(1) In gemeinschaftlichen Bauteilen müssen die Bodenbeläge rutschfest und aus geeignetem Material, vollkommen eben und gleichmäßig hergestellt sein.
(2) Die Bodenbeläge dürfen keine Höhenunterschiede aufweisen.
(3) In öffentlichen Gebäuden sind die verschiedenen Wege so zu gestalten, dass sie auch von Personen mit eingeschränkten Sinnesfähigkeiten deutlich wahrgenommen werden können. Dabei sind geeignete Materialien mit unterschiedlichen farblichen, akustischen und taktilen Eigenschaften zu verwenden. In Beherbergungsbetrieben ist die deutliche Erkennbarkeit der Wege bis zur Rezeption zu gewährleisten, in Schulgebäuden bis zum Sekretariat und in öffentlichen Gebäuden mit einem Auskunftsschalter bis zu diesem hin. Bei technischer Unmöglichkeit muss die Erkennbarkeit bis zu einer leicht erreichbaren Rufstelle gewährleistet sein.