gemeinden mit dem Recht auf die Besoldung, die sie zu diesem Zeitpunkt genießen, eingestuft.

(2) Sie können jedoch innerhalb von achtzehn Monaten, vom Inkrafttreten des Regionalgesetzes laut Artikel 24 an, auf ihren Antrag hin im Sinne des Artikels 28 des Gesetzes vom 8. Juni 1962, Nr. 604, in Gemeinden anderer Provinzen versetzt werden, die derselben Klasse angehören wie die Gemeinde, deren Sekretärsstelle sie innehatten.

VII. ABSCHNITT
Tätigkeit des Landeshauptmanns von Südtirol in Belangen der Einwohnerregister

Art. 26

(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnis der zuständigen staatlichen Stellen, die in Belangen der Einwohnerregister vom Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 1954, Nr. 1228, und von den Artikeln 47, 48, 49 und 50 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Jänner 1958, Nr. 136, vorgesehen ist, hat in der Provinz Bozen der Landeshauptmann das Recht, von obigen Stellen, die dem Antrag stattzugeben haben, die Durchführung von Einwohnerregister-Inspektionen im Sinne und für die Auswirkungen der genannten Bestimmungen zu fordern.

(2) Der Landeshauptmann hat auch das Recht, durch einen von ihm beauftragten Landesbeamten an den im vorhergehenden Absatz erwähnten Inspektionen und an denen, die auf Veranlassung der staatlichen Stellen erfolgen, und die ihm vorher mitgeteilt werden müssen, teilzunehmen. Während der Durchführung der Inspektionen kann der vom Landeshauptmann beauftragte Beamte in den Inspektionsbericht seine Bemerkungen über die Führung der Einwohnerregister einfügen lassen.

Art. 27

(1) Die Ergebnisse der im Sinne des vorhergehenden Artikels durchgeführten Inspektionen werden innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Abschluß dem Landeshauptmann und dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde mitgeteilt.

Art. 28

(1) Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der staatlichen Stellen für die Befugnisse gegenüber den Bürgermeistern als Verwalter der Einwohnerregister hat in der Provinz Bozen der Regierungskommissar beim Ergreifen von Maßnahmen in Auswirkung der Inspektionen gemäß Artikel 26 und in Ausübung anderer Befugnisse in Belangen der Einwohnerregister auf Grund eines förmlichen Einvernehmens mit dem Landeshauptmann vorzugehen und dieses in der diesbezüglichen Maßnahme aufscheinen zu lassen, die sonst ohne Wirksamkeit bleibt.

(2) Falls das Einvernehmen nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Landeshauptmann vom Kommissar damit befaßt worden ist, erzielt wird, entscheidet der Innenminister nach Anhören der genannten Behörden.

Art. 29

(1) Die auf Grund des vorhergehenden Artikels ergriffenen Maßnahmen werden vom Regierungskommissar innerhalb von 30 Tagen dem Landeshauptmann und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde mitgeteilt.

Art. 30

(1) Außer den Befugnissen, die den beteiligten Parteien zustehen, wird gegen die Maßnahmen gemäß Artikel 28 dem Landeshauptmann die Befugnis zuerkannt, die vom Gesetz zugelassenen Rekurse zu betreiben. Die Rekursfristen laufen ab dem Tage der Mitteilung gemäß dem vorhergehenden Artikel.

(2) Der Landeshauptmann hat außerdem die Befugnis, bei den zuständigen Ämtern Rekurs einzureichen, wenn seines Erachtens die von den Artikeln dieses Abschnittes vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden sind.

VIII. ABSCHNITT
Anerkennung der in Deutschland und in Österreich erlangten Dentistendiplome

Art. 31

(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Provinz Bozen ansässigen Staatsbürger, die innerhalb 30. April 1964 in Österreich oder in Deutschland das Dentistendiplom erlangt haben und zur Ausübung des Dentistenberufs im Sinne der in jenen Staaten geltenden Ordnung befähigt worden sind, können die Anerkennung des Titels und die Ermächtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde (einschließlich Zahnersatz), beschränkt auf den Bereich der Provinz Bozen, beantragen.

(2) Das Gesuch zur Erlangung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ermächtigung ist dem Gesundheitsministerium innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen, von der Veröffentlichung dieses Gesetzes an, einzureichen.

(3) Die Ermächtigung wird mit Dekret des Gesundheitsministers erteilt.

IX. ABSCHNITT
Besonderes Verfahren für die Wiederherstellung von Vor- und Zunamen in ihrer deutschen Form

Art. 32

(1) Unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen des königlichen Dekretes vom 9. Juli 1939, Nr. 1238, müssen die in die Standesregister der Gemeinden der Provinz Bozen eingetragenen oder übertragenen Personen, die ihren in italienischer Sprache gefaßten Vornamen, wie er aus der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Oktober 1966, Nr. 935, entstandenen Geburtsurkunde hervorgeht, in den entsprechenden deutschen Namen umändern wollen sowie jene Personen, die ihre in deutscher Sprache gefaßten Vornamen, wie er aus der vor dem 1. Jänner 1924 entstandenen Geburtsurkunde hervorgeht, in einen entsprechenden italienischen Namen umändern wollen, innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch an den Generalstaatsanwalt des Oberlandesgerichts einreichen, in dessen Bereich das Standesamt liegt, in dem sich die Geburtsurkunde befindet, auf die das Gesuch sich bezieht.

(2) Im Gesuch ist auch der Vorname anzuführen, den der Gesuchsteller anzunehmen gedenkt; das Gesuch kann auch beim Bürgermeister der Wohngemeinde des Gesuchstellers eingereicht werden, der von Amts wegen für die Übermittlung an den Generalstaatsanwalt sorgt und dem Gesuch von Amts wegen die vollständige Abschrift der Geburtsurkunde beilegt.

(3) Dasselbe Recht steht denen zu, die in die Standesregister von anderen Gemeinden als denen des ersten Absatzes eingetragen oder übertragen sind und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Provinz Bozen ansässig sind oder in den folgenden fünf Jahren dort die Ansässigkeit erlangen.

(4) Desselben Verfahrens kann sich bedienen, wer erreichen will, daß sein italienischer Zuname, den er während der Zeit der Gültigkeit der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 des königlichen Gesetz-Dekretes vom 10. Jänner 1926, Nr. 17, angenommen hat oder zugewiesen bekam, in deutscher Form wiederhergestellt wird; das Gesuch kann getrennt oder zusammen mit dem um die Änderung des Vornamens gemacht werden.

Art. 33

(1) Wenn die im vorhergehenden Artikel angegebenen Voraussetzungen zutreffen, genehmigt der Generalstaatsanwalt durch Dekret innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt des Gesuches die Änderung des Vornamens oder Zunamens. Für die Mitglieder derselben Familie kann die Maßnahme mit einem einzigen Dekret getroffen werden.

(2) Im Fall der Zurückweisung des Gesuches muß die betreffende Verfügung dem Gesuchsteller mitgeteilt werden, und dieser kann innerhalb der folgenden dreißig Tage Rekurs an das Justizministerium einreichen, das nach Anhören des Staatsrates entscheidet.

Art. 34

(1) Die Dekrete, die die Änderung des Vornamens und des Zunamens genehmigen, werden von Amts wegen zugestellt und in die in Führung begriffenen Geburtenregister jener Gemeinde eingetragen, bei der sich die Geburtenurkunde der Personen befindet, auf welche sie sich beziehen; sie sind auch am Rande der Urkunde selbst anzumerken.

(2) Alle übrigen Register, alle Listen und Namensverzeichnisse werden durch die Gemeinde und die anderen zuständigen Verwaltungen von Amts wegen richtiggestellt.

(3) Die Wirksamkeit der Dekrete bleibt bis zur Erfüllung der im ersten Absatz angegebenen Formalitäten ausgesetzt.

Art. 35

(1) Die Bestimmung des Artikels 162, erster Absatz, des königlichen Dekretes vom 9. Juli 1939, Nr. 1238, findet auch dann Anwendung, wenn der Gesuchsteller sich nicht in dürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

X. ABSCHNITT
Änderungen von Gerichtsbezirken

Art. 36

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften dieses Abschnittes hören die Gemeinden Altrei, Truden und Proveis auf, dem Amtsbezirk der Bezirksgerichte Cavalese und Cles sowie des Landesgerichts Trient anzugehören und werden in die Bereiche der nachfolgend angegebenen Ämter einbezogen:

  1. Altrei und Truden, Bezirksgericht Neumarkt, Landesgericht Bozen,
  2. Proveis, Bezirksgericht Bozen, Landesgericht Bozen.

(2) Infolgedessen wird die Tabelle B, die dem königlichen Dekret vom 30. Jänner 1941, Nr. 12, in geltender Fassung beiliegt, für die Ämter, auf die sie sich bezieht, gemäß der diesem Gesetz beigegebenen Tabelle B abgeändert.

Art. 37

(1) Die bei den Bezirksgerichten Cavalese und Cles sowie beim Landesgericht Trient behängenden Zivil- und Strafvorgänge werden, wenn sie aus dem Gebiet der Gemeinden Altrei, Truden und Proveis kommen, vom Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Abschnittes an von Amts wegen jenen Ämtern zur weiteren Bearbeitung übermittelt, die für das Gebiet gemäß der diesem Gesetz beiliegenden Tabelle zuständig sind.

(2) Nicht angewandt wird diese Bestimmung auf die Zivilverfahren, die im Sinne des Artikels 62 der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozeßordnung, die mit kgl. Dekret vom 18. Dezember 1941, Nr. 1368, genehmigt wurden, zur Diskussionstagsatzung oder im Sinne des Artikels 352 der Zivilprozeßordnung zum Richterkollegium gegangen sind, auf die Strafverfahren, in denen der Vorladungsbefehl zugestellt worden ist, und in den Belangen, freiwilliger Rechtsprechung, die am Tage des Wirksamwerdens der Vorschriften dieses Abschnittes schon im Gang sind.

Art. 38

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes treten am neunzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Republik in Kraft.

XI. ABSCHNITT
Entschädigung für den Alpenverein Südtirol

Art. 39

(1) Genehmigt wird die Ausgabe von 650 Millionen Lire als Entschädigung an den Alpenverein Südtirol für die Schutzhütten, die früher Eigentum der örtlichen Sektionen des Vereins waren und mit Dekret des Präfekten von Trient vom 3. September 1923, Nr. 13165, dem Club Alpino Italiano übertragen worden sind.

XII. ABSCHNITT
Liquidierung des Liegenschaftsvermögens des "Ente nazionale per le tre Venezie" in der Region Trentino-Südtirol

Art. 40

(1) Vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an stellt das "Ente nazionale per le tre Venezie" seine Tätigkeit im Gebiet der Region Trentino-Südtirol ein. Vom selben Tag an ist es ihm untersagt, in der genannten Region neue Geschäfte zu vollführen, unbeschadet dessen, was in den folgenden Artikeln dieses Abschnittes bestimmt wird.

Art. 41

(1) Das Liegenschaftsvermögen und die entsprechenden in der Region Trentino-Südtirol bestehenden Rechtsverhältnisse des "Ente nazionale per le tre Venezie" gehen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu dem Teil, der im betreffenden Gebiet vorhanden ist, an die Provinzen Trient und Bozen über.

(2) Die Landtage von Trient und Bozen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Besitznahme über die weitere Verwendung oder Übertragung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Güter entscheiden.4)

Art. 42

(1) Der Minister des Inneren ernennt innerhalb von dreißig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Kommissar für die Liquidierung und ein Aufsichtskomitee, das aus fünf Mitgliedern zu bestehen hat, von denen drei - zwei davon aus der deutschen Volksgruppe - die Provinz Bozen und zwei die Provinz Trient namhaft macht.

Art. 43

(1) Für die Zwecke der vorhergehenden Artikel hat das "Ente nazionale per le tre Venezie" innerhalb von dreißig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Landesverwaltungen von Trient und Bozen die Inventare des unbeweglichen Vermögens im Eigentum der genannten Körperschaft, das in der Region Trentino-Südtirol besteht, zu liefern.

(2) Auf Anforderung hat das "Ente nazionale per le tre Venezie" jede weitere Urkunde, Dokumentation oder Auskunft zu liefern, die die Provinzen Trient und Bozen für erforderlich erachten.

Art. 44

(1) Die Vorschriften gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 27. November 1939, Nr. 1780, und des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1940, Nr. 1914sowie die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1942, Nr. 174, gelten auch für alle Akte und Verträge, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben.

XIII. ABSCHNITT
Außerordentliche Finanzhilfe für den "CAI-Alto Adige"

Art. 45

(1) Genehmigt wird die Ausgabe von 200 Millionen Lire als außerordentliche Beihilfe zugunsten des "CAI-Alto Adige" für die Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an den ihm gehörenden Schutzhütten, die infolge der Südtiroler Ereignisse der letzten zehn Jahre notwendig geworden sind.

XIV. ABSCHNITT
Deckung der Ausgaben

Art. 46

(1) Die Deckung der Ausgaben von 850 Millionen Lire aus der Anwendung der vorhergehenden Artikel 39 und 45 dieses Gesetzes erfolgt zu Lasten der unter Kapitel 3523 des Ausgabenvoranschlages des Schatzministeriums für das Haushaltsjahr 1970 eingetragenen Mittel, wobei die Verwendungsfrist obgenannter Mittel, wie vom Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1955, Nr. 64, vorgesehen, als verlängert zu betrachten ist.

(2) Der Schatzminister ist ermächtigt, mit Dekret die erforderlichen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

(3) Dieses Gesetz, versehen mit dem Staatssiegel, ist in die amtliche Sammlung der Gesetze und der Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

TABELLE A)

  • Archivkörper, welche dem Staatsarchiv Bozen verbleiben:
  1. Hofarchiv Brixen,
  2. Kapitelarchiv Brixen,
  3. Verwaltungsakte der Gerichte und Bezirksgerichte,
  4. Gerichtsakten des Landesgerichtes Bozen,
  5. Gerichtsakten der Gerichte der verschiedenen Orte,
  6. Musterungsliste,
  7. DAT-Archiv (Deutsche Abwicklungs-Treuhandgesellschaft für Liegenschaften von Optanten),
  8. DEFI-Archiv (Delegazione economico-finanziaria italiana).

 

  • Archivkörper, welche dem historischen Landesarchiv Bozen übergeben werden:
  1. Archive der aufgehobenen Klöster,
  2. Archiv der Grafschaft Tirol,
  3. Pergamenturkunden von Bozen. Brixen und Gufidaun,
  4. Kataster- und Mappensammlungen,
  5. Akten des Adelsarchivs Bozen und Meran = Landeshauptmannschafts-Akten,
  6. Verfachbücher,
  7. Akten der Grundentlastungskommission,
  8. Notariatsakten von Bozen,
  9. Archive der Gemeinden,
  10. Kraus-Stiftung von Kastelruth,
  11. Dasser-Archiv in St. Martin in Thurn,
  12. Archiv von Schloß Kasten (Schlandersberg),
  13. Archiv der Handelskammer Bozen,
  14. Sammlung Steiner,
  15. Urbare und Inventare von Kirchen und Bruderschaften.

 

  • Für die Archivalien unter Nr. 1, 9, 13 und 15 bleiben etwaige Rechte Dritter vorbehalten.

TABELLE B5)

5)
Omissis.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49 
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690 
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472 
ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58 
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017 
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527 
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301 —
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
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